Ablösung Versorgungsordnung durch Konzernbetriebsvereinbarung

September 19, 2017

Ablösung Versorgungsordnung durch Konzernbetriebsvereinbarung

BAG 3 AZR 542/15

Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente

RA und Notar Krau

– Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

– Einführung eines Antragserfordernisses – Konzernbetriebsvereinbarung

– dynamische Verweisung

– Schadensersatz

– Hinweispflicht

– Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens

Ablösung Versorgungsordnung durch Konzernbetriebsvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine Konzernbetriebsvereinbarung,

die ein Antragserfordernis für den Bezug einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente einführt, rechtmäßig ist, wenn sie den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten, die keine Antragstellung für den Bezug einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente vorsah.

Nach der Übernahme des Arbeitgebers durch einen Konzern wurde die Versorgungsordnung durch eine Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst, die ein solches Antragserfordernis einführte.

Der Arbeitnehmer beantragte erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rente und verlangte die Nachzahlung für die Zeit vor der Antragstellung.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass die Ablösung der Versorgungsordnung durch die Konzernbetriebsvereinbarung rechtmäßig war

und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vor der Antragstellung hat.

Begründung:

  • Ablösung der Versorgungsordnung: Die Ablösung der Versorgungsordnung durch die Konzernbetriebsvereinbarung war zulässig, da der Arbeitgeber sich eine Änderung der Versorgungsordnung vorbehalten hatte.
  • Antragserfordernis: Das in der Konzernbetriebsvereinbarung eingeführte Antragserfordernis ist rechtmäßig, da es den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht.
  • Vertrauensschutz: Der Arbeitnehmer konnte nicht darauf vertrauen, dass die betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer umfassenden Neuregelung nicht geändert wird.
  • Verhältnismäßigkeit: Das Antragserfordernis ist verhältnismäßig, da es dem Arbeitgeber Planungssicherheit gibt und den Arbeitnehmer nicht unangemessen belastet.
  • Kein Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweispflicht besteht nicht, da der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Vortrag zur Kausalität gehalten hat.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsordnungen durch Konzernbetriebsvereinbarungen.

Die Einführung eines Antragserfordernisses für den Bezug einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente ist rechtmäßig,

wenn sie den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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