Abschluss eines Altersteilzeitvertrages – LAG Rheinland – Pfalz Urteil vom 28.01.2021 – 2 Sa 155/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Rechtsstreit zwischen der Klägerin A. und der Beklagten, Krankenhaus C., über die Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages entschieden.
Die Klägerin, eine 1958 geborene Arzthelferin, forderte von ihrem Arbeitgeber, der Krankenhausgesellschaft C., den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß den Regelungen des DRK-Tarifvertrags, speziell unter Berufung auf § 38 des DRK-Reformtarifvertrags.
Die Beklagte lehnte dies ab, woraufhin die Klägerin klagte und in der ersten Instanz unterlag.
Tatbestand und Klagebegründung:
Die Klägerin ist seit 1999 in Teilzeit beschäftigt, und ihre Arbeitszeit wurde 2004 auf 70 % erhöht.
Sie berief sich auf tarifvertragliche Regelungen, die seit 2017 gelten, nachdem die Beklagte wieder in die Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes eingetreten war.
Die Klägerin argumentierte, dass sie aus betrieblicher Übung und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Altersteilzeit habe, da bis 2009 solche Verträge bei der Beklagten genehmigt wurden.
Erste Instanz:
Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage ab, da es keinen Anspruch der Klägerin auf einen Altersteilzeitvertrag sah.
Dagegen legte die Klägerin Berufung ein und führte aus, dass die Beklagte bis 2009 Altersteilzeit gewährt habe, was eine betriebliche Übung begründe.
Außerdem berief sie sich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Fürsorgegedanken des Arbeitgebers.
Berufungsinstanz:
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil der ersten Instanz.
Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Kein tariflicher Anspruch:
Der DRK-Reformtarifvertrag enthält in § 38 keine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen.
Diese Bestimmung eröffnet lediglich die Möglichkeit, individuelle Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu treffen, ohne dem Arbeitgeber eine Ermessensbindung aufzuerlegen.
Eine betriebliche Übung, die einen Anspruch auf Altersteilzeit begründen könnte, liege nicht vor, da die Beklagte seit 2009 keine Altersteilzeitverträge mehr abgeschlossen habe.
Vorhergehende Vereinbarungen basierten auf dem TV ATZ, der bis 2010 galt, und können daher keine betriebliche Übung für die Zeit danach begründen.
Gleichbehandlungsgrundsatz:
Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sich Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befanden, denen nach 2009 Altersteilzeit gewährt wurde.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur, wenn der Arbeitgeber eine Gruppenbildung vornimmt und dabei einzelne Arbeitnehmer sachwidrig ausschließt.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers:
Die Klägerin argumentierte, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht und des Alters sowie der gesundheitlichen Situation der Klägerin zur Gewährung von Altersteilzeit verpflichtet sei.
Das Gericht sah hier jedoch keine konkrete Verpflichtung, die über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen hinausgehe.
Stufenklage:
Die Stufenklage der Klägerin, die Auskunft über gewährte Altersteilzeitverträge verlangte, um eine etwaige Ungleichbehandlung nachzuweisen, wurde als unzulässig verworfen.
Das Gericht argumentierte, dass die begehrte Auskunft nicht dazu diene, einen Leistungsanspruch zu bestimmen, sondern lediglich der Information über die Rechtsverfolgung diene.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages habe.
Es fehlten sowohl tarifliche als auch betriebliche Grundlagen für einen solchen Anspruch.
Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründeten keine Verpflichtung zur Gewährung von Altersteilzeit.
Die Stufenklage wurde als unzulässig abgewiesen.
Die Revision wurde zugelassen, was der Klägerin die Möglichkeit gibt, das Urteil vom Bundesarbeitsgericht überprüfen zu lassen.
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