
Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen – LAG Baden Württemberg Urteil vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 – über einen komplexen arbeitsrechtlichen Streitfall entschieden.
Im Mittelpunkt standen die Wirksamkeit einer Kündigung, der Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen, das Recht auf Einsichtnahme in eine interne Akte sowie datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche des Klägers.
Der Kläger, ein seit 2007 angestellter Volljurist bei einem weltweit tätigen Fahrzeughersteller, geriet in Konflikt mit seinem Arbeitgeber über die ihm zugewiesene Rolle und die damit verbundenen Aufgaben.
Zunächst war er Leiter des Bereichs „Legal Mergers & Acquisitions“ und später „Legal EADS & Projekte“.
Nach einer fristlosen Kündigung im Jahr 2014, die erfolgreich angefochten wurde, kehrte er in eine Führungsposition zurück.
Im Jahr 2016 wurde ihm die Leitung des Bereichs „Legal Projekt: Trends und faktische Entwicklungen“ (L/TE) übertragen.
Der Kläger bestreitet jedoch die ordnungsgemäße Übertragung dieser Funktion und die Wirksamkeit der zugehörigen Aufgabenstellungen.
Kündigung:
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen eine ihm ausgesprochene Kündigung vom 23. Oktober 2017, die zum 30. April 2018 wirksam werden sollte.
Die Beklagte argumentierte, die Kündigung sei wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung und Schlechtleistung gerechtfertigt.
Abmahnungen:
Der Kläger forderte die Entfernung zweier Abmahnungen aus seiner Personalakte.
Die erste Abmahnung vom 31. März 2017 bemängelte, er habe einen ihm erteilten Gutachtenauftrag nicht bearbeitet; die zweite vom 24. Mai 2017 warf ihm vor, das abgelieferte Gutachten stelle eine erhebliche Minderleistung dar.
Einsicht in die BPO-Akte:
Der Kläger verlangte Einsicht in eine interne Akte (BPO-Fall AL-2014-00008), die im Zusammenhang mit einem Compliance-Check geführt wurde.
Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche: Im Wege der Anschlussberufung forderte der Kläger Auskunft über alle von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten sowie eine Kopie dieser Daten.
Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers in mehreren Punkten:
Die Abmahnungen vom 31. März 2017 und 24. Mai 2017 sind aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Zuordnung der Funktion L/TE und der damit verbundenen Aufgabenstellung wurde als nicht ordnungsgemäß betrachtet, da der Betriebsrat nicht beteiligt wurde und der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.
Die Kündigung vom 23. Oktober 2017 wurde als sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam erklärt.
Es hätte vor der Kündigung einer weiteren Abmahnung bedurft.
Die Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter in seiner Funktion zu beschäftigen.
Der Kläger hat Anspruch auf Einsichtnahme in die BPO-Akte.
Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wurde der Beklagten auferlegt, dem Kläger umfassende Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen und eine Kopie dieser Daten bereitzustellen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche wurde die Revision für die Beklagte zugelassen, im Übrigen jedoch nicht.
Das Urteil beleuchtet die Bedeutung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Aufgaben und die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung im Arbeitsverhältnis.
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