Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Juli 21, 2017
Erbschaftsteuer Wertpapiere – junges Verwaltungsvermögen

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Ablehnungsbescheid,

Anrechnung

FG Baden-Württemberg 11 K 3775/12

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 15.11.2016 entschieden, dass das Finanzamt (FA) verpflichtet ist,

einen bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheid zu ändern, wenn ein Teil des Nachlasses sowohl in Deutschland als auch im Ausland besteuert wurde,

obwohl dies aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unzulässig war.

Sachverhalt:

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Der Kläger erbte von seiner Schwester, einer Schweizer Staatsbürgerin, u.a. Grundstücke in der Schweiz.

Für diese Grundstücke wurde in der Schweiz Erbschaftsteuer festgesetzt.

Das FA setzte die deutsche Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei auch die Schweizer Grundstücke, obwohl dies nach dem DBA mit der Schweiz unzulässig war.

Der Kläger beantragte die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids.

Das FA lehnte dies ab.

Entscheidung des FG Baden-Württemberg:

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt und verpflichtete das FA, den Erbschaftsteuerbescheid zu ändern.

Begründung:

  • § 174 Abs. 1 AO: Die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids ist nach § 174 Abs. 1 AO zulässig. Diese Vorschrift ermöglicht die Änderung eines Steuerbescheids, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden unzulässigerweise berücksichtigt wurde.
  • Steuerbescheid einer ausländischen Behörde: Der Begriff „Steuerbescheid“ in § 174 Abs. 1 AO umfasst auch Bescheide ausländischer Steuerbehörden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn ansonsten die Kapitalverkehrsfreiheit des Unionsrechts beeinträchtigt würde.
  • Widerstreitende Steuerfestsetzungen: Die Berücksichtigung der Schweizer Grundstücke sowohl in der deutschen als auch in der Schweizer Erbschaftsteuerfestsetzung führt zu widerstreitenden Steuerfestsetzungen. Dies ist nach dem DBA mit der Schweiz unzulässig.
  • Kein Einfluss der Anrechnung: Die Anrechnung der Schweizer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ändert nichts daran, dass der Sachverhalt in zwei Steuerbescheiden berücksichtigt wurde.
  • Progressionsvorbehalt: Die Berücksichtigung der Schweizer Grundstücke im Rahmen des Progressionsvorbehalts steht der Anwendung des § 174 Abs. 1 AO nicht entgegen. Der Progressionsvorbehalt betrifft nicht den Steuergegenstand, sondern die Bestimmung des Steuersatzes.

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Revision:

Das FG Baden-Württemberg ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Fazit:

Das Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt, dass § 174 Abs. 1 AO auch auf Bescheide ausländischer Steuerbehörden angewendet werden kann.

Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Doppelbesteuerung aufgrund eines DBA unzulässig ist.

RA und Notar Krau

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