Abschichtung – Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft – formfrei möglich – OLG Frankfurt am Main 20 W 76/15

April 9, 2019

Abschichtung – Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft – formfrei möglich – OLG Frankfurt am Main 20 W 76/15

RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Kontext und Bedeutung der Entscheidung
    • Relevante rechtliche Rahmenbedingungen
  2. Zwischenverfügung und Rechtsgeschäft
    • Definition und Bedeutung einer Zwischenverfügung
    • Anforderungen an Rechtsgeschäfte und Bewilligungen
  3. Abschichtung und Erbengemeinschaft
    • Möglichkeiten der Nachlassaufteilung
    • Anerkennung der Abschichtung als Methode
    • Rechtswirkungen der Abschichtung auf die Erbengemeinschaft
  4. Formvorschriften und Grundbucheintragung
    • Formfreiheit der Abschichtungsvereinbarung
    • Auswirkungen auf Grundbuchrechte und -eintragungen
  5. Sachverhalt und Verfahrensablauf
    • Einreichung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung beim Grundbuchamt
    • Beanstandungen durch das Grundbuchamt und die formellen Anforderungen
    • Beschwerdeverfahren und Entscheidungsgründe
  6. Rechtliche Würdigung durch das OLG Frankfurt am Main
    • Beurteilung der Formfreiheit durch das Gericht
    • Gründe für die Aufhebung der Zwischenverfügung
    • Rechtsauffassung des OLG Frankfurt im Kontext der herrschenden Rechtsprechung
  7. Zusammenfassung und Implikationen
    • Wesentliche Erkenntnisse aus dem Beschluss
    • Praktische Auswirkungen auf zukünftige Erbauseinandersetzungen
    • Bedeutung für Notare und Erben

Abschichtung – Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft – formfrei möglich – OLG Frankfurt am Main 20 W 76/15

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in einem Beschluss vom 12. März 2015 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Streitgegenstand war die formelle Wirksamkeit einer Abschichtungsvereinbarung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Abschichtung als Erbauseinandersetzung: Der BGH bestätigt die Abschichtung als eine zulässige Form der Erbauseinandersetzung neben der Erbteilsübertragung und dem Erbauseinandersetzungsvertrag.

  2. Formfreiheit der Abschichtung: Die Abschichtungsvereinbarung ist formfrei möglich, selbst wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.

  3. Grundbuchberichtigung: Erfolgt die Erbauseinandersetzung durch Abschichtung, vollzieht sich der Wechsel des Eigentums am Grundstück außerhalb des Grundbuchs. Das Grundbuch ist anschließend zu berichtigen.

  4. Unzulässige Zwischenverfügung: Eine Zwischenverfügung, die auf den Abschluss eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts hinwirkt, ist unzulässig.

Sachverhalt des Falls:

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft schlossen eine Abschichtungsvereinbarung, in der ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgab.

Abschichtung – Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft – formfrei möglich – OLG Frankfurt am Main 20 W 76/15

Zum Nachlass gehörten Grundstücke.

Die Erben reichten die Vereinbarung beim Grundbuchamt ein und beantragten die Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt beanstandete die Vereinbarung in einer Zwischenverfügung, da sie nicht notariell beurkundet war.

Die Erben legten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

  1. Unzulässige Zwischenverfügung: Die Zwischenverfügung war unzulässig, da sie auf den Abschluss eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts (notarielle Beurkundung der Abschichtungsvereinbarung) hinwirkte.

  2. Formfreiheit der Abschichtung: Das OLG bestätigte die herrschende Rechtsprechung, wonach die Abschichtungsvereinbarung formfrei möglich ist. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, auch wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört.

Bedeutung des Beschlusses:

Abschichtung – Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft – formfrei möglich – OLG Frankfurt am Main 20 W 76/15

Der Beschluss des OLG Frankfurt bekräftigt die Formfreiheit der Abschichtungsvereinbarung und erleichtert die Erbauseinandersetzung.

Erben können sich formlos über die Abschichtung einigen, ohne dass ein Notar eingeschaltet werden muss.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Erbengemeinschaften können die Abschichtung als formfreie Möglichkeit der Erbauseinandersetzung nutzen.
  • Das Grundbuchamt darf die Berichtigung des Grundbuchs nicht mit der Begründung verweigern, dass die Abschichtungsvereinbarung nicht notariell beurkundet ist.
  • Notare sollten Erben auf die Möglichkeit der formfreien Abschichtung hinweisen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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