Abzug des Freibetrages für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld im bestehenden Angestelltenverhältnis

Dezember 7, 2025

Abzug des Freibetrages für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld im bestehenden Angestelltenverhältnis

Gericht: OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 20.10.2025
Aktenzeichen: 20 WF 109/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:1020.20WF109.25.00
Dokumenttyp: Beschluss

Worum geht es in diesem Fall?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Es geht dabei um das Thema Verfahrenskostenhilfe. Das ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat. Man bekommt sie, wenn man sich einen Prozess vor Gericht nicht leisten kann.

In diesem speziellen Fall ging es um einen Mann, der sich scheiden lassen wollte. Er hatte beim Familiengericht einen Antrag auf diese Hilfe gestellt. Der Streitpunkt war, wie viel Geld der Mann monatlich zurückzahlen muss. Dabei spielte es eine entscheidende Rolle, dass der Mann krankgeschrieben war und Krankengeld bezog.

Was war zuvor passiert?

Der Mann ist Angestellter bei einer Firma, war aber zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens krank. Deshalb bekam er keinen Lohn mehr, sondern Krankengeld von der Krankenkasse. Er beantragte finanzielle Hilfe für sein Scheidungsverfahren.

Das erste Gericht, das Amtsgericht Schwetzingen, hatte ihm diese Hilfe zwar bewilligt. Allerdings entschied das Gericht, dass der Mann jeden Monat 113 Euro in Raten zurückzahlen müsse.

Das Amtsgericht rechnete so:

  • Der Mann hat Einnahmen von 1.630,50 Euro (sein Krankengeld).
  • Davon gehen Kosten für Miete und Versicherungen ab.
  • Zusätzlich zog das Gericht einen allgemeinen Freibetrag von 619 Euro ab.
  • Am Ende blieb laut Gericht genug Geld übrig, um die monatliche Rate von 113 Euro zu bezahlen.

Warum hat der Mann sich gewehrt?

Der Mann war mit dieser Rechnung nicht einverstanden. Er legte Beschwerde ein. Er sagte dem Gericht: „Ich bin zwar krank und bekomme Krankengeld, aber ich bin immer noch angestellt.“

Sein Argument war wichtig. Er forderte, dass das Gericht einen weiteren Freibetrag abzieht. Das ist der sogenannte Freibetrag für Erwerbstätige. Dieser Bonus beträgt aktuell 282 Euro.

Das Amtsgericht hatte diesen Bonus nicht berücksichtigt. Die Begründung war vermutlich, dass der Mann ja gerade nicht arbeitet und deshalb keine arbeitsbedingten Kosten hat. Der Mann sah das anders und zog vor das nächsthöhere Gericht, das Oberlandesgericht in Karlsruhe.

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Mann Recht. Die Richter entschieden, dass der Beschluss des Amtsgerichts geändert werden muss.

Abzug des Freibetrages für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld im bestehenden Angestelltenverhältnis

Das Ergebnis: Der Mann muss keine monatlichen Raten zahlen. Die Anordnung zur Ratenzahlung wurde komplett gestrichen. Er bekommt die Verfahrenskostenhilfe also ohne monatliche Belastung.

Die Begründung der Richter

Die Richter erklärten ihre Entscheidung sehr genau. Hier sind die wichtigsten Punkte, warum Krankengeld-Empfänger wie Erwerbstätige behandelt werden:

  1. Das Arbeitsverhältnis besteht noch: Auch wenn jemand krank ist und Krankengeld bekommt, ist er oft noch offiziell bei seiner Firma angestellt. Das Krankengeld wird gezahlt, weil man aufgrund der Krankheit nicht arbeiten kann. Es ersetzt den Lohn. Wer Krankengeld als Arbeitnehmer bekommt, gilt rechtlich weiterhin als „Erwerbstätiger“. Das ist anders als bei Arbeitslosen, die Bürgergeld oder Arbeitslosengeld beziehen.
  2. Der Sinn des Freibetrags: Der Gesetzgeber hat den „Freibetrag für Erwerbstätige“ eingeführt. Dieser Betrag soll pauschal Kosten abdecken, die entstehen, wenn man am Arbeitsleben teilnimmt. Die Richter stellten klar: Es ist eine Pauschale. Das bedeutet, es ist ein fester Betrag für alle.
  3. Keine Prüfung der echten Kosten: Es ist egal, ob der Mann gerade wirklich zur Arbeit fährt oder im Bett liegt. Die Pauschale wird nicht gekürzt, nur weil man länger als sechs Wochen krank ist. Das Gericht sagte, dass dieser Freibetrag für allgemeine Belastungen gedacht ist. Man muss nicht nachweisen, dass man genau in diesem Monat Geld für die Arbeit ausgegeben hat. Echte Kosten, wie zum Beispiel Fahrkarten oder Benzin, werden an einer anderen Stelle in der Rechnung berücksichtigt. Der Freibetrag von 282 Euro steht dem Arbeitnehmer also zusätzlich zu, solange er einen Arbeitsvertrag hat.

Die neue Rechnung

Das Oberlandesgericht hat die Einnahmen und Ausgaben des Mannes neu berechnet.

  • Einkommen: 1.630,50 Euro (Krankengeld)
  • Abzug 1: 84,46 Euro (Versicherungen)
  • Abzug 2: 700,27 Euro (Wohnkosten)
  • Abzug 3: 619,00 Euro (Allgemeiner Freibetrag für jeden)
  • Abzug 4 (Neu): 282,00 Euro (Freibetrag für Erwerbstätige)

Wenn man all diese Beträge vom Einkommen abzieht, kommt man auf ein Ergebnis von minus 55,23 Euro.

Das bedeutet: Auf dem Papier hat der Mann kein freies Einkommen mehr übrig, das er für den Prozess einsetzen könnte. Wo kein Geld übrig ist, darf der Staat auch keine Raten verlangen.

Fazit für Betroffene

Dieses Urteil ist sehr wichtig für alle Menschen, die in einem Gerichtsverfahren stecken und finanzielle Hilfe brauchen. Wer angestellt ist, aber wegen langer Krankheit Krankengeld bezieht, sollte genau hinschauen.

Oft vergessen Ämter oder Gerichte, den Freibetrag für Erwerbstätige abzuziehen, weil die Person ja „gerade nicht arbeitet“. Dieses Urteil bestätigt aber: Solange der Arbeitsvertrag besteht, steht einem dieser Bonus zu. Das kann den Unterschied machen, ob man monatelang Raten zahlen muss oder ob der Staat die Kosten vorerst komplett übernimmt. Der Mann in diesem Fall hat durch seine Beschwerde viel Geld gespart.

RA und Notar Krau

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