Abzug vom Anspruchsberechtigten erhaltene anrechenbare Schenkungen des Erblassers beim Anspruch aus Erbe oder Pflichtteil – gibt es eine Abschmelzung?
Sie möchten wissen, ob Schenkungen, die ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hat, beim späteren Erb- oder Pflichtteilsanspruch „abschmelzen“. Das bedeutet: Wird der Wert dieser Schenkungen mit der Zeit weniger wichtig oder bleibt er immer gleich? Sie fragen ausdrücklich nicht nach der Regel des § 2325 BGB. Im Folgenden erkläre ich Ihnen in einfachen Worten, wie das Gesetz mit solchen Schenkungen umgeht und ob es eine Abschmelzung gibt.
Eine Schenkung ist, wenn jemand einem anderen etwas gibt, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Im Erbrecht ist damit gemeint: Der spätere Erblasser gibt zu Lebzeiten einem künftigen Erben oder Pflichtteilsberechtigten Geld, ein Haus oder etwas anderes Wertvolles.
Eine Schenkung ist anrechenbar, wenn der Erblasser bei der Übergabe ausdrücklich bestimmt hat, dass diese Schenkung später auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Das steht in § 2315 BGB. Ohne diese Bestimmung muss die Schenkung nicht angerechnet werden
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte nahe Angehörige (zum Beispiel Kinder oder Ehepartner) bekommen müssen, auch wenn sie enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Hat der Erblasser bei der Schenkung bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, dann wird der Wert der Schenkung dem Nachlass wieder hinzugerechnet. Danach wird der Pflichtteil berechnet. Vom so berechneten Pflichtteil wird dann der Wert der Schenkung abgezogen. So soll verhindert werden, dass jemand doppelt profitiert: Einmal durch die Schenkung und einmal durch den Pflichtteil
Abschmelzung heißt: Der Wert einer Schenkung wird mit der Zeit weniger wichtig. Im Erbrecht gibt es das bei der sogenannten Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Dort zählt eine Schenkung jedes Jahr weniger, je länger sie zurückliegt. Nach zehn Jahren wird sie gar nicht mehr berücksichtigt.
### Gilt die Abschmelzung auch bei der Anrechnung nach § 2315 BGB?
Nein, bei der Anrechnung nach § 2315 BGB gibt es keine Abschmelzung. Das bedeutet: Es ist egal, wie lange die Schenkung zurückliegt. Der Wert der Schenkung wird immer in voller Höhe angerechnet, auch wenn sie viele Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist
Sie haben vor 20 Jahren von Ihrer Mutter 50.000 Euro geschenkt bekommen. Sie hat damals bestimmt, dass dieses Geld auf Ihren Pflichtteil angerechnet werden soll. Nach ihrem Tod wird der Wert dieser Schenkung in voller Höhe berücksichtigt, auch wenn sie schon sehr lange zurückliegt.
Der Wert der Schenkung wird nach dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung berechnet, nicht nach dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Das steht ausdrücklich im Gesetz (§ 2315 Abs. 2 BGB). Es muss allerdings der Kaufkraftschwund berücksichtigt werden zwischen Schenkung und Erbfall, also muss indexiert werden.
Sie haben vor 15 Jahren ein Grundstück geschenkt bekommen, das damals 100.000 Euro wert war. Heute ist es 300.000 Euro wert. Für die Anrechnung zählt aber nur der Wert von damals, also 100.000 Euro, allerdings hochindexiert auf den Wert zur Zeit des Erbfalls (100.000 Euro x Lebenshaltungskostindex bei Erbfall geteilt durch Index bei Schenkung)
### Ausgleichung
Die Ausgleichung ist ein anderes System. Sie betrifft nur Kinder (Abkömmlinge) des Erblassers, wenn sie gesetzliche Erben werden. Hier geht es darum, dass alle Kinder möglichst gleich behandelt werden. Auch hier gibt es keine Abschmelzung. Der Wert der Schenkung wird ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Zuwendung berechnet
Die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) ist ein anderer Fall. Hier geht es darum, dass der Pflichtteilsberechtigte auch dann noch einen Anspruch hat, wenn der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod verschenkt hat, um den Pflichtteil zu verringern. Bei der Pflichtteilsergänzung gibt es die Abschmelzung: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger wird sie berücksichtigt. Nach zehn Jahren zählt sie gar nicht mehr. Hier geht nur um Schenkungen des Erblassers an Dritte, nicht um Schenkungen an die Berechtigten
Wichtig: Sie haben ausdrücklich gefragt, wie es bei der Anrechnung und Ausgleichung ist – dort gibt es diese Abschmelzung nicht
– Eine anrechenbare Schenkung ist eine Schenkung, bei der der Erblasser bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
– Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB gibt es keine Abschmelzung. Der Wert der Schenkung wird immer in voller Höhe angerechnet, egal wie lange sie zurückliegt.
– Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls.
– Die Abschmelzung gibt es nur bei der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB, nicht aber bei der Anrechnung oder Ausgleichung. Das betrifft nur Schenkungen des Erblassers an Dritte, nicht Schenkungen an die Berechtigten
– Auch bei der Ausgleichung unter Kindern gibt es keine Abschmelzung.
Wenn Sie vom Erblasser eine Schenkung erhalten haben und diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, bleibt der Wert dieser Schenkung immer voll wirksam – egal, wie lange sie zurückliegt. Es gibt keine zeitliche Minderung oder Abschmelzung. Das Gesetz will so verhindern, dass Sie doppelt profitieren: einmal durch die Schenkung und einmal durch den Pflichtteil.