Adoption – Wann besteht eine Eltern-Kind-Beziehung
OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2025 – 14 UF 6/25
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 30. Januar 2025 die Beschwerde eines Onkels und seines Neffen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Köln zurückgewiesen,
welches den Antrag auf Adoption des Neffen durch den Onkel abgelehnt hatte.
Der Onkel und der Neffe beantragten die Adoption des Neffen durch den Onkel.
Der Onkel ist kinderlos und lebt getrennt von seinem Lebenspartner.
Der Neffe hat zwei ältere Geschwister.
Der Vater des Neffen und der Onkel sind Zwillingsbrüder.
Zwischen Onkel und Neffe besteht seit jeher ein enges familiäres Verhältnis, das sich nach der Trennung der Eltern des Neffen vor etwa acht Jahren intensivierte.
Der Neffe sucht den Onkel häufig auf und sieht ihn als ersten Ansprechpartner in Fragen der Ausbildung und Zukunft.
Auf Rat des Onkels machte der Neffe Abitur und studiert nun; das Studium sowie eine Wohnung in C. wurden vom Onkel finanziert.
Der Neffe ist finanziell sehr erfolgreich, während die Eltern des Neffen nicht studiert haben und der Vater ein geringes Nettoeinkommen bezieht.
Das Verhältnis des Neffen zu seinen Eltern ist gut, wobei der Vater Ansprechpartner für praktische Fragen ist.
Weihnachten wird gemeinsam gefeiert.
Das Amtsgericht wies den Adoptionsantrag zurück, da es die sittliche Rechtfertigung dafür nicht sah.
Obwohl ein herzliches Verhältnis und die Förderung des Neffen durch den Onkel festgestellt wurden, bestanden Zweifel an einem rein familienbezogenen Motiv.
Das Gericht vermutete, dass auch steuerrechtliche Gründe eine Rolle spielten, was bei der Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung nicht unbeachtet bleiben könne (unter Verweis auf OLG Koblenz).
Zudem bezweifelte das Amtsgericht, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei oder entstehen werde, da die Beteiligten bereits verwandt seien
und der Neffe weiterhin ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern pflege.
Gegen diese Entscheidung legten Onkel und Neffe Beschwerde ein.
Sie betonten die besonders intensive familiäre Bindung, die über ein übliches Onkel-Neffe-Verhältnis hinausgehe.
Der Onkel sei der erste Ansprechpartner bei allen Problemen und wünsche sich, Vater und später Großvater zu sein.
Die finanzielle und ideelle Unterstützung durch den Onkel sei erheblich.
Die gute Beziehung des Neffen zu seinem Vater stehe der Adoption nicht entgegen, da der Onkel in wichtigen Bildungsfragen unterstützend tätig gewesen sei.
Steuerliche Motive seien lediglich ein Nebenzweck.
Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Das Gericht stimmte der Auffassung des Amtsgerichts zu, dass zwischen den Beteiligten kein (ausreichend dargelegtes) Eltern-Kind-Verhältnis bestehe.
Ein solches Verhältnis erfordere ein soziales Familienband, das dem durch Abstammung geschaffenen Band ähnelt und von einer dauerhaften Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist.
Es müsse eine innere Verbundenheit bestehen, die über eine enge Freundschaft oder Verwandtschaft hinausgeht und einer echten Eltern-Kind-Beziehung nahekommt.
Das OLG bemängelte, dass nicht vorgetragen wurde, dass der Neffe seinerseits eine dauerhafte Bereitschaft zum Beistand des Onkels zeige.
Die Darstellungen beschränkten sich auf die Unterstützung des Neffen durch den Onkel in Ausbildungs- und Finanzfragen.
Ein darüber hinausgehendes Lebensband sei nicht dargelegt.
Es fehle an Angaben, welche persönlichen Probleme der Neffe mit dem Onkel bespreche oder in welcher Form er dem Onkel im Alltag oder im Hinblick auf das Alter zur Seite stehen würde.
Auch gemeinsame Aktivitäten wie Geburtstage oder Urlaube seien nicht vorgetragen worden.
Das Gericht hob hervor, dass sich die besonders enge Bindung erst nach der Trennung der Eltern des Neffen entwickelte,
als dieser bereits 16 Jahre alt war und die wesentliche Bindungsentwicklung abgeschlossen sei.
Vor diesem Zeitpunkt sei keine über ein übliches Onkel-Neffe-Verhältnis hinausgehende Bindung ersichtlich.
Zudem räumte der Onkel selbst ein, dass auch steuerliche Motive eine Rolle spielten.
Sind mehrere Motive für eine Adoption maßgeblich, müsse das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein.
Dies sah das OLG angesichts der Umstände und der Begründung des Amtsgerichts als nicht gegeben an.
Auch ein zu erwartendes Eltern-Kind-Verhältnis rechtfertige die Adoption nicht.
Eine sittliche Rechtfertigung bei lediglich anbahnenden Verhältnissen setze voraus, dass ein familienbezogenes Motiv (z.B. Fortführung des Lebenswerks, Betreuung im Alter) der entscheidende Anlass sei.
Dies sei hier nicht der Fall, da der Neffe ein gutes Verhältnis zu seinem Vater habe und auch steuerliche und erbrechtliche Gründe eine Rolle spielten.
Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 100.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.