Abschmelzung Pflichtteilsergänzung

August 19, 2017

Abschmelzung Pflichtteilsergänzung

LG Kleve 3 O 280/14
Zahlung von Pflichtteils – bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
Abschmelzungsregelung des §§ 2325 Abs. 3 BGB

RA und Notar Krau

Das Landgericht Kleve hatte in diesem Fall über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu entscheiden.

Im Mittelpunkt standen die Berechnung des Nachlasswertes, die Berücksichtigung von Schenkungen und die Anwendung der Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB.

Sachverhalt:

Die Kläger, Kinder des Erblassers, machten gegen die Beklagte, die testamentarische Alleinerbin, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Streitig war insbesondere die Berücksichtigung bestimmter Kontoguthaben und die Anwendbarkeit der Abschmelzungsregelung.

Rechtliche Grundlagen:

Abschmelzung Pflichtteilsergänzung

  • § 2303 BGB: Pflichtteilsanspruch
  • § 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben
  • § 2325 BGB: Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Entscheidung des Gerichts:

Das LG Kleve verurteilte die Beklagte zur Zahlung von weiteren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Es wies die Klage jedoch im Übrigen ab.

Begründung:

  • Berechnung des Nachlasswertes: Das Gericht ermittelte den Nachlasswert anhand des vorgelegten Nachlassverzeichnisses und unter Berücksichtigung weiterer vom Erblasser hinterlassener Vermögenswerte.
  • Kontoguthaben: Streitig war die Berücksichtigung von zwei Kontoguthaben. Das Gericht entschied, dass ein Kontoguthaben zum Nachlass gehörte, da es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter handelte. Das andere Kontoguthaben wurde hingegen der Beklagten als Begünstigten eines Vertrages zugunsten Dritter zugeordnet.
  • Pflichtteilsergänzung: Das Kontoguthaben, das der Beklagten zufiel, löste Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, da es als Schenkung im Sinne des § 2325 BGB anzusehen war.
  • Abschmelzungsregelung: Die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB, wonach der Wert der Schenkung im Laufe der Zeit abgeschmolzen wird, fand Anwendung. Da die Schenkung im neunten Jahr vor dem Tod des Erblassers erfolgt war, wurde der Wert nur noch mit 10 % berücksichtigt.
  • Keine analoge Anwendung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften: Die Kläger konnten sich nicht auf die für Schenkungen unter Ehegatten geltende Regelung des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB berufen, wonach die Abschmelzungsregelung nicht angewendet wird. Da die Beklagte nicht mit dem Erblasser verheiratet war, fand diese Regelung keine Anwendung.

Abschmelzung Pflichtteilsergänzung

Fazit:

Das LG Kleve hat in diesem Urteil die Berechnung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Schenkungen verdeutlicht.

Es hat die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB angewendet und klargestellt,

dass diese Regelung nicht analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet wird.

Wichtige Punkte des Urteils in Stichpunkten:

  • Schenkungen sind bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.
  • Die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB findet Anwendung.
  • Keine analoge Anwendung der Abschmelzungsregelung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil zeigt die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Schenkungen und Verträgen zugunsten Dritter im Erbrecht.
  • Im Zweifel sollten sich Erblasser und Erben anwaltlich beraten lassen, um die rechtlichen Folgen von Zuwendungen zu Lebzeiten zu klären.
RA und Notar Krau

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