Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2025 (Aktenzeichen III R 18/23) sorgt für Klarheit bei einem Thema, das viele Paare betrifft: die nachträgliche Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.
Wenn Sie früher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben und diese später in eine Ehe umgewandelt haben, stellt sich oft die Frage: Kann man für die vergangenen Jahre Geld vom Finanzamt zurückbekommen? Die Antwort lautet leider oft: Nur, wenn Sie bestimmte Fristen eingehalten haben.
In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, was das Gericht entschieden hat und worauf Sie achten müssen.
Zwei Frauen lebten seit dem Jahr 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020 entschieden sie sich dazu, diese Partnerschaft offiziell in eine Ehe umzuwandeln. Das ist seit einigen Jahren in Deutschland möglich.
Kurz nach der Hochzeit im Juli 2020 stellten die beiden beim Finanzamt einen Antrag. Sie wollten für die Jahre 2006 bis 2009 gemeinsam besteuert werden (die sogenannte Zusammenveranlagung). In diesen Jahren waren sie jedoch bereits einzeln besteuert worden, und die Steuerbescheide waren eigentlich schon lange „bestandskräftig“. Das bedeutet, sie waren normalerweise nicht mehr änderbar.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es argumentierte, dass die Klägerinnen die gesetzlichen Fristen für eine solche Änderung verpasst hätten.
Das Gericht musste zwei wichtige Fragen klären:
Hier gab das Gericht den Klägerinnen recht. Wenn eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird, so gilt man rechtlich so, als wäre man seit dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft verheiratet. Das Gesetz sagt deutlich, dass die Ehe die Lebenspartnerschaft „konsumiert“.
Das Gericht bestätigte: Ja, eine solche Umwandlung ist ein rückwirkendes Ereignis. Das ist eigentlich die Voraussetzung dafür, dass man alte Steuerbescheide noch einmal öffnen kann, selbst wenn diese schon Jahre alt sind.
Obwohl das Gericht den ersten Punkt bejahte, wurde die Klage am Ende abgewiesen. Der Grund dafür ist eine spezielle Übergangsvorschrift im Gesetz (Artikel 97 Paragraf 9 Abs. 5 EGAO).
Der Gesetzgeber hat nämlich klare Zeitgrenzen gesetzt, um den „Rechtsfrieden“ zu wahren und sicherzustellen, dass die Verwaltung nicht unendlich weit in die Vergangenheit prüfen muss.
Laut dem Urteil gibt es zwei Bedingungen, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit das Finanzamt alte Bescheide noch ändert:
Die Lebenspartnerschaft muss spätestens bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt worden sein.
Der Antrag auf Änderung der Steuerbescheide beim Finanzamt musste bis spätestens zum 31. Dezember 2020 gestellt worden sein.
Da die Frauen in diesem Fall erst im Jahr 2020 geheiratet hatten, war die erste Frist bereits verstrichen. Damit war der Weg für eine Steuererstattung für die alten Jahre versperrt.
Vielleicht fragen Sie sich, ob das fair ist. Die Klägerinnen fanden das nicht und hielten die Regelung für verfassungswidrig. Sie fühlten sich gegenüber anderen Paaren benachteiligt.
Der Bundesfinanzhof sieht das jedoch anders:
Wenn Sie heute Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, können Sie für die Zukunft natürlich alle Vorteile der Zusammenveranlagung nutzen.
Für die Vergangenheit (also Jahre, in denen die Steuerbescheide bereits endgültig sind) ist der Zug jedoch in den meisten Fällen abgefahren, wenn Sie nicht bis Ende 2019 geheiratet und bis Ende 2020 den Antrag gestellt haben.
Hier sehen Sie die Entscheidung noch einmal im Überblick:
| Thema | Entscheidung des Gerichts |
| Status der Umwandlung | Gilt als rückwirkendes Ereignis für die Steuer. |
| Änderung alter Bescheide | Nur möglich, wenn spezielle Fristen eingehalten wurden. |
| Heirats-Frist | Umwandlung musste bis 31.12.2019 erfolgen. |
| Antrags-Frist | Antrag beim Finanzamt musste bis 31.12.2020 vorliegen. |
| Verfassungsmäßigkeit | Die Fristen sind gültig und verletzen keine Grundrechte. |
Steuerrecht ist kompliziert, und oft kommt es auf den Einzelfall an. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Bescheide noch geändert werden können oder ob Sie Fristen gewahrt haben, sollten Sie professionellen Rat einholen.
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