Abschluss Erbvertrag – Geschäfts- und Testierfähigkeit – Willensbekundung durch Kopfnicken
OLG Koblenz 1 U 1198/17
Urteil 15.11.2018
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 15. November 2018 befasst sich mit der Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit
eines Erblassers, der zwei Tage vor seinem Tod unter Medikamenteneinfluss einen Erbvertrag abschloss.
Der Erblasser war bettlägerig und erhielt starke Schmerzmittel, darunter Fentanyl und Morphin.
Ein zentraler Streitpunkt war, ob der Erblasser aufgrund der medikamentösen Behandlung geschäftsfähig war und ob der Erbvertrag wirksam zustande kam.
Das OLG Koblenz stellte klar, dass für die Errichtung eines Erbvertrages gemäß Paragraf 2275 BGB die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich ist, nicht jedoch die Testierfähigkeit.
Die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit liegt bei demjenigen, der diese behauptet.
Das Gericht befand, dass die verabreichten Medikamente, obwohl sie starke Opiate waren, nicht zwangsläufig eine Bewusstseinsstörung
oder eine Störung der Geistestätigkeit verursachten, die die Geschäftsfähigkeit des Erblassers beeinträchtigt hätten.
Es fanden sich keine Hinweise auf eine Überdosierung oder eine daraus resultierende Störung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betraf die Form der Willenserklärung.
Das Gericht entschied, dass die Willensbekundung des Erblassers nicht zwingend mündlich erfolgen muss, sondern auch durch körpersprachliche Zeichen, wie zum Beispiel Kopfnicken, gültig sein kann.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Neufassung des Paragraf 2232 BGB, die es ermöglicht, auch durch nicht-mündliche Formen
seinen letzten Willen zu bekunden, um beispielsweise auch taubstummen Personen die Testamentserrichtung zu ermöglichen.
Das Gericht wies die Berufung des Klägers, der den Erbvertrag als unwirksam ansah und seine Alleinerbenstellung geltend machte, ab.
Es entschied, dass der Erbvertrag wirksam sei und die Beklagte als Alleinerbin bestätigt wird.
Die behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers konnte nicht nachgewiesen werden, und die körperliche Willensbekundung durch Kopfnicken wurde als ausreichend erachtet.
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