Abreden über die Annahme der Erbschaft

Juni 4, 2025

Abreden über die Annahme der Erbschaft

Herzlich willkommen auf dem Blog von RA und Notar Krau! Heute nehmen wir ein komplexes juristisches Thema unter die Lupe und machen es für Sie verständlich: die Frage, wann man eine Erbschaft annehmen muss oder ob man sie ablehnen darf.


Erbschaft annehmen oder ablehnen: Ihre freie Entscheidung

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Erbschaft. Das ist in den meisten Fällen eine erfreuliche Nachricht. Doch manchmal kann es auch kompliziert werden, besonders wenn dabei Verpflichtungen oder Fallstricke im Spiel sind. Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung, ob Sie eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen (ablehnen), liegt vollkommen bei Ihnen. Das Gesetz schützt diese Entscheidungsfreiheit. Sie müssen sich also nicht von Dritten dazu zwingen lassen, eine Erbschaft anzunehmen.


Was ist mit „Annahmeverboten“ gemeint?

Manchmal gibt es Regeln, die eigentlich verhindern sollen, dass bestimmte Personen (wie zum Beispiel Heimpersonal oder Betreuer) Geschenke oder Vorteile annehmen, um Missbrauch zu verhindern. Die gute Nachricht ist: Solche Regeln verbieten Ihnen nicht, eine Erbschaft anzunehmen! Selbst wenn es dienstliche Vorgaben gäbe, die eine Zustimmung des Arbeitgebers erfordern würden, würde das nicht dazu führen, dass Ihre Erbschaft unwirksam wird. Das liegt daran, dass das Erbrecht hier eine klare Linie zieht, um Unsicherheiten bei der Erbfolge zu vermeiden.


Wenn Regeln doch eine Rolle spielen: Die Wirksamkeit des Testaments

Die eigentliche Frage ist nicht, ob Sie die Erbschaft annehmen dürfen, sondern ob das Testament (oder die „Verfügung von Todes wegen“, wie Juristen es nennen) überhaupt gültig ist. Hier könnten zwei Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wichtig werden:

  • § 134 BGB (Gesetzliches Verbot): Wenn das Testament gegen ein Gesetz verstößt, zum Beispiel gegen spezielle Heim- oder Berufsgesetze, die bestimmte Zuwendungen verbieten, könnte es von Anfang an ungültig sein.
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Wenn die Erbschaft unter Umständen zustande kam, die moralisch verwerflich sind, also gegen die „guten Sitten“ verstoßen (z.B. weil der Erblasser stark unter Druck gesetzt wurde), könnte das Testament ebenfalls unwirksam sein.

In solchen Fällen wird die Erbschaft gar nicht erst wirksam, und Sie müssen sich nicht um Annahme oder Ausschlagung kümmern.

Abreden über die Annahme der Erbschaft


Sonderfall: Erbschaften für Betreuer

Für Menschen, die beruflich andere betreuen, gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine wichtige Neuerung. Berufsbetreuer dürfen von den von ihnen betreuten Personen keine Zuwendungen (Geld oder geldwerte Leistungen) durch ein Testament annehmen.

Was passiert, wenn ein beruflicher Betreuer dennoch eine solche Erbschaft annimmt?

  • Die Annahme ist trotzdem wirksam, und der Betreuer wird Erbe. Das Gesetz sieht hier kein direktes Annahmeverbot vor.
  • Allerdings kann die Aufsichtsbehörde in diesem Fall die Registrierung des Berufsbetreuers widerrufen. Das bedeutet, er darf seinen Beruf nicht mehr ausüben. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum für die Behörde; sie muss handeln.
  • Zusätzlich kann auch hier das Testament selbst unwirksam sein, wenn es gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.

Für ehrenamtliche Betreuer oder Betreuungsvereine gelten diese strengen Regeln übrigens nicht. Sie sind nicht verpflichtet, eine Erbschaft des Betreuten auszuschlagen.


Wenn Verträge ins Spiel kommen: Nicht annehmen oder doch?

Manchmal gibt es Vereinbarungen, die mit einer Erbschaft zusammenhängen:

  • Sie versprechen, eine Erbschaft NICHT anzunehmen: Solche Verträge mit Dritten sind grundsätzlich unwirksam, wenn sie Sie direkt daran hindern sollen, Erbe zu werden. ABER: Sie können sich sehr wohl dazu verpflichten, eine Erbschaft auszuschlagen. Wenn Sie diese Verpflichtung dann nicht einhalten, können dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche entstehen. Wichtig ist hierbei, dass bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, besonders wenn der Erblasser noch lebt.
  • Sie versprechen, eine Erbschaft ANZUNEHMEN: Sie können sich vertraglich dazu verpflichten, eine Erbschaft anzunehmen – sowohl vor als auch nach dem Todesfall des Erblassers. Wenn Sie diese Vereinbarung brechen, sind Sie dem Vertragspartner zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Wenn Sie sich nach dem Tod des Erblassers zur Annahme verpflichten, gilt das bereits als Annahme der Erbschaft.

Keine Zwang zur Erbschaft

Weder das Gesetz noch der Erblasser selbst können Sie zwingen, eine Erbschaft anzunehmen. Selbst wenn der Erblasser im Testament eine sogenannte „Auflage“ (eine Art Bedingung) hinterlässt, die Sie zur Annahme verpflichten soll, ist diese nicht bindend. Ihre Entscheidungsfreiheit steht hier an erster Stelle.


Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das Thema der Erbschaftsannahme besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

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