Ablösung einer Versorgungsordnung – BAG Urteil vom 13.10.2020 – 3 AZR 246/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Im vorliegenden Fall streiten der Kläger und die Beklagte über die Berechnung und Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
Der Kläger, geboren im November 1940, trat im März 1955 in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein.
Eine Betriebsvereinbarung vom 21. Dezember 1979, die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossen wurde, legte die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung fest.
Diese Vereinbarung wurde 1988 durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt
Die ursprüngliche Vereinbarung sah eine Steigerung der Rente um 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens für jedes anrechenbare Dienstjahr vor, für vor 1970 eingetretene Mitarbeiter zusätzlich um 0,6 %.
Die 1988 eingeführte Änderung reduzierte diese Steigerung auf 0,2 %.
Der Kläger schied im Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt ab Januar 2004 eine Betriebsrente basierend auf der geänderten Regelung von 1988.
Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 verweigerte die Beklagte eine Anpassung der Rente mit Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage, nahm jedoch Anpassungen zu den Stichtagen 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 vor
Der Kläger verlangte eine Neuberechnung seiner Rente auf Basis der ursprünglichen Vereinbarung von 1979 sowie Anpassungen rückwirkend ab 1. Januar 2014.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Der Kläger legte Revision ein
Zulässigkeit der Revision:
Die Revision
Materiell-rechtliche Verwirkung:
Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Rente verwirkt sei.
Diese Auffassung wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht geteilt, da § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG die Verwirkung von Rechten aus Betriebsvereinbarungen ausschließt.
Die Voraussetzung für eine andere Form der Rechtsmissbrauchseinrede waren nicht gegeben.
Wirksamkeit der Ablösung der VO 1979 durch die VO 1988:
Ob die Ablösung wirksam ist, hängt von der dreistufigen Prüfung des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ab.
Erdiente Besitzstände und die erdiente Dynamik dürfen nur aus zwingenden bzw. triftigen Gründen geschmälert werden.
Für zukünftige, noch nicht erdiente Zuwachsraten reichen sachlich-proportionale Gründe.
Feststellung der wirtschaftlichen Lage:
Das Landesarbeitsgericht hatte keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Jahr 1988 getroffen.
Diese Feststellungen sind notwendig, um zu beurteilen, ob sachlich-proportionale Gründe für die Änderung vorlagen.
Anpassung der laufenden Leistungen:
Für die Beurteilung der Anpassung zum 1. Januar 2007 und den folgenden Anpassungen zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 sind die Verbraucherpreisindizes maßgeblich.
Die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 muss überprüft werden, um zu klären, ob die Anpassung zu Recht unterblieben ist.
Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das Landesarbeitsgericht muss nun insbesondere die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungsordnung 1988 und die Anpassungsbedarfe zu den genannten Stichtagen überprüfen.
Hierbei sind umfassende wirtschaftliche Analysen und eventuell vorhandene Privatgutachten der Beklagten zu berücksichtigen.
Zudem wird das Landesarbeitsgericht die wirtschaftlichen Folgen für den Kläger und die sich ergebenden Differenzen zwischen den tatsächlich gezahlten und den möglicherweise geschuldeten Rentenbeträgen ab dem 1. Januar 2014 ermitteln müssen.
Abschließend muss das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten, einschließlich der Kosten der Revision, entscheiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.