Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen wegen behaupteter Befangenheit
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.10.2025
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 4 W 153/25
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 15. Juli 2025, 305 O 56/15
Dieser Text beschreibt einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Oktober 2025. In dem Rechtsstreit geht es um einen Konflikt zwischen zwei Parteien vor Gericht. Eine der beiden Parteien, die sogenannte Beklagte, war mit der Arbeit eines gerichtlichen Sachverständigen unzufrieden.
Ein Sachverständiger ist ein Experte, der dem Gericht hilft, technische Fragen zu klären. In diesem Fall ist es ein Professor und Ingenieur. Die Beklagte glaubte, dass dieser Experte nicht neutral sei. Sie warf ihm vor, voreingenommen oder „befangen“ zu sein. Das bedeutet, sie dachte, er würde heimlich gegen sie und für die Gegenseite arbeiten.
Deshalb stellte die Beklagte einen Antrag, den Sachverständigen auszutauschen. Das Landgericht Hamburg hatte diesen Antrag bereits abgelehnt. Die Beklagte legte dagegen Beschwerde ein. Nun musste das höhere Gericht, das Oberlandesgericht, entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Das bedeutet: Der Sachverständige darf bleiben. Das Gericht hat keine Beweise dafür gefunden, dass der Experte parteiisch ist. Die Richter haben ihre Entscheidung sehr ausführlich begründet. Sie haben jeden einzelnen Vorwurf der Beklagten geprüft und widerlegt.
Die Beklagte hatte zehn verschiedene Punkte angeführt, warum sie dem Experten misstraute. Das Gericht erklärte dazu Folgendes:
1. Fehlende Messungen im Winter Der Experte sollte Messungen bei sehr kalten Temperaturen (Minus 8 Grad) durchführen. Das hat er zwei Jahre lang nicht getan. Die Beklagte sah das als Fehler. Das Gericht sagte jedoch: Das war nicht die Schuld des Experten. Es war in den Wintern einfach nicht kalt genug. Außerdem hatte das Gericht dem Experten die Anweisung gegeben, den Bericht vorläufig ohne diese Messungen fertigzustellen. Der Experte hat sich also genau an die Weisungen des Gerichts gehalten. Das ist kein Zeichen von Befangenheit.
2. Annahmen statt Fakten Der Experte schrieb in seinem Gutachten über die erste Befüllung einer Heizungsanlage. Er nahm dabei an, dass die Behauptung der Klägerin stimmt, obwohl das noch gar nicht bewiesen war. Das Gericht erklärte: Das ist eine normale Arbeitsweise. Der Experte hat deutlich gemacht, dass es sich nur um eine „Hypothese“ handelt. Er hat geprüft: „Wenn das stimmt, was folgt daraus technisch?“. Er hat nicht behauptet, dass es sicher so war. Damit hat er alles richtig gemacht.
3. Prüfung von Wasserkreisläufen Die Beklagte meinte, der Experte habe Dinge geprüft, die er gar nicht prüfen sollte (eine sogenannte Vermischung der Wasserkreisläufe). Das Gericht widersprach: Die Aufgabe des Experten war es, die Ursachen für Mängel zu finden. Dazu gehörte auch dieses Thema. Zudem hatte die Beklagte selbst dieses Thema früher angesprochen. Der Experte hat also seinen Auftrag nicht überschritten.
4. Probleme bei der Lüftung Bei einer Messung in den WC-Bereichen gab es keine brauchbaren Ergebnisse. Der Experte erklärte, die Ergebnisse seien unplausibel gewesen. Das Gericht sah hier kein Problem. Der Experte war ehrlich und transparent. Er hat nicht versucht, Fehler zu vertuschen. Er hat offen gesagt, dass die Messungen wegen Zeitmangel und seltsamen Werten nicht verwendet werden konnten. Das ist kein Grund für Misstrauen.
5. Technische versus rechtliche Fragen Ein Sachverständiger darf nur technische Fragen klären, keine rechtlichen. Die Beklagte meinte, der Experte habe sich bei den „Notausgangstüren“ in rechtliche Fragen eingemischt. Das Gericht sagte: Der Experte hat sich korrekt verhalten. Er hat nur technische Informationen geliefert. Er hat ausdrücklich geschrieben, dass das Gericht die rechtliche Bewertung vornehmen muss. Er kannte seine Rolle genau.
6. Defekte Heizkörper (Konvektoren) Der Experte stellte fest, dass bestimmte Heizkörper mangelhaft waren. Er schrieb aber auch, dass ein Austausch sinnlos wäre. Die Beklagte fühlte sich benachteiligt. Das Gericht erklärte: Der Experte war ehrlich. Er hat den Mangel bestätigt (gut für die Beklagte), aber technisch erklärt, warum ein Austausch nichts bringt. Das ist eine fachliche Einschätzung, keine Parteilichkeit.
7. und 8. Planung und Verantwortung Hier hat der Experte tatsächlich etwas zu rechtlichen Pflichten gesagt, was er eigentlich nicht sollte. Das Gericht sagte aber: Das hat der Beklagten nicht geschadet. Der Experte kam nämlich zu dem Ergebnis, dass keine Planungsfehler vorliegen. Da das Ergebnis für die Beklagte positiv war, kann sie sich nicht darüber beschweren. Es gibt keinen Grund zur Sorge, dass er gegen sie ist.
9. Fehlende Anlage Der Experte wies darauf hin, dass eine bestimmte stationäre Anlage fehlte. Das Gericht fand das richtig. Der Experte musste den Zustand zu verschiedenen Zeitpunkten vergleichen, um die Ursache der Probleme zu finden. Er handelte dabei gründlich und auch im Interesse der Beklagten.
10. Angebliche Fehler im Bericht Zuletzt behauptete die Beklagte, der Bericht enthalte sachliche Fehler. Das Gericht stellte klar: Selbst wenn ein Gutachten Fehler enthält, ist der Experte nicht automatisch befangen. Fehler können passieren. Man kann sie korrigieren lassen oder dem Experten Fragen dazu stellen. Man kann ihn deswegen aber nicht sofort ablehnen. Nur wenn sich Fehler extrem häufen würden, wäre das ein Problem. Das war hier aber nicht der Fall.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Sachverständige seine Arbeit ordentlich gemacht hat. Er war ein „Gehilfe des Gerichts“ und hat sich an die Regeln gehalten.
Die Sorgen der Beklagten waren unbegründet. Oft handelte es sich um Missverständnisse oder um normale Vorgehensweisen in einem komplexen technischen Prozess. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, muss die Beklagte nun auch die Kosten für dieses zusätzliche Verfahren bezahlen. Der Beschluss ist rechtskräftig, das heißt, er kann nicht mehr angefochten werden.
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