Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundsteuerwertbescheids
Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
Entscheidungsdatum: 20.03.2025
Aktenzeichen: 8 V 250/25
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks und legte Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ein, da er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 LGrStG hatte.
Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.
Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetrags und des Grundsteuerwerts.
Das Gericht legte den Antrag rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass sich der Antrag sowohl auf den Grundsteuerwert- als auch auf den Grundsteuermessbescheid bezieht.
Das Gericht lehnte den Antrag ab.
Es stellte fest, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Auch im Hinblick auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich des § 38 Abs. 1 LGrStG sei keine AdV zu gewähren.
Das Gericht argumentierte, dass kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe,
das dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes vorgehe.
Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes überwiege.
Die Grundsteuer sei eine wesentliche Finanzierungsquelle für die Kommunen.
Es wurde nicht festgestellt, dass die Vollziehung des Bescheids zu einem irreparablen Nachteil für den Antragsteller führen würde.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG.
Es verwies auf seine veröffentlichten Urteile vom 11. Juni 2024 (8 K 2368/22 und 8 K 1582/23)
Da kein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist der Antrag auf AdV des Grundsteuermessbescheides unzulässig.
Die Anträge auf Aufhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge bzw. auf Erteilung richterlicher Hinweise an das Finanzamt erübrigten sich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.