Adoption eines Volljährigen sittliche Rechtfertigung

Juni 12, 2016

Adoption eines Volljährigen sittliche Rechtfertigung

OLG München 31 Wx 003/10

Adoption und Geschäftsfähigkeit,

persönliches Vertrauensverhältnis

RA und Notar Krau

Der Fall vor dem Oberlandesgericht München befasste sich mit der Frage der Adoption eines Volljährigen und den dafür notwendigen Voraussetzungen.

Im Zentrum stand die Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Annehmenden und die sittliche Rechtfertigung der Adoption.

Sachverhalt:

Eine 95-jährige Frau (Annehmende) wollte einen 44-jährigen Mann (Anzunehmende) adoptieren,

der seit Jahren ein Restaurant in ihrem Anwesen betrieb und sie im Alltag unterstützte.

Die Annehmende hatte keine weiteren lebenden Kinder oder engen Verwandten.

Adoption eines Volljährigen sittliche Rechtfertigung

Der Adoptionsantrag wurde notariell beurkundet, jedoch gab es im Laufe des Verfahrens Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Annehmenden und der Motivation für die Adoption.

Verfahrensgang:

Das Amtsgericht Würzburg lehnte die Adoption ab, da es Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Annehmenden und der sittlichen Rechtfertigung der Adoption hatte.

Die Annehmende legte Beschwerde ein, die vom Landgericht Würzburg zurückgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung richteten sich die weiteren Beschwerden der Annehmenden und des Anzunehmenden an das OLG München.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die Beschwerden zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Die Adoption scheiterte an zwei zentralen Punkten:

Adoption eines Volljährigen sittliche Rechtfertigung

  • Geschäftsfähigkeit der Annehmenden:

    • Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Landgericht war die Annehmende aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption zu verstehen und ihren Willen frei zu bilden.
    • Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ist eine notwendige Voraussetzung für die Adoption, die auch noch im Zeitpunkt des gerichtlichen Adoptionsausspruchs vorliegen muss.
  • Sittliche Rechtfertigung der Adoption:

    • Das Gericht war nicht überzeugt, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt war, da es Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen Annehmender und Anzunehmendem gab.
    • Es fehlte an einer dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung.
    • Indizien sprachen dafür, dass die Adoption primär aus wirtschaftlichen Motiven und zur Regelung der Vermögensnachfolge angestrebt wurde.

Begründung:

  • Geschäftsfähigkeit: Das OLG München betonte, dass die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden eine unabdingbare Voraussetzung für die Adoption ist. Dies gilt auch für die Adoption Volljähriger. Die Geschäftsfähigkeit muss im Zeitpunkt des Adoptionsausspruchs vorliegen, da der Annehmende seinen Willen bis dahin frei ändern kann.

Adoption eines Volljährigen sittliche Rechtfertigung

  • Sittliche Rechtfertigung: Die sittliche Rechtfertigung der Adoption erfordert eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung, die durch gegenseitigen Beistand und eine dauerhafte Verbundenheit geprägt ist. Wirtschaftliche Motive dürfen nicht im Vordergrund stehen. Im vorliegenden Fall fehlten Anhaltspunkte für eine solche Beziehung. Die Annehmende hatte sich kurz nach dem Adoptionsantrag in die USA begeben und dort ein Haus gekauft. Sie äußerte sich in den Anhörungen widersprüchlich und zeigte wenig emotionale Bindung zum Anzunehmenden.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Adoption,

insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden und die sittliche Rechtfertigung.

Die Adoption dient dem Wohl des Kindes und der Schaffung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses.

Wirtschaftliche Interessen dürfen dabei keine Rolle spielen.

 

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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