Adoption Volljähriger mit starker Wirkung

August 1, 2017

Adoption Volljähriger mit starker Wirkung

OLG Hamm 15 W 187/79

RA und Notar Krau

Adoption eines Volljährigen – „Starke Wirkung“ nur bei Aufnahme als Minderjähriger
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 11. September 1979 befasst sich mit den

Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen mit „starker Wirkung“ nach § 1772 BGB.

Der Fall:

Adoption Volljähriger mit starker Wirkung

Ein Ehepaar wollte einen volljährigen Mann adoptieren, der seit seiner Jugend eine enge Beziehung zu ihnen hatte.

Sie beantragten die Adoption mit „starker Wirkung“, d.h. mit den gleichen Rechtsfolgen wie bei der Adoption eines Minderjährigen.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da der Mann nicht bereits als Minderjähriger in die Familie aufgenommen worden war.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Adoption eines Volljährigen mit „starker Wirkung“ ist nur möglich, wenn der Anzunehmende

bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist.

Eine enge Beziehung allein reicht nicht aus.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

OLG Hamm 15 W 187/79

  • Adoption mit starker Wirkung: Die Adoption eines Volljährigen kann auf Antrag mit „starker Wirkung“ ausgesprochen werden, d.h. mit den gleichen Rechtsfolgen wie bei der Adoption eines Minderjährigen. Dies ist jedoch nur in den in § 1772 BGB genannten Ausnahmefällen möglich.
  • Aufnahme als Minderjähriger: Eine Voraussetzung für die Adoption mit „starker Wirkung“ ist, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist. Dies bedeutet, dass er in den Familienverband integriert gewesen sein muss, und zwar in psychischer, sozialer und räumlicher Hinsicht.
  • Enge Beziehung allein reicht nicht aus: Eine enge Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden reicht nicht aus, um die Adoption mit „starker Wirkung“ zu rechtfertigen.
  • Auslegung von § 1772 BGB: § 1772 BGB ist eng auszulegen, da er eine Ausnahmevorschrift darstellt.
  • Verbot der Analogie: Eine analoge Anwendung von § 1772 BGB auf Fälle, in denen der Anzunehmende nicht als Minderjähriger aufgenommen wurde, ist nicht zulässig.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss verdeutlicht die engen Grenzen der Adoption eines Volljährigen mit „starker Wirkung“.

Er zeigt, dass die Aufnahme in die Familie bereits während der Minderjährigkeit erfolgen muss und dass eine nachträgliche Adoption

mit „starker Wirkung“ nicht möglich ist, selbst wenn eine enge Beziehung zwischen den Beteiligten besteht.

RA und Notar Krau

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