Abwehr des Vorkaufsrechts – Städtebauliche Maßnahme
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat
Entscheidungsdatum: 26.01.2022
Aktenzeichen: 5 S 1259/20
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2022:0126.5S1259.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier finden Sie eine zusammenfassende Erläuterung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 5 S 1259/20) zum Thema Vorkaufsrecht der Gemeinde.
In diesem Fall stritten sich eine Käuferin und eine Gemeinde über ein wertvolles Grundstück in Ellmendingen, auf dem sich die sogenannte „Winzerhalle“ befindet. Die Gemeinde wollte die Halle unbedingt selbst erwerben, um sie als kulturelles Zentrum zu erhalten und zu sanieren. Als die Winzerhalle jedoch an eine private Käuferin veräußert wurde, schaltete sich die Gemeinde ein. Sie nutzte ihr sogenanntes Vorkaufsrecht.
Das bedeutet: Die Gemeinde tritt in den bereits geschlossenen Kaufvertrag ein und wird anstelle des ursprünglichen Käufers neue Eigentümerin. Die Käuferin wollte dies nicht akzeptieren und klagte gegen die Entscheidung. Nachdem sie in der ersten Instanz noch Erfolg hatte, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun endgültig zugunsten der Gemeinde.
Einer der wichtigsten Streitpunkte war die Frage, wann eine Gemeinde überhaupt ein solches Recht per Satzung (also durch eine eigene Vorschrift) festlegen darf. Das Gesetz erlaubt dies in Gebieten, in denen „städtebauliche Maßnahmen“ geplant sind.
Der Gerichtshof stellte klar, dass dieser Begriff sehr weit gefasst ist. Es müssen nicht immer völlig neue, riesige Bauprojekte sein. Auch wenn eine Gemeinde ein historisches Gebäude wie die Winzerhalle sanieren und für die Öffentlichkeit erhalten will, gilt dies als städtebauliche Maßnahme. Wichtig ist nur, dass die Maßnahme dazu dient, die geplante Entwicklung des Ortes (zum Beispiel ein Kulturzentrum) abzusichern.
Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht nur nutzen, wenn es der „geordneten städtebaulichen Entwicklung“ dient. Im Falle der Winzerhalle war das Gebäude bereits baufällig. Da die Gemeinde garantieren wollte, dass die Halle saniert und dauerhaft für Kultur und Weinveranstaltungen genutzt wird, sah das Gericht hier ein klares öffentliches Interesse.
Ein Vorkaufsrecht ist normalerweise ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits passend bebaut ist. Hier gab es jedoch eine Ausnahme: Die Winzerhalle wies erhebliche Mängel auf. Unter anderem war die Kellerdecke nicht mehr sicher und der Brandschutz war unzureichend. Wenn ein Gebäude solche „Missstände“ aufweist, darf die Gemeinde das Vorkaufsrecht trotzdem ausüben, um die Sanierung selbst in die Hand zu nehmen.
Sie müssen wissen, dass die Gemeinde ein Grundstück nicht einfach „auf Vorrat“ kaufen darf. Es muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Im Urteil wurde betont, dass der Erhalt eines ortsbildprägenden Gebäudes für kulturelle Zwecke ein solch hohes Gut ist. Da die Gemeinde die Halle als öffentliche Einrichtung betreiben will, überwiegt ihr Interesse gegenüber dem privaten Kaufinteresse der Klägerin.
Das Gesetz gibt Käufern eine letzte Chance: Sie können das Vorkaufsrecht „abwenden“. Dafür müssen sie sich schriftlich und rechtlich bindend verpflichten, das Grundstück genau so zu nutzen, wie es die Gemeinde plant, und vorhandene Mängel in einer bestimmten Zeit zu beheben.
Die Käuferin im vorliegenden Fall versuchte, das Vorkaufsrecht abzuwenden, machte dabei aber entscheidende Fehler:
Dieses Urteil stärkt die Position der Kommunen massiv. Wenn Sie ein Grundstück kaufen möchten, für das eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht per Satzung festgelegt hat, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Das Gericht hat die Revision zugelassen, was bedeutet, dass der Fall aufgrund seiner Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet eventuell noch einmal vor dem Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könnte. Stand jetzt bleibt das Grundstück jedoch im Besitz der Gemeinde.
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