FG Hamburg 3 K 211/08

Juni 6, 2022

FG Hamburg 3 K 211/08

Abzug mitübernommene Grundstücksverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer

Urteil verkündet am 05.03.2009

RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

Im Jahr 1995 schenkte ein Vater seinen beiden Söhnen ein Grundstück unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs.

Auf dem Grundstück lastete eine Grundschuld. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart,

dass der Vater als Nießbraucher die Zinsen und Tilgung der Grundschuld weiterhin trägt.

Später änderten die Parteien den Vertrag dahingehend, dass die Söhne die Grundschuld übernehmen sollten.

Die Bank verlangte jedoch für die Schuldübernahme die Mithaftung der Söhne und ihrer Ehefrauen, was diese ablehnten.

FG Hamburg 3 K 211/08

Stattdessen erklärten die Söhne lediglich im Innenverhältnis zum Vater einen Schuldbeitritt.

Das Finanzamt zog bei der Berechnung der Schenkungsteuer die Grundschuld nicht als Belastung vom Wert des Grundstücks ab.

Dagegen wehrte sich der Kläger (einer der Söhne) gerichtlich.

Streitpunkte:

  • Können die vom Beschenkten übernommenen Grundstücksverbindlichkeiten bei der Schenkungsteuer als Belastung abgezogen werden, wenn der Schenker als Nießbraucher die Zinsen und Tilgung weiterhin trägt?
  • Kann der Wert des Nießbrauchs nachträglich neu berechnet werden, wenn der Schenker länger lebt als ursprünglich angenommen?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht entschied im Wege eines Zwischenurteils, dass die Grundschuld nicht als Belastung bei der Schenkungsteuer abzugsfähig ist.

Solange der Schenker als Nießbraucher die Zinsen und Tilgung der Grundschuld trägt,

stellt die Übernahme der Schuld durch den Beschenkten keine Gegenleistung dar, die den Wert der Schenkung mindert. Es liegt eine reine Schenkung vor.

FG Hamburg 3 K 211/08

Die Frage der Neuberechnung des Nießbrauchswerts wurde nicht im Zwischenurteil entschieden.

Das Gericht wies darauf hin, dass hierfür ein gesondertes Verfahren notwendig wäre.

Begründung:

Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung auf die folgenden Gründe:

  • Zivilrechtliche Grundlage: Ob eine Gegenleistung vorliegt, die zu einer gemischten Schenkung führt, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Eine Schuldübernahme durch den Beschenkten ist nur dann eine Gegenleistung, wenn er den Schenker im Innenverhältnis von der Schuld befreit.
  • Keine Gegenleistung: Solange der Schenker die Schuld aus dem Nießbrauch bedient, stellt die Schuldübernahme durch den Beschenkten keine Gegenleistung dar. Die Schuldübernahme ist wirtschaftlich bedeutungslos, da der Beschenkte nicht tatsächlich belastet wird.
  • Aufschiebend bedingte Wirkung: Die Schuldübernahme durch den Beschenkten wirkt erst, wenn der Nießbrauch erlischt. Erst zu diesem Zeitpunkt kann die Schuld als Belastung berücksichtigt werden.
  • Rechtsprechung: Das Finanzgericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und anderer Finanzgerichte, die diese Auffassung bestätigen.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg verdeutlicht, dass die Übernahme von Schulden

durch den Beschenkten bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht ohne Weiteres zu einer Minderung der Schenkungsteuer führt.

Entscheidend ist, ob der Beschenkte durch die Schuldübernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird.

FG Hamburg 3 K 211/08

Solange der Schenker die Schuld aus dem Nießbrauch bedient, ist dies nicht der Fall.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil erging im Wege eines Zwischenurteils. Das bedeutet, dass nur über eine Vorfrage entschieden wurde. Die endgültige Entscheidung über die Schenkungsteuer steht noch aus.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass die Neuberechnung des Nießbrauchswerts in einem separaten Verfahren zu klären ist.
  • Das Urteil ist revisionsrechtlich nicht überprüfbar, da keine Revisionsgründe vorliegen.

Hinweise:

Diese Zusammenfassung dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Im Einzelfall ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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