
Abnahmeklausel unwirksam – Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren
Gericht: BGH 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 26.03.2026
Aktenzeichen: VII ZR 68/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:260326UVIZR68.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 2. April 2024, Az: 10 U 13/23, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 26. Januar 2023, Az: 12 O 340/21, Urteil
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. März 2026. Es geht um eine wichtige Entscheidung für Immobilienkäufer, die Mängel an ihrem Gebäude entdecken, auch wenn der Kauf schon viele Jahre zurückliegt.
Stellen Sie sich vor, Sie haben vor über 20 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Plötzlich stellen Sie fest, dass das Dach undicht ist, weil die Baufirma damals Fehler gemacht hat. Die Firma behauptet jedoch, dass alles längst „verjährt“ sei – also zu lange her, um noch Ansprüche zu stellen.
In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Käufer oft viel länger Zeit haben, ihre Rechte durchzusetzen, als Bauträger es gerne hätten. Das liegt vor allem an Fehlern in den Verträgen, die viele Baufirmen früher gemacht haben.
Damit eine Garantiezeit (die Verjährung) überhaupt beginnt, muss das Bauwerk „abgenommen“ werden. Abnahme bedeutet, dass der Käufer bestätigt: „Ja, das Gebäude ist fertig und im Wesentlichen so, wie wir es vereinbart haben.“ Erst mit diesem Moment beginnt die Uhr für die 5-jährige Verjährungsfrist zu ticken.
Viele Bauträger haben in ihre Verträge geschrieben, dass nicht jeder Käufer selbst das Gebäude prüfen darf. Stattdessen sollten zum Beispiel drei gewählte Vertreter der Eigentümergemeinschaft für alle anderen die Abnahme erklären.
Der BGH sagt nun ganz deutlich: Solche Klauseln sind unwirksam.
Wenn keine wirksame Abnahme stattgefunden hat, beginnt die normale 5-jährige Frist für Baumängel gar nicht erst zu laufen. Das bedeutet, dass der Bauträger theoretisch auch nach 10, 15 oder 20 Jahren noch für Mängel haftet.
Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass es eine absolute Obergrenze gibt. Niemand soll ewig haften müssen. Der BGH hat diese Grenze bei 30 Jahren gezogen. Wenn die mangelhafte Abnahme also beispielsweise im Jahr 2001 war, können Käufer bis zu 30 Jahre lang (also bis 2031) Ansprüche geltend machen, sofern das Gebäude Mängel aufweist.
In dem Fall, den das Gericht entscheiden musste, ging es um ein Wohnhaus, das um das Jahr 1999 saniert wurde. Die Eigentümergemeinschaft bemerkte später Korrosion und Undichtigkeiten am Metalldach. Die Kosten für die Reparatur wurden auf 292.000 € geschätzt.
Das Berufsgericht hatte die Klage der Eigentümer zuerst abgewiesen, weil es dachte, die Ansprüche seien verjährt. Der BGH hat dieses Urteil nun aufgehoben. Die Eigentümer haben gute Chancen, das Geld für die Reparatur (den sogenannten Kostenvorschuss) zu erhalten, weil die Abnahme damals nicht korrekt war.
Wenn Sie in einer Wohnanlage leben, die in den letzten 20 bis 25 Jahren gebaut oder kernsaniert wurde, und Sie nun Mängel am Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Tiefgarage) feststellen, sollten Sie Ihre Verträge prüfen lassen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Immobilienkaufvertrag oder zu Baumängeln an Ihrer Wohnanlage haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Für eine detaillierte Prüfung Ihres Einzelfalls und eine rechtliche Vertretung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.


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