Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Juli 21, 2017

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Ablehnungsbescheid,

Anrechnung

FG Baden-Württemberg 11 K 3775/12

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 15.11.2016 entschieden, dass das Finanzamt (FA) verpflichtet ist,

einen bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheid zu ändern, wenn ein Teil des Nachlasses sowohl in Deutschland als auch im Ausland besteuert wurde,

obwohl dies aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unzulässig war.

Sachverhalt:

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Der Kläger erbte von seiner Schwester, einer Schweizer Staatsbürgerin, u.a. Grundstücke in der Schweiz.

Für diese Grundstücke wurde in der Schweiz Erbschaftsteuer festgesetzt.

Das FA setzte die deutsche Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei auch die Schweizer Grundstücke, obwohl dies nach dem DBA mit der Schweiz unzulässig war.

Der Kläger beantragte die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids.

Das FA lehnte dies ab.

Entscheidung des FG Baden-Württemberg:

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt und verpflichtete das FA, den Erbschaftsteuerbescheid zu ändern.

Begründung:

  • § 174 Abs. 1 AO: Die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids ist nach § 174 Abs. 1 AO zulässig. Diese Vorschrift ermöglicht die Änderung eines Steuerbescheids, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden unzulässigerweise berücksichtigt wurde.
  • Steuerbescheid einer ausländischen Behörde: Der Begriff „Steuerbescheid“ in § 174 Abs. 1 AO umfasst auch Bescheide ausländischer Steuerbehörden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn ansonsten die Kapitalverkehrsfreiheit des Unionsrechts beeinträchtigt würde.
  • Widerstreitende Steuerfestsetzungen: Die Berücksichtigung der Schweizer Grundstücke sowohl in der deutschen als auch in der Schweizer Erbschaftsteuerfestsetzung führt zu widerstreitenden Steuerfestsetzungen. Dies ist nach dem DBA mit der Schweiz unzulässig.
  • Kein Einfluss der Anrechnung: Die Anrechnung der Schweizer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ändert nichts daran, dass der Sachverhalt in zwei Steuerbescheiden berücksichtigt wurde.
  • Progressionsvorbehalt: Die Berücksichtigung der Schweizer Grundstücke im Rahmen des Progressionsvorbehalts steht der Anwendung des § 174 Abs. 1 AO nicht entgegen. Der Progressionsvorbehalt betrifft nicht den Steuergegenstand, sondern die Bestimmung des Steuersatzes.

Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Revision:

Das FG Baden-Württemberg ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Fazit:

Das Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt, dass § 174 Abs. 1 AO auch auf Bescheide ausländischer Steuerbehörden angewendet werden kann.

Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Doppelbesteuerung aufgrund eines DBA unzulässig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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