Abweichungen vom Musterprotokoll bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) befasst sich mit den Grenzen der zulässigen Abweichungen vom
Musterprotokoll bei der Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG.
Eine Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € sollte im vereinfachten Verfahren gegründet werden.
Im notariell beurkundeten Gründungsprotokoll wurde der Passus des Musterprotokolls, der die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft auf das Stammkapital begrenzt, gestrichen.
Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da es diese Abweichung als unzulässig ansah und somit eine Gründung im Regelverfahren vorliege.
Das OLG Stuttgart bestätigte diese Entscheidung.
Die Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG erfordert die unveränderte Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Musterprotokolls.
Abweichungen oder Ergänzungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Musterprotokoll sieht diese ausdrücklich vor oder sie sind beurkundungsrechtlich zwingend erforderlich.
Unbedeutende Abwandlungen in Zeichensetzung, Satzstellung oder Wortwahl, die den Inhalt nicht verändern, sind zulässig.
Beurkundungsrechtlich gebotene Zusätze sind ebenfalls erlaubt.
Inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen, die über das im Musterprotokoll Vorgesehene hinausgehen, führen dazu, dass die Gründung als reguläre GmbH-Gründung gilt.
Die Streichung des Zusatzes zur Beschränkung des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands auf das Stammkapital ist eine inhaltliche Änderung.
Der Gesetzgeber wollte mit dem vereinfachten Verfahren eine unkomplizierte und kostengünstige Gründung von GmbHs in Standardfällen ermöglichen.
Diesem Ziel wird nur durch die unveränderte Übernahme des Musterprotokolls Rechnung getragen, um den Prüfungsaufwand für das Registergericht zu minimieren.
Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht die strikte Auslegung der Anforderungen an das vereinfachte Gründungsverfahren.
Jegliche inhaltliche Änderung des Musterprotokolls, auch wenn sie im konkreten Fall keine Auswirkungen hat, kann zur Ablehnung der Eintragung führen.
Gründer sollten daher von jeglichen Änderungen des Musterprotokolls absehen, um die Vorteile des vereinfachten Verfahrens zu nutzen.
Für komplexere Gründungen mit individuellen Regelungen ist das reguläre Gründungsverfahren mit einem maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag ratsamer.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Stuttgart mit seinem Urteil die Bedeutung der strikten Einhaltung des Musterprotokolls für die Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren bekräftigt.
Dies dient dem Ziel, den Gründungsablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, setzt jedoch voraus, das das Musterprotokoll selbst keinerlei inhaltlichen Änderungen erfährt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.