Achtung bei Bürgschaften: Kein Widerrufsrecht wie bei Online-Käufen!
BGH Urt. v. 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen etwas im Internet. Wenn es Ihnen nicht gefällt, schicken Sie es einfach zurück.
Das ist das Widerrufsrecht. Es schützt uns Verbraucher bei vielen Verträgen, besonders bei Online-Geschäften. Doch was viele nicht wissen: Dieses Recht gilt nicht für Bürgschaften!
RA und Notar Krau erklärt, warum das so ist und was Sie beachten sollten.
Der Bundesgerichtshof, unser höchstes Zivilgericht, hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen.
Auch wenn das Gesetz zum Widerrufsrecht 2014 an europäische Vorgaben angepasst wurde, schließt es Bürgschaften ausdrücklich aus.
Das bedeutet: Wer eine Bürgschaft übernimmt, kann diese nicht einfach widerrufen.
Eine Bürgschaft ist eine ernste Angelegenheit. Wenn Sie für jemanden bürgen, versprechen Sie der Bank: „Zahlt die andere Person nicht, dann zahle ich!“
Sie haften dann mit Ihrem eigenen Vermögen. Das ist ein großes Risiko und sollte gut überlegt sein.
Ein Geschäftsführer bürgte für seine eigene Firma mit bis zu 170.000 Euro. Er unterschrieb die Bürgschaft in seiner Firma, nicht bei der Bank. Als die Firma pleiteging, forderte die Bank das Geld von ihm.
Der Geschäftsführer wollte die Bürgschaft widerrufen. Er meinte, er sei ja nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
Das Oberlandesgericht Hamburg gab ihm zunächst Recht. Es sah den Widerruf als wirksam an.
Die Bank legte jedoch Beschwerde ein. Der BGH gab der Bank Recht. Er stellte klar: Ein Widerrufsrecht gibt es nur, wenn ein Unternehmen eine Leistung gegen Bezahlung erbringt.
Eine Bürgschaft ist aber keine solche Leistung des Unternehmers. Der Bürge zahlt ja nur, wenn der eigentliche Schuldner nicht zahlen kann.
Der BGH betonte auch: Bürgschaften gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht besteht. Auch eine Lücke im Gesetz, die man anders auslegen könnte, gibt es hier nicht.
Sie sehen: Eine Bürgschaft ist kein gewöhnlicher Vertrag. Sie können sie nicht einfach widerrufen wie einen Online-Kauf.
Überlegen Sie sich deshalb sehr genau, ob Sie eine Bürgschaft eingehen wollen. Im Zweifel lassen Sie sich vorher immer von einem Experten beraten.
Ihr RA und Notar Krau
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