Ablehnung eines Sachverständigen
In Gerichtsverfahren spielen Sachverständige eine zentrale Rolle. Sie liefern das Fachwissen, das Richtern oft fehlt, um komplexe Sachverhalte zu bewerten. Doch was passiert, wenn eine Partei das Gefühl hat, der Experte sei voreingenommen oder parteiisch? In einem solchen Fall kann man den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Doch dabei gibt es strenge zeitliche Regeln. Besonders umstritten ist die Frage, ob man sein Recht zur Ablehnung verliert, wenn man nach einem kritischen Vorfall einfach weiterverhandelt.
Im deutschen Zivilprozessrecht gibt es eine wichtige Vorschrift für Richter: den § 43 ZPO. Dieser besagt, dass eine Partei einen Richter nicht mehr wegen Befangenheit ablehnen darf, wenn sie bereits weiter zur Sache verhandelt oder Anträge gestellt hat, obwohl ihr der Grund für die Befangenheit schon bekannt war.
Der Zweck dieser Regel ist einleuchtend:
Obwohl diese Regel im Gesetz eigentlich nur für Richter steht, stellt sich die Frage, ob sie auch für Sachverständige gilt. Hierzu gibt es in der Rechtspraxis unterschiedliche Meinungen.
Für Sachverständige gibt es eine eigene Vorschrift (§ 406 ZPO). Diese setzt normalerweise eine Frist von zwei Wochen nach der Ernennung des Experten. Taucht ein Grund für Befangenheit erst später auf – zum Beispiel durch Aussagen in einem schriftlichen Gutachten oder während einer mündlichen Befragung –, muss die Partei den Antrag unverzüglich stellen. Das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern.
Wenn ein Experte sein Gutachten schreibt und darin Anzeichen für Voreingenommenheit zeigt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Linie gezogen. Die Partei muss den Ablehnungsantrag innerhalb der Frist stellen, die das Gericht ohnehin für die Stellungnahme zum Gutachten gesetzt hat. Man möchte vermeiden, dass die Gerichte in jedem Einzelfall mühsam prüfen müssen, wie viel Zeit für das Lesen und Verstehen des Textes angemessen war. Feste Fristen schaffen hier Rechtssicherheit.
Besonders schwierig wird es, wenn der Sachverständige während einer mündlichen Anhörung im Gerichtssaal etwas sagt, das ihn befangen erscheinen lässt. Hier prallen zwei Situationen aufeinander:
Wendet man nun die Logik des § 43 ZPO an, wäre der Ablehnungsantrag danach eigentlich unzulässig. Denn durch das Stellen der Anträge hat die Partei signalisiert, dass sie mit diesem Experten (trotz der Aussage) weiterarbeiten will.
Ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zeigt die Problematik. In diesem Fall wurde eine Sachverständige erst Monate nach dem Termin abgelehnt. Der Kläger argumentierte, er habe erst das schriftliche Sitzungsprotokoll abwarten müssen, um die Aussagen genau prüfen zu können.
Das OLG Frankfurt gab dem Kläger recht und ließ den Antrag zu. Die Begründung: Bei langen und komplexen Befragungen (im konkreten Fall über drei Stunden) könne man von einer Partei nicht verlangen, sofort im Termin zu entscheiden. Erst das Protokoll liefere die nötige Klarheit über das Gesagte.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt wird in Fachkreisen kritisch gesehen. Es gibt starke Argumente dafür, die strengen Regeln auch bei Sachverständigen konsequent anzuwenden:
Wenn es davon abhängt, wie lange ein Termin gedauert hat oder wie komplex die Fragen waren, wissen die Beteiligten nie genau, welche Frist gilt. Gilt bei zwei Stunden Anhörung noch die Pflicht zur sofortigen Reaktion, bei drei Stunden aber nicht mehr? Das schafft Unsicherheit für alle Beteiligten.
Ein Anwalt oder eine Partei ist im Termin anwesend. Sie hören die Worte des Experten direkt. Das Argument, man müsse erst das Protokoll lesen, ist schwach, da die Information bereits im Moment des Aussprechens bekannt ist. Eine spätere rechtliche Bewertung ändert nichts an der Tatsache, dass man den Vorfall miterlebt hat.
Schon bei der Einführung der Zivilprozessordnung vor über 140 Jahren gingen die Macher des Gesetzes davon aus, dass die Regeln für Richter und Sachverständige weitgehend gleich sein sollten. Wer also rüglos weiterverhandelt, sollte sein Ablehnungsrecht verlieren.
Für Anwälte und Parteien in einem Prozess ergeben sich aus dieser Rechtslage wichtige Konsequenzen:
Selbst wenn ein Antrag als „zu spät“ abgelehnt wird, ist nicht alles verloren. Das Gericht muss bei der abschließenden Bewertung des Falls (der sogenannten Beweiswürdigung) trotzdem prüfen, wie glaubwürdig der Sachverständige ist. Wenn deutliche Anzeichen für Voreingenommenheit vorlagen, kann der Beweiswert des Gutachtens sinken, oder das Gericht muss sogar einen zweiten Experten beauftragen.
Die Übertragung der strengen Regeln für Richter auf Sachverständige ist sinnvoll, um Prozesse fair und zügig zu gestalten. Wer einen Experten wegen Befangenheit ablehnen möchte, sollte dies so früh wie möglich tun. Das Abwarten auf ein schriftliches Protokoll ist riskant und führt oft dazu, dass das Gericht den Antrag als unzulässig verwirft. Im Sinne der Rechtssicherheit ist eine klare, schnelle Reaktion im Gerichtssaal der sicherste Weg.