Abtretung Geschäftsanteil – Schenkung § 7 VIII 1 ErbStG – Wert der Bereicherung – FG Sachsen 8 K 34/21

Juni 8, 2022

Abtretung Geschäftsanteil – Schenkung § 7 VIII 1 ErbStG – Wert der Bereicherung – FG Sachsen 8 K 34/21 – Urteil vom 06.05.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Sachsen hat in einem Streit über Schenkungsteuerbescheide entschieden, dass die Abtretung eines Geschäftsanteils an eine GmbH als Schenkung gilt.

Die Miterben, die den Anteil an die Gesellschaft verkauften, wurden zur Zahlung der Schenkungssteuer verpflichtet.

Das Gericht stellte fest, dass die Vermögensverschiebung eine Schenkung darstellt und die Werterhöhung der Anteile besteuert werden muss.

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, die Revision zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen
  4. 3.1. Abtretung eines Geschäftsanteils als Schenkung
  5. 3.2. Wertbestimmung und Bereicherung
  6. 3.3. Anwendung von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG
  7. Entscheidungsgründe
  8. 4.1. Leistung als Schenkung
  9. 4.2. Werterhöhung des Anteils
  10. 4.3. Anwendbarkeit des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG
  11. Fazit

Abtretung Geschäftsanteil – Schenkung § 7 VIII 1 ErbStG – Wert der Bereicherung – FG Sachsen 8 K 34/21

Übersicht

Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils als Schenkung ist ein Vorgang, bei dem ein Gesellschafter seinen Anteil an einer GmbH unentgeltlich auf eine andere Person überträgt. Dies kann beispielsweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder Unternehmensnachfolge geschehen.

Rechtliche Grundlagen

  • GmbH-Gesetz (GmbHG): Regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Abtretung von Geschäftsanteilen, wie die Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder die notarielle Beurkundung.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Enthält die allgemeinen Regelungen zum Schenkungsvertrag, wie die Einigung zwischen Schenker und Beschenktem sowie die Übergabe des Geschenks.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): Bestimmt die schenkungsteuerlichen Folgen der Anteilsübertragung.

Schenkungsteuerliche Behandlung

  • Schenkungsteuerpflicht: Die Schenkung eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Der Beschenkte ist Steuerschuldner.
  • Steuerbemessungsgrundlage: Die Steuerbemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des Geschäftsanteils zum Zeitpunkt der Schenkung.
  • Freibeträge: Es können persönliche Freibeträge in Anspruch genommen werden, z.B. 400.000 Euro für Kinder oder 500.000 Euro für Ehegatten (Stand 2023).
  • Steuerverschonungen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerverschonungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden, z.B. bei der Übertragung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge.

Abtretung Geschäftsanteil – Schenkung § 7 VIII 1 ErbStG – Wert der Bereicherung – FG Sachsen 8 K 34/21

Voraussetzungen und Ablauf

  1. Zustimmung der Gesellschafterversammlung: In der Regel ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung des Geschäftsanteils erforderlich. Die genauen Regelungen können in der Satzung der GmbH festgelegt sein.
  2. Notarielle Beurkundung: Die Abtretung des Geschäftsanteils muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
  3. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister: Die Abtretung muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Erst mit der Eintragung wird der Beschenkte neuer Gesellschafter der GmbH.
  4. Schenkungsteuererklärung: Der Beschenkte muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Schenkung eine Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Besonderheiten bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

  • Bewertung des Geschäftsanteils: Die Bewertung des Geschäftsanteils kann komplex sein und erfordert in der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen.
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten: Es gibt verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, um die Schenkungsteuerbelastung zu reduzieren, z.B. durch Nutzung von Freibeträgen, Steuerverschonungen oder eine Stundung der Steuer.
  • Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen: Die Abtretung eines Geschäftsanteils kann Auswirkungen auf die Gesellschafterstruktur und die Stimmverhältnisse in der GmbH haben.

Fazit

Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils als Schenkung ist ein wirksames Instrument zur Unternehmensnachfolge oder Vermögensübertragung. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten und sich im Zweifel von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten zu lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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