Abtretung eines Erbteils Grundbuchberichtigung

August 27, 2018

Abtretung eines Erbteils Grundbuchberichtigung

Eintragung einer Verfügungsbeschränkung

OLG München 34 Wx 225/14

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11.11.2015 befasst sich mit der Frage, ob eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden kann,

wenn ein Erbe einen Bruchteil seines Erbteils auf einen Dritten überträgt und dieser den Anteil in derselben Urkunde aufschiebend bedingt an den Erben zurücküberträgt.

Sachverhalt:

Mutter und Tochter waren als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Die Tochter (Beteiligte zu 1) erhielt von ihrer Mutter (Beteiligte zu 2) einen Bruchteil des Erbteils übertragen.

In derselben notariellen Urkunde trat die Tochter diesen Anteil aufschiebend bedingt wieder an ihre Mutter ab.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Verfügungsbeschränkung ab, da es sich um eine unbedingte Erbteilsübertragung mit schuldrechtlichem Rückübertragungsvorbehalt handele.

Abtretung eines Erbteils Grundbuchberichtigung

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Eintragungen nicht wegen Nichteintragbarkeit der Verfügungsbeschränkung abzulehnen.

Gründe:

  • Verfügungsbeschränkung vs. Vormerkung: Das OLG stellte klar, dass die Verfügungsbeschränkung nicht mit einer Vormerkung zu verwechseln ist. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung, während die Verfügungsbeschränkung eine bereits erklärte dingliche Rechtsänderung sichert.
  • Aufschiebend bedingte Verfügung: Die aufschiebend bedingte Rückübertragung des Erbteils stellt eine aufschiebend bedingte Verfügung dar. Nach § 161 BGB ist eine weitere Verfügung über den Gegenstand während der Schwebezeit nur schwebend wirksam.
  • Grundbuchberichtigung: Die bedingte Rückübertragung des Erbteils macht das Grundbuch unrichtig. Es ist daher durch Eintragung der Erbteilsübertragung und der Verfügungsbeschränkung zu berichtigen.
  • Eintragung der Verfügungsbeschränkung: Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung ist im vorliegenden Fall erforderlich, um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu wahren.

Auswirkungen:

Abtretung eines Erbteils Grundbuchberichtigung

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die grundbuchrechtlichen Besonderheiten bei der Übertragung von Erbteilen mit aufschiebend bedingter Rückabtretung.

Sie stellt klar, dass in solchen Fällen eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen ist, um die Rechtsverhältnisse korrekt abzubilden und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu gewährleisten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Bei aufschiebend bedingter Rückübertragung eines Erbteils ist im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung einzutragen.
  • Die Verfügungsbeschränkung sichert die dingliche Rechtsänderung und ist von einer Vormerkung zu unterscheiden.
  • Die Entscheidung trägt zur Klarstellung der Rechtslage und zur Sicherung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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