Abreden über die Annahme der Erbschaft
Herzlich willkommen auf dem Blog von RA und Notar Krau! Heute nehmen wir ein komplexes juristisches Thema unter die Lupe und machen es für Sie verständlich: die Frage, wann man eine Erbschaft annehmen muss oder ob man sie ablehnen darf.
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Erbschaft. Das ist in den meisten Fällen eine erfreuliche Nachricht. Doch manchmal kann es auch kompliziert werden, besonders wenn dabei Verpflichtungen oder Fallstricke im Spiel sind. Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung, ob Sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen (ablehnen), liegt vollkommen bei Ihnen. Das Gesetz schützt diese Entscheidungsfreiheit. Sie müssen sich also nicht von Dritten dazu zwingen lassen, eine Erbschaft anzunehmen.
Manchmal gibt es Regeln, die eigentlich verhindern sollen, dass bestimmte Personen (wie zum Beispiel Heimpersonal oder Betreuer) Geschenke oder Vorteile annehmen, um Missbrauch zu verhindern. Die gute Nachricht ist: Solche Regeln verbieten Ihnen nicht, eine Erbschaft anzunehmen! Selbst wenn es dienstliche Vorgaben gäbe, die eine Zustimmung des Arbeitgebers erfordern würden, würde das nicht dazu führen, dass Ihre Erbschaft unwirksam wird. Das liegt daran, dass das Erbrecht hier eine klare Linie zieht, um Unsicherheiten bei der Erbfolge zu vermeiden.
Die eigentliche Frage ist nicht, ob Sie die Erbschaft annehmen dürfen, sondern ob das Testament (oder die „Verfügung von Todes wegen“, wie Juristen es nennen) überhaupt gültig ist. Hier könnten zwei Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wichtig werden:
In solchen Fällen wird die Erbschaft gar nicht erst wirksam, und Sie müssen sich nicht um Annahme oder Ausschlagung kümmern.
Für Menschen, die beruflich andere betreuen, gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine wichtige Neuerung. Berufsbetreuer dürfen von den von ihnen betreuten Personen keine Zuwendungen (Geld oder geldwerte Leistungen) durch ein Testament annehmen.
Was passiert, wenn ein beruflicher Betreuer dennoch eine solche Erbschaft annimmt?
Für ehrenamtliche Betreuer oder Betreuungsvereine gelten diese strengen Regeln übrigens nicht. Sie sind nicht verpflichtet, eine Erbschaft des Betreuten auszuschlagen.
Manchmal gibt es Vereinbarungen, die mit einer Erbschaft zusammenhängen:
Weder das Gesetz noch der Erblasser selbst können Sie zwingen, eine Erbschaft anzunehmen. Selbst wenn der Erblasser im Testament eine sogenannte „Auflage“ (eine Art Bedingung) hinterlässt, die Sie zur Annahme verpflichten soll, ist diese nicht bindend. Ihre Entscheidungsfreiheit steht hier an erster Stelle.
Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das Thema der Erbschaftsannahme besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau