Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundsteuerwertbescheids

April 16, 2025

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundsteuerwertbescheids

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Senat

Entscheidungsdatum: 20.03.2025

Aktenzeichen: 8 V 250/25

RA und Notar Krau

Gegenstand:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG).

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Zusammenfassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks und legte Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ein, da er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 LGrStG hatte.

Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundsteuerwertbescheids

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetrags und des Grundsteuerwerts.

Das Gericht legte den Antrag rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass sich der Antrag sowohl auf den Grundsteuerwert- als auch auf den Grundsteuermessbescheid bezieht.

Das Gericht lehnte den Antrag ab.

Es stellte fest, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Auch im Hinblick auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich des § 38 Abs. 1 LGrStG sei keine AdV zu gewähren.

Das Gericht argumentierte, dass kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe,

das dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes vorgehe.

Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes überwiege.

Die Grundsteuer sei eine wesentliche Finanzierungsquelle für die Kommunen.

Es wurde nicht festgestellt, dass die Vollziehung des Bescheids zu einem irreparablen Nachteil für den Antragsteller führen würde.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG.

Es verwies auf seine veröffentlichten Urteile vom 11. Juni 2024 (8 K 2368/22 und 8 K 1582/23)

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundsteuerwertbescheids

Da kein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist der Antrag auf AdV des Grundsteuermessbescheides unzulässig.

Die Anträge auf Aufhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge bzw. auf Erteilung richterlicher Hinweise an das Finanzamt erübrigten sich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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