Abzug Pflichtteil bei Erbschaftsteuer
FG Münster 3 K 37/12 Erb
In dem Urteil des Finanzgerichts Münster ging es um den Umfang der Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer.
Die Klägerin beerbte ihren verstorbenen Lebensgefährten und musste den Söhnen des Verstorbenen aus erster Ehe Pflichtteilsansprüche erfüllen.
Sie versuchte, diese Verbindlichkeiten in ihrer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
Allerdings gehörte zum Nachlass auch Betriebsvermögen, welches nach § 13a ErbStG steuerlich begünstigt ist.
Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbegünstigtem Betriebsvermögen stehen,
nur anteilig abzugsfähig, entsprechend dem Verhältnis des begünstigten Vermögens.
Die Klägerin argumentierte, dass die Pflichtteilsansprüche nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stünden,
da die Söhne aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage seien, das Betriebsvermögen zu übernehmen.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.
Es entschied, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, da die Pflichtteilsverbindlichkeiten auf dem gesamten Nachlass einschließlich des Betriebsvermögens basieren.
Die Höhe der Verbindlichkeiten sei an den Wert des gesamten Nachlasses, einschließlich des steuerbefreiten Betriebsvermögens, gekoppelt, was eine wirtschaftliche Verknüpfung darstelle.
Somit seien die Pflichtteilsverbindlichkeiten nur im anteiligen Verhältnis des steuerbefreiten Betriebsvermögens abzugsfähig.
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei und bereits ein ähnlicher Fall beim Bundesfinanzhof anhängig sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.