Abstandsflächen für Bepflanzungen im hessischen Nachbarrechtsgesetz (HNRG)
Gern erkläre ich Ihnen die Regelungen zu den Abstandsflächen für Bepflanzungen im hessischen Nachbarrechtsgesetz (HNRG) verständlich.
Das Gesetz soll sicherstellen, dass Pflanzen an der Grundstücksgrenze den Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigen (z. B. durch Lichtentzug, herabfallendes Laub oder übermäßige Wurzeln). Die benötigten Abstände hängen von der Art und Wuchsstärke der Pflanze ab.
Hier wird zwischen verschiedenen Kategorien unterschieden, die jeweils einen festen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze vorschreiben. Gemessen wird der Abstand von der Mitte des Baumstammes oder Strauches an der Austrittsstelle aus dem Boden bis zur Grenzlinie.
Sehr stark wachsende Bäume – Linden, Stieleichen, Platanen, Walnusssämlinge – 4,0 Meter
Stark wachsende Bäume – Fichten, Kiefern, Thuja (Lebensbaum), Weißbirke – 2,0 Meter
Übrige Allee- und Parkbäume – Weniger wuchsfreudige Arten – 1,5 Meter
Obstbäume (stark wachsend) – Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume – 2,0 Meter
Obstbäume (schwach wachsend) – Kernobst auf schwach wachsender Unterlage, Steinobst (außer Süßkirsche) – 1,5 Meter
Stark wachsende Ziersträucher – Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Falscher Jasmin, Wacholder – 1,0 Meter
Übrige Ziersträucher – Alle anderen Ziersträucher – 0,5 Meter
Brombeersträucher – 1,0 Meter
Übrige Beerenobststräucher – Himbeeren, Johannisbeeren – 0,5 Meter
Einzelne Rebstöcke – 0,5 Meter
Bei Hecken richtet sich der Mindestabstand nicht nach der Pflanzenart, sondern ausschließlich nach ihrer Höhe.
Heckenhöhe Mindestabstand zur Grenze
Hecken über 2,0 Meter Höhe 0,75 Meter
Hecken bis zu 2,0 Meter Höhe 0,50 Meter
Hecken bis zu 1,20 Meter Höhe 0,25 Meter
Wenn eine Hecke den vorgeschriebenen Abstand nicht einhält, kann Ihr Nachbar verlangen, dass die Hecke auf die Höhe zurückgeschnitten wird, die zum korrekten Abstand gehört.
Steht Ihr Grundstück an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Weinbauflächen oder Erwerbs-/Kleingärten, müssen Sie in der Regel den doppelten der oben genannten Abstände einhalten (§ 40 HNRG).
Die Abstandsregeln gelten nicht für Anpflanzungen, die hinter einer Mauer oder Wand vorgenommen werden und diese nicht überragen. Auch an Grenzen zu öffentlichen Straßen oder öffentlichen Grünflächen gelten sie nicht.
Hält eine Bepflanzung den vorgeschriebenen Abstand nicht ein, hat Ihr Nachbar grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung (Entfernung) der Pflanze. Dieser Anspruch verjährt nach drei vollen Kalenderjahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Anpflanzung vorgenommen wurde (§ 43 HNRG). Das bedeutet: Wurde der Baum z. B. im Mai 2024 gepflanzt, muss die Klage auf Beseitigung spätestens bis zum 31. Dezember 2027 eingereicht werden.
Das hessische Nachbarrechtsgesetz legt klare Regeln fest, um Streitigkeiten im Garten zu vermeiden. Die Wuchsstärke der Pflanze und die Höhe der Hecke sind die entscheidenden Kriterien für den einzuhaltenden Grenzabstand.