Ablösung Versorgungsordnung durch Konzernbetriebsvereinbarung

September 19, 2017

Ablösung Versorgungsordnung durch Konzernbetriebsvereinbarung

BAG 3 AZR 542/15

Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente

RA und Notar Krau

– Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

– Einführung eines Antragserfordernisses – Konzernbetriebsvereinbarung

– dynamische Verweisung

– Schadensersatz

– Hinweispflicht

– Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens

Ablösung Versorgungsordnung durch Konzernbetriebsvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Ablösung einer Versorgungsordnung durch eine Konzernbetriebsvereinbarung,

die ein Antragserfordernis für den Bezug einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente einführt, rechtmäßig ist, wenn sie den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten, die keine Antragstellung für den Bezug einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente vorsah.

Nach der Übernahme des Arbeitgebers durch einen Konzern wurde die Versorgungsordnung durch eine Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst, die ein solches Antragserfordernis einführte.

Der Arbeitnehmer beantragte erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rente und verlangte die Nachzahlung für die Zeit vor der Antragstellung.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass die Ablösung der Versorgungsordnung durch die Konzernbetriebsvereinbarung rechtmäßig war

und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vor der Antragstellung hat.

Begründung:

  • Ablösung der Versorgungsordnung: Die Ablösung der Versorgungsordnung durch die Konzernbetriebsvereinbarung war zulässig, da der Arbeitgeber sich eine Änderung der Versorgungsordnung vorbehalten hatte.
  • Antragserfordernis: Das in der Konzernbetriebsvereinbarung eingeführte Antragserfordernis ist rechtmäßig, da es den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht.
  • Vertrauensschutz: Der Arbeitnehmer konnte nicht darauf vertrauen, dass die betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer umfassenden Neuregelung nicht geändert wird.
  • Verhältnismäßigkeit: Das Antragserfordernis ist verhältnismäßig, da es dem Arbeitgeber Planungssicherheit gibt und den Arbeitnehmer nicht unangemessen belastet.
  • Kein Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweispflicht besteht nicht, da der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Vortrag zur Kausalität gehalten hat.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsordnungen durch Konzernbetriebsvereinbarungen.

Die Einführung eines Antragserfordernisses für den Bezug einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente ist rechtmäßig,

wenn sie den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht.

RA und Notar Krau

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