Abschluss Aufhebungsvertrag zur Vermeidung betriebsbedingte Kündigung

März 27, 2019

Abschluss Aufhebungsvertrag zur Vermeidung betriebsbedingte Kündigung

LAG Hessen 18.01.2016 – 16 Sa 725/15

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen

vom 18. Januar 2016 wird die Frage behandelt, ob ein Aufhebungsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen ist,

wenn sich zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer ergeben.

In diesem Fall könnte die Anpassung auch in Form einer Wiedereinstellung erfolgen, sofern der Arbeitnehmer seinen Anspruch

darauf unverzüglich geltend macht, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der neuen Umstände.

Der konkrete Fall betrifft einen Chefarzt, der bei einem Kreiskrankenhaus in der Klinik für plastische Chirurgie beschäftigt war.

Die Klinik hatte dem Chefarzt im September 2013 einen Aufhebungsvertrag angeboten, da angeblich die Schließung der Abteilung geplant war.

Tatsächlich wurde die Klinik jedoch nicht geschlossen, sondern unter einem neuen Chefarzt weitergeführt.

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Der Kläger argumentierte, dass er aufgrund dieser Umstände getäuscht worden sei und daher ein Anspruch auf Wiedereinstellung bestehe.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hatte die Klage des Chefarztes abgewiesen, und das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte diese Entscheidung.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags von der geplanten Weiterführung

der Klinik wusste oder wissen musste, insbesondere durch die Mitteilung der Personalleiterin im Oktober 2013, dass die Klinik nicht geschlossen werde.

Da der Kläger erst im September 2014 einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machte, war die einmonatige Frist für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs bereits abgelaufen.

Das Gericht lehnte auch die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ab, da der Kläger die Täuschung hätte spätestens im Oktober 2013 erkennen müssen.

Die gesetzliche Frist zur Anfechtung eines Vertrags wegen Täuschung beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung, was der Kläger jedoch versäumt hatte.

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Ein entsprechendes Anfechtungsschreiben wurde erst im Mai 2015 eingereicht, weit außerhalb der zulässigen Frist.

Auch die Hilfsanträge des Klägers, die sich auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den ursprünglichen Konditionen bezogen, wurden zurückgewiesen.

Der Aufhebungsvertrag vom 30. September 2013 war nach Ansicht des Gerichts wirksam und hatte das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.

Die Berufung des Klägers wurde letztlich auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen ließ keine Revision gegen das Urteil zu, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Erfordernis zur Fortbildung des Rechts festgestellt wurde.

Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Fristenwahrung bei Wiedereinstellungsansprüchen und die Notwendigkeit klarer Beweise für Täuschungsabsichten, um Aufhebungsverträge erfolgreich anzufechten.

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und rechtzeitigen Geltendmachung

von Wiedereinstellungsansprüchen im Arbeitsrecht sowie die Einhaltung von Anfechtungsfristen bei vermuteter arglistiger Täuschung.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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