Abschmelzung Pflichtteilsergänzung
Im Mittelpunkt standen die Berechnung des Nachlasswertes, die Berücksichtigung von Schenkungen und die Anwendung der Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB.
Sachverhalt:
Die Kläger, Kinder des Erblassers, machten gegen die Beklagte, die testamentarische Alleinerbin, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Streitig war insbesondere die Berücksichtigung bestimmter Kontoguthaben und die Anwendbarkeit der Abschmelzungsregelung.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das LG Kleve verurteilte die Beklagte zur Zahlung von weiteren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Es wies die Klage jedoch im Übrigen ab.
Begründung:
Fazit:
Das LG Kleve hat in diesem Urteil die Berechnung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Schenkungen verdeutlicht.
Es hat die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB angewendet und klargestellt,
dass diese Regelung nicht analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet wird.
Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:
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