Abzug vom Anspruchsberechtigten erhaltener anrechenbarer Schenkungen des Erblassers beim Anspruch aus Erbe oder Pflichtteil – gibt es eine Verfristung?
Sie fragen, ob es eine Verfristung gibt, wenn jemand vom Erblasser eine Schenkung bekommen hat, die auf den Pflichtteil oder das Erbe angerechnet werden soll. Es geht dabei nicht um den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, sondern um die Anrechnung und Ausgleichung von Schenkungen nach anderen Regeln des Erbrechts.
Im Folgenden erkläre ich Ihnen leicht verständlich, wie Schenkungen auf Erbe oder Pflichtteil angerechnet werden, was das bedeutet, welche Regeln gelten und ob es eine Frist gibt, nach der diese Anrechnung nicht mehr möglich ist.
Wenn jemand vom Erblasser zu Lebzeiten etwas geschenkt bekommt und der Erblasser ausdrücklich bestimmt, dass diese Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, dann wird diese Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Das steht in § 2315 BGB. Der Pflichtteil ist der gesetzlich festgelegte Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Angehörige (zum Beispiel Kinder oder Ehepartner) immer verlangen können, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Die Anrechnung bedeutet: Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet und dann vom Pflichtteilsanspruch abgezogen. So soll verhindert werden, dass jemand doppelt profitiert – einmal durch die Schenkung und einmal durch den Pflichtteil
Wenn mehrere Kinder (Abkömmlinge) gesetzliche Erben sind, müssen sie sich untereinander sogenannte ausgleichungspflichtige Zuwendungen anrechnen lassen. Das regelt § 2050 BGB. Das bedeutet: Hat ein Kind vom Erblasser zu Lebzeiten zum Beispiel eine größere Geldsumme als „Ausstattung“ (zum Beispiel für die Hochzeit oder den Start ins Berufsleben) bekommen, wird dieser Betrag bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt. Ziel ist, dass alle Kinder möglichst gleich behandelt werden
Eine Schenkung wird auf den Pflichtteil nur dann angerechnet, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung ausdrücklich bestimmt hat. Das nennt man „Anrechnungsbestimmung“. Es reicht nicht, wenn der Erblasser einfach nur etwas verschenkt. Er muss klar sagen, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Fehlt diese Bestimmung, findet keine Anrechnung statt
Bei der Ausgleichung unter Erben gibt es gesetzliche Regeln, wann eine Zuwendung auszugleichen ist. Zum Beispiel bei einer „Ausstattung“ oder wenn der Erblasser ausdrücklich die Ausgleichung angeordnet hat
Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Dann wird der Pflichtteil berechnet. Vom Ergebnis wird der Wert der Schenkung wieder abgezogen. So wird sichergestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr bekommt, als ihm insgesamt zusteht. Die Berechnung erfolgt nach festen Formeln, die im Gesetz und in Kommentaren erklärt werden
Für die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil gibt es keine gesetzliche Frist. Das heißt: Wenn der Erblasser bei der Schenkung bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, muss die Schenkung immer angerechnet werden, egal wie lange sie zurückliegt. Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, wie viele Jahre zwischen Schenkung und Erbfall liegen
Wichtig: Die Anrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat. Ohne diese Bestimmung gibt es keine Anrechnung, egal wie alt die Schenkung ist. Bei der Pflichtteilsergänzung erfolgt dagegen immer eine Anrechnung. Hier bedarf es keiner Anrechnungsbestimmung.
Auch bei der Ausgleichungspflicht unter Erben gibt es keine feste Frist. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen müssen bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden, egal wann sie erfolgt sind. Entscheidend ist, dass die Zuwendung nach den Regeln des § 2050 BGB ausgleichungspflichtig ist (zum Beispiel Ausstattung oder ausdrückliche Anordnung der Ausgleichung)
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gibt es eine Zehnjahresfrist: Nur Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, werden berücksichtigt. Diese Frist gilt aber ausdrücklich nicht für die Anrechnung nach § 2315 BGB oder die Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB. Bei § 2325 geht es um Schenkungen des Erblassers an Dritte, hier geht es um Schenkungen an die Anspruchsberechtigten.
Auch sehr alte Schenkungen werden angerechnet, wenn der Erblasser dies bestimmt hat. Es spielt keine Rolle, ob die Schenkung vor 20, 30 oder mehr Jahren erfolgt ist. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Anrechnungsbestimmung klar und nachweisbar ist. Der Wert der Schenkung wird dabei nach dem Zeitpunkt der Zuwendung berechnet. Es ist aber der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Daher wird der damalige Wert auf die Zeit des Erbfalls umgerechnet. Das geschieht durch Indexierung nach dem Lebenshaltungskostenindex.
Der Erbe muss beweisen, dass eine Schenkung mit Anrechnungsbestimmung erfolgt ist. Das heißt: Der Erbe muss zeigen, dass der Erblasser bei der Schenkung gesagt oder geschrieben hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Gibt es darüber Streit, muss der Erbe dies vor Gericht beweisen
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Der Erbe muss ihm auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis vorlegen. Für die Anrechnung von Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, braucht der Erbe keine Auskunft zu geben, weil der Pflichtteilsberechtigte diese Schenkung ja selbst kennt. Die Anrechnung wird dann bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt
Es gibt keine Verfristung für die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil oder bei der Ausgleichung unter Erben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet:
– Die Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB ist immer möglich, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung bestimmt hat, egal wie alt die Schenkung ist.
– Die Ausgleichung unter Erben nach §§ 2050 ff. BGB ist ebenfalls zeitlich unbegrenzt, solange die Zuwendung ausgleichungspflichtig ist.
– Eine Frist von zehn Jahren gilt nur beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, der hier aber nicht gemeint ist.
– Der Wert der Schenkung wird nach dem Zeitpunkt der Schenkung berechnet, jedoch auf den Erbfall hochindexiert
– Der Erbe muss beweisen, dass eine Anrechnungsbestimmung vorliegt.
– Keine Frist: Für die Anrechnung von Schenkungen auf Pflichtteil oder Erbe gibt es keine zeitliche Begrenzung.
– Voraussetzung: Es muss eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung des Erblassers geben.
– Wertberechnung: Es zählt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung.
– Beweislast: Der Erbe muss die Anrechnungsbestimmung beweisen.
– Pflichtteilsergänzung: Die Zehnjahresfrist gilt nur für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, nicht für die Anrechnung oder Ausgleichung.