Ablösung einer Betriebsvereinbarung

Oktober 20, 2017

Ablösung einer Betriebsvereinbarung

BAG 3 AZR 431/10

Betriebsrente

Anpassung –

Regelungskompetenz der Betriebspartner für Betriebsrentner –

Jeweiligkeitsklausel

Bindung der Betriebspartner an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Anpassung einer Betriebsrente zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Kläger bezog eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der V AG.

Die V AG hatte das Versorgungswerk mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 2006.

Ablösung einer Betriebsvereinbarung

Der Kläger war der Ansicht, dass die Anpassung seiner Betriebsrente nach den Regelungen aus dem Jahr 1986 erfolgen müsse.

Die Beklagte hingegen meinte, dass die Regelungen aus dem Jahr 1993 bzw. 2006 maßgeblich seien.

Entscheidung:

Das BAG entschied, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nach den Regelungen aus dem Jahr 1993 anzupassen hat.

Die Regelungen aus dem Jahr 2006 waren unwirksam, da sie gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG verstießen.

Begründung:

  • Regelungskompetenz der Betriebspartner: Das BAG stellte fest, dass die Betriebspartner grundsätzlich nicht für ausgeschiedene Arbeitnehmer regeln können. Im vorliegenden Fall ergab sich die Regelungskompetenz jedoch aus einer im Arbeitsvertrag enthaltenen „Jeweiligkeitsklausel“. Diese Klausel erstreckte sich auch auf die Rentenbezugsphase und ermöglichte den Betriebspartnern, die Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung zu ändern.
  • Ablösung der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1986: Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1986 wurde durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 wirksam abgelöst. Die Neuregelung war nicht zu beanstanden, da sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wahrte. Insbesondere führte sie nicht zu einer Kürzung der laufenden Leistungen und erhielt den Anpassungsmechanismus an die Bruttovergütungen aufrecht.
  • Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2006: Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2006 war unwirksam, da sie gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG verstieß. Diese Vorschrift besagt, dass die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Die Zusage des Klägers stammte jedoch aus dem Jahr 1972.
  • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2006 führte dazu, dass die Regelungen aus dem Jahr 1993 weiter anwendbar blieben. Der Kläger hatte daher Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 26 GVW 1993 und auf Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG.

Ablösung einer Betriebsvereinbarung

Fazit:

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass die Betriebspartner die betriebliche Altersversorgung auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers durch Betriebsvereinbarung ändern können, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart wurde.

Die Änderungen müssen jedoch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wahren. Zudem sind die Vorgaben des BetrAVG zu beachten.

Zusatzinformationen:

  • Das BAG bekräftigte seine Rechtsprechung zur Auslegung von „Jeweiligkeitsklauseln“.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der betrieblichen Altersversorgung.
RA und Notar Krau

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