Adoption mit starker Wirkung: Eine umfassende Erklärung
RA und Notar Krau
Die Adoption mit starker Wirkung, auch Volladoption genannt, ist eine besondere Form der Adoption, die in Deutschland
sowohl für Minderjährige als auch unter bestimmten Voraussetzungen für Volljährige möglich ist.
Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie die rechtlichen Beziehungen des Adoptierten zu seiner Herkunftsfamilie vollständig auflöst und neue Verwandtschaftsverhältnisse zur Adoptivfamilie begründet.
Rechtsfolgen der Adoption mit starker Wirkung:
- Neue Verwandtschaftsverhältnisse: Der Adoptierte wird rechtlich zum Kind der Adoptiveltern und gehört damit zu deren Familie. Es entstehen neue Verwandtschaftsverhältnisse zu den Adoptiveltern und deren Verwandten, einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten.
- Erlöschen der alten Verwandtschaftsverhältnisse: Die rechtlichen Beziehungen des Adoptierten zu seiner Herkunftsfamilie erlöschen vollständig. Dies betrifft auch die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten.
- Namensänderung: Der Adoptierte erhält in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern.
- Erbrechtliche Folgen: Der Adoptierte wird erbberechtigt in der Adoptivfamilie und verliert seine Erbansprüche in der Herkunftsfamilie.
Adoption mit starker Wirkung: Eine umfassende Erklärung
- Unterhaltsrechtliche Folgen: Es entstehen Unterhaltsansprüche und -pflichten zwischen dem Adoptierten und seiner Adoptivfamilie. Die Unterhaltspflichten gegenüber der Herkunftsfamilie erlöschen in der Regel.
- Staatsangehörigkeit: Bei der Adoption eines minderjährigen Ausländers erwirbt das Kind in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit.
Voraussetzungen für die Adoption mit starker Wirkung:
- Minderjährige: Bei Minderjährigen ist die Adoption immer eine Volladoption mit starker Wirkung.
- Volljährige: Bei Volljährigen ist die Adoption mit starker Wirkung nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzungen sind:
- Aufnahme als Minderjähriger: Der Volljährige muss bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden sein.
- Gleichzeitige Adoption eines Geschwisterteils: Ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Volljährigen wird gleichzeitig adoptiert.
- Vorherige Adoption eines Geschwisterteils: Ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Volljährigen wurde bereits von den Annehmenden adoptiert.
- Verwandtschaftsverhältnis: Der Annehmende ist ein Verwandter in gerader Linie des Anzunehmenden, z.B. ein Großelternteil.
Adoption mit starker Wirkung: Eine umfassende Erklärung
Verfahren zur Adoption mit starker Wirkung:
- Antrag: Die Adoption muss von den Annehmenden und dem Annehmenden beim Familiengericht beantragt werden.
- Anhörung: Das Familiengericht hört die Beteiligten, einschließlich des Kindes und ggf. der leiblichen Eltern, an.
- Gutachten: In der Regel wird ein Gutachten des Jugendamts eingeholt.
- Beschluss: Das Familiengericht entscheidet über die Adoption durch Beschluss.
Besonderheiten der Adoption mit starker Wirkung:
- Eingriffsintensität: Die Adoption mit starker Wirkung stellt einen erheblichen Eingriff in das Leben des Adoptierten und seiner Herkunftsfamilie dar. Daher prüft das Familiengericht sorgfältig, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient.
- Irreversibilität: Die Adoption mit starker Wirkung ist in der Regel unwiderruflich.
- Kein “Rückgängigmachen” der Adoption: Auch wenn der Kontakt zur Herkunftsfamilie wieder aufgenommen wird, bleiben die Rechtsfolgen der Adoption bestehen.
Abgrenzung zur Adoption mit schwacher Wirkung:
Bei der Adoption mit schwacher Wirkung, auch als einfache Adoption oder Erwachsenenadoption bezeichnet,
Adoption mit starker Wirkung: Eine umfassende Erklärung
werden die rechtlichen Beziehungen des Adoptierten zu seiner Herkunftsfamilie nicht vollständig aufgelöst.
Es entstehen lediglich neue Verwandtschaftsverhältnisse zur Adoptivfamilie, ohne dass die alten Verhältnisse erlöschen.
Die Adoption mit schwacher Wirkung ist bei Volljährigen die Regel.
Fazit:
Die Adoption mit starker Wirkung ist eine umfassende rechtliche und soziale Eingliederung des Adoptierten in die Adoptivfamilie.
Sie ist in der Regel unwiderruflich und hat weitreichende Folgen für den Adoptierten und seine beiden Familien.
Sie ist daher sorgfältig zu prüfen und sollte nur dann erfolgen, wenn sie dem Wohl des Adoptierten dient.