Änderung der Festsetzung der Erbschaftsteuer
Ablehnungsbescheid,
FG Baden-Württemberg 11 K 3775/12
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 15.11.2016 entschieden, dass das Finanzamt (FA) verpflichtet ist,
einen bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheid zu ändern, wenn ein Teil des Nachlasses sowohl in Deutschland als auch im Ausland besteuert wurde,
obwohl dies aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unzulässig war.
Sachverhalt:
Der Kläger erbte von seiner Schwester, einer Schweizer Staatsbürgerin, u.a. Grundstücke in der Schweiz.
Für diese Grundstücke wurde in der Schweiz Erbschaftsteuer festgesetzt.
Das FA setzte die deutsche Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei auch die Schweizer Grundstücke, obwohl dies nach dem DBA mit der Schweiz unzulässig war.
Der Kläger beantragte die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids.
Das FA lehnte dies ab.
Entscheidung des FG Baden-Württemberg:
Das FG Baden-Württemberg gab der Klage statt und verpflichtete das FA, den Erbschaftsteuerbescheid zu ändern.
Begründung:
Revision:
Das FG Baden-Württemberg ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Fazit:
Das Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt, dass § 174 Abs. 1 AO auch auf Bescheide ausländischer Steuerbehörden angewendet werden kann.
Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Doppelbesteuerung aufgrund eines DBA unzulässig ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.