Abwicklungsvertrag lässt Rechtsschutzinteresse für Kündigungsschutzklage entfallen – LAG Hamburg Urteil 1.3.2017 – 5 Sa 65/16
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom 1. März 2017 (Az.: 5 Sa 65/16) befasst sich mit der Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage aufgrund eines zuvor geschlossenen Abwicklungsvertrags.
Der Kläger, ein Handwerkskoordinator, war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten angestellt.
Vor Ablauf dieses Vertrages unterzeichnete er mit der Beklagten am 20. Januar 2016 einen Abwicklungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 2016 regelte.
Zuvor hatte die Beklagte am 19. Januar 2016 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.
Der Kläger verzichtete im Abwicklungsvertrag auf eine Kündigungsschutzklage, wofür er eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für den Monat Februar 2016 erhielt.
Später erhob der Kläger dennoch eine Kündigungsschutzklage und argumentierte, dass die Kündigung unwirksam sei und er durch die Beklagte getäuscht worden sei, da seine Stelle nach der Kündigung erneut ausgeschrieben wurde.
Das LAG Hamburg wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg zurück und stellte fest, dass der Abwicklungsvertrag wirksam sei und die Kündigungsschutzklage unzulässig mache.
Das Gericht argumentierte, dass ein wirksamer Abwicklungsvertrag das Rechtsschutzinteresse für eine Kündigungsschutzklage entfallen lässt, sofern der Arbeitnehmer im Vertrag auf die Erhebung einer solchen Klage verzichtet hat.
Zudem wurde festgestellt, dass der Verzicht auf die Klage nicht unangemessen benachteiligend war, da der Kläger als Ausgleich eine Freistellung mit Gehaltsfortzahlung erhalten hatte.
Das Gericht lehnte auch die Anfechtung des Abwicklungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ab, da der Kläger nicht hinreichend darlegen konnte, dass er durch die Beklagte getäuscht worden war.
Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt gewesen, und die Beklagte habe nicht missbräuchlich ihre Interessen durchgesetzt.
Letztlich entschied das LAG, dass der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen hat und eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wird.
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