
OLG München 31 Wx 003/10
Der Fall vor dem Oberlandesgericht München befasste sich mit der Frage der Adoption eines Volljährigen und den dafür notwendigen Voraussetzungen. Im Zentrum stand die Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Annehmenden und die sittliche Rechtfertigung der Adoption.
Eine 95-jährige Frau (Annehmende) wollte einen 44-jährigen Mann (Anzunehmende) adoptieren, der seit Jahren ein Restaurant in ihrem Anwesen betrieb und sie im Alltag unterstützte. Die Annehmende hatte keine weiteren lebenden Kinder oder engen Verwandten.
Der Adoptionsantrag wurde notariell beurkundet, jedoch gab es im Laufe des Verfahrens Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Annehmenden und der Motivation für die Adoption.
Das Amtsgericht Würzburg lehnte die Adoption ab, da es Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Annehmenden und der sittlichen Rechtfertigung der Adoption hatte.
Die Annehmende legte Beschwerde ein, die vom Landgericht Würzburg zurückgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung richteten sich die weiteren Beschwerden der Annehmenden und des Anzunehmenden an das OLG München.
Das OLG München wies die Beschwerden zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Die Adoption scheiterte an zwei zentralen Punkten:
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Adoption, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden und die sittliche Rechtfertigung.
Die Adoption dient dem Wohl des Kindes und der Schaffung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses. Wirtschaftliche Interessen dürfen dabei keine Rolle spielen.
Die Adoption eines Volljährigen ist in Paragraf 1767 BGB geregelt. Nach Absatz 1 kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist
Die „sittliche Rechtfertigung“ ist die einzige materielle Voraussetzung für eine Volljährigenadoption . Dieser unbestimmte Rechtsbegriff dient dazu, Missbräuchen der Volljährigenadoption entgegenzuwirken, insbesondere bei vermögens-, steuer-, namens- oder ausländerrechtlichen Beweggründen. Das Erfordernis wurde 1961 eingeführt, um der sogenannten „Namensadoption“ und anderen unlauteren Zwecken zu begegnen
Das Gesetz nennt als Beispiel für die sittliche Rechtfertigung, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist . Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH besonders bedeutsam:
Bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis: Wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, wird die sittliche Rechtfertigung unwiderleglich vermutet. In diesem Fall ist die Motivation für die Adoption unerheblich; selbst rein wirtschaftliche Gründe stehen der Adoption nicht entgegen
Erwartetes Eltern-Kind-Verhältnis: Ist noch kein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden, kommt eine Adoption nur in Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung die Entstehung eines solchen Verhältnisses in Zukunft zu erwarten ist und darüber hinaus die Annahme mit Blick auf die verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erscheint. Die Erwartung der künftigen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist zwar notwendig, aber nicht hinreichend; die sittliche Rechtfertigung muss als selbständige und zusätzliche Voraussetzung hinzutreten
Ein Eltern-Kind-Verhältnis erfordert:
Indizien für ein Eltern-Kind-Verhältnis:
Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechen:
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ist unabdingbare Voraussetzung für die Adoption. Dies gilt auch für die Adoption Volljähriger. Die Geschäftsfähigkeit muss im Zeitpunkt des Adoptionsausspruchs vorliegen, da der Annehmende seinen Willen bis dahin frei ändern kann. Ist ein Annehmender verheiratet, kann ein Kind nur gemeinschaftlich angenommen werden
Entscheidender Anlass für die Adoption muss ein familienbezogenes Motiv sein. Nicht ausreichend ist der bloße Wunsch des Annehmenden, ein Familienband herzustellen. Die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses wird nicht allein der Autonomie der Beteiligten überlassen
Nicht familienbezogene Beweggründe:
Nebenfolgen wie steuerliche Vorteile sind unschädlich, wenn sie nur Nebenzwecke sind und die familienbezogenen Motive überwiegen. Stehen steuerrechtliche Erwägungen jedoch im Vordergrund, ist der Adoptionsantrag zurückzuweisen. Bei einem bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis darf das Motiv für die Adoption unerheblich sein; in diesem Fall sind auch wirtschaftliche Gründe unschädlich
Die Voraussetzungen der Adoption müssen positiv festgestellt werden. Verbleiben nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung, ist der Adoptionsantrag abzulehnen. Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligte
Der BGH hat 2021 die Grundsätze zur Volljährigenadoption präzisiert:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption für verfassungskonform erklärt und dabei betont, dass missbräuchliche Adoptionen solche sind, bei denen nicht familienbezogene Motive im Vordergrund stehen. Das BVerfG bestätigte damit das Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung als wirksames Mittel gegen Missbrauch
Die Entscheidung OLG München 31 Wx 003/10 entspricht in ihren Grundzügen der aktuellen Rechtslage:
Die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung OLG München 31 Wx 003/10 im Kern nicht geändert, sondern durch die Rechtsprechung des BGH und BVerfG lediglich präzisiert und bestätigt. Die strengen Anforderungen an die Volljährigenadoption bestehen fort, um Missbräuchen vorzubeugen und sicherzustellen, dass die Adoption dem Zweck dient, echte Eltern-Kind-Beziehungen rechtlich zu verfestige
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