
Abzug der Zugewinnausgleichsschuld
BFH II R 27/89
Die Eltern der Kläger setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein.
Nach dem Tod des Vaters schlug die Mutter das Erbe aus, verzichtete auf ihren Pflichtteil und ließ sich für ihren Zugewinnausgleichsanspruch Grundstücke übertragen,
deren Einheitswerte deutlich unter den Verkehrswerten lagen.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerberechnung nur die Einheitswerte der Grundstücke.
Die Kläger machten geltend, dass die Zugewinnausgleichsschuld mit dem Nennwert abzuziehen sei.
Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Kernaussage des BFH:
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Die Zugewinnausgleichsschuld ist mit dem Nennwert abzugsfähig, auch wenn die Forderung durch Übereignung von Grundstücken erfüllt wird.
Begründung:
Abgrenzung zum Pflichtteilsanspruch:
Der BFH grenzte den Fall von seiner früheren Entscheidung zum Pflichtteilsanspruch ab.
Die dort angestellten Überlegungen lassen sich nicht auf die Zugewinnausgleichsforderung übertragen,
da diese im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch eine Erblasserschuld ist und auf Seiten des Anspruchsberechtigten zu keinem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb führt.
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass die Zugewinnausgleichsschuld bei der Erbschaftsteuerberechnung mit dem Nennwert abzuziehen ist, unabhängig davon, wie die Forderung erfüllt wird.
Dies ist insbesondere relevant, wenn die Forderung durch die Übereignung von Grundstücken beglichen wird, deren Verkehrswert über dem Einheitswert liegt.
Detaillierte Erläuterungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BFH in seinem Urteil vom 10.03.1993 die erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinnausgleichsschuld klargestellt hat.
Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, da sie die Berechnung der Erbschaftsteuer in Fällen erleichtert,
in denen die Zugewinnausgleichsschuld durch die Übereignung von Grundstücken erfüllt wird.
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