Abzug Pflichtteil bei Erbschaftsteuer

Januar 14, 2018
FG Münster 3 K 37/12 Erb – Abzugsfähigkeit Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erbschaftsteuer

Abzug Pflichtteil bei Erbschaftsteuer

FG Münster 3 K 37/12 Erb

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Finanzgerichts Münster ging es um den Umfang der Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer.

Die Klägerin beerbte ihren verstorbenen Lebensgefährten und musste den Söhnen des Verstorbenen aus erster Ehe Pflichtteilsansprüche erfüllen.

Sie versuchte, diese Verbindlichkeiten in ihrer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Allerdings gehörte zum Nachlass auch Betriebsvermögen, welches nach § 13a ErbStG steuerlich begünstigt ist.

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbegünstigtem Betriebsvermögen stehen,

nur anteilig abzugsfähig, entsprechend dem Verhältnis des begünstigten Vermögens.

Die Klägerin argumentierte, dass die Pflichtteilsansprüche nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stünden,

da die Söhne aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage seien, das Betriebsvermögen zu übernehmen.

Abzug Pflichtteil bei Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

Es entschied, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, da die Pflichtteilsverbindlichkeiten auf dem gesamten Nachlass einschließlich des Betriebsvermögens basieren.

Die Höhe der Verbindlichkeiten sei an den Wert des gesamten Nachlasses, einschließlich des steuerbefreiten Betriebsvermögens, gekoppelt, was eine wirtschaftliche Verknüpfung darstelle.

Somit seien die Pflichtteilsverbindlichkeiten nur im anteiligen Verhältnis des steuerbefreiten Betriebsvermögens abzugsfähig.

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei und bereits ein ähnlicher Fall beim Bundesfinanzhof anhängig sei.

RA und Notar Krau

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