Ablehnung Richter wegen gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage der Partei

Juli 19, 2017
Ablehnung Richter wegen gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage der Partei

Keine Ablehnung eines Richters wegen einer gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage der Partei

OLG Frankfurt am M 4 W 22/16

Beschl. v. 15.06.2016,

vorgehend: LG Gießen – 14.03.2016 – AZ: 3 O 301/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Richter wegen seines Verhaltens im Verfahren

rechtfertigt in der Regel weder dessen Ablehnung wegen Befangenheit noch seinen Ausschluss vom Verfahren.

Sachverhalt:

Ablehnung Richter wegen gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage der Partei

Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin gegen die Beklagten auf Herausgabe eines Kunstwerks.

Im Laufe des Verfahrens lehnte die Klägerin den zuständigen Richter mehrfach wegen Befangenheit ab.

Nachdem diese Ablehnungsgesuche zurückgewiesen worden waren, erhob die Klägerin Schadensersatzklage

gegen den Richter und weitere Richter des Landgerichts, die über die Ablehnung zu entscheiden hatten.

Die Klägerin begründete dies mit angeblichen Verfahrensfehlern der Richter.

Das Landgericht wies das erneute Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Ablehnung Richter wegen gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage der Partei

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Beschwerde der Klägerin zurück.

Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und führte aus, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Richter

weder einen Ausschlussgrund nach Paragraf 41 Nr. 1 ZPO darstellt noch die Besorgnis der Befangenheit begründet.

Ausschlussgrund nach Paragraf 41 Nr. 1 ZPO:

Ein Richter ist nach Paragraf 41 Nr. 1 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er an dem Rechtsstreit,

in dem seine Ablehnung wegen Befangenheit angebracht wird, als Partei oder in einer vergleichbaren Position beteiligt ist.

Die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage bezog sich jedoch nicht auf den Streitgegenstand des Verfahrens (Herausgabe des Kunstwerks),

sondern auf das Verhalten des Richters im Verfahren.

Daher lag kein Ausschlussgrund nach Paragraf 41 Nr. 1 ZPO vor.

Ablehnung Richter wegen gegen ihn gerichtete Schadensersatzklage der Partei

Besorgnis der Befangenheit:

Die Besorgnis der Befangenheit ist nach Paragraf 42 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Ein solcher Grund muss objektiv sein und bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen gegenübersteht.

Die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Richter rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme der Befangenheit.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Richter sich in dem gegen ihn gerichteten Verfahren in einer Weise einlässt,

die die Befürchtung begründet, dass er seiner Pflicht zur Unvoreingenommenheit und sachlichen Beurteilung nicht mehr nachkommt.

Im vorliegenden Fall lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Richter in dem Schadensersatzprozess ein Verhalten gezeigt hätte,

das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.

Verfahrensfehler:

Die Klägerin hatte die Schadensersatzklage unter anderem mit angeblichen Verfahrensfehlern des Richters begründet.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass ein Verfahrensverstoß bei der Prozessleitung für sich genommen noch nicht die Annahme der Befangenheit rechtfertigt.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um einen groben Verfahrensfehler handelt, der als Ausdruck der Voreingenommenheit gegenüber der betroffenen Partei aufgefasst werden muss.

Im vorliegenden Fall lagen keine derartigen groben Verfahrensfehler vor.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 15.06.2016 klargestellt, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen einen Richter wegen seines Verhaltens im

Verfahren in der Regel weder dessen Ablehnung wegen Befangenheit noch seinen Ausschluss vom Verfahren rechtfertigt.

Nur in Ausnahmefällen, wenn der Richter sich in dem gegen ihn gerichteten Verfahren in einer Weise einlässt, die die Befürchtung begründet, dass er seiner Pflicht zur

Unvoreingenommenheit und sachlichen Beurteilung nicht mehr nachkommt, kann die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein.

RA und Notar Krau

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