FG Hamburg 3 K 211/08
Abzug mitübernommene Grundstücksverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer
Urteil verkündet am 05.03.2009
Sachverhalt:
Im Jahr 1995 schenkte ein Vater seinen beiden Söhnen ein Grundstück unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs.
Auf dem Grundstück lastete eine Grundschuld. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart,
dass der Vater als Nießbraucher die Zinsen und Tilgung der Grundschuld weiterhin trägt.
Später änderten die Parteien den Vertrag dahingehend, dass die Söhne die Grundschuld übernehmen sollten.
Die Bank verlangte jedoch für die Schuldübernahme die Mithaftung der Söhne und ihrer Ehefrauen, was diese ablehnten.
Stattdessen erklärten die Söhne lediglich im Innenverhältnis zum Vater einen Schuldbeitritt.
Das Finanzamt zog bei der Berechnung der Schenkungsteuer die Grundschuld nicht als Belastung vom Wert des Grundstücks ab.
Dagegen wehrte sich der Kläger (einer der Söhne) gerichtlich.
Streitpunkte:
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht entschied im Wege eines Zwischenurteils, dass die Grundschuld nicht als Belastung bei der Schenkungsteuer abzugsfähig ist.
Solange der Schenker als Nießbraucher die Zinsen und Tilgung der Grundschuld trägt,
stellt die Übernahme der Schuld durch den Beschenkten keine Gegenleistung dar, die den Wert der Schenkung mindert. Es liegt eine reine Schenkung vor.
Die Frage der Neuberechnung des Nießbrauchswerts wurde nicht im Zwischenurteil entschieden.
Das Gericht wies darauf hin, dass hierfür ein gesondertes Verfahren notwendig wäre.
Begründung:
Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung auf die folgenden Gründe:
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg verdeutlicht, dass die Übernahme von Schulden
durch den Beschenkten bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht ohne Weiteres zu einer Minderung der Schenkungsteuer führt.
Entscheidend ist, ob der Beschenkte durch die Schuldübernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird.
Solange der Schenker die Schuld aus dem Nießbrauch bedient, ist dies nicht der Fall.
Zusätzliche Anmerkungen:
Hinweise:
Diese Zusammenfassung dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Im Einzelfall ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.