
Änderung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer – LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.08.2015 – 5 Sa 860/15
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2015 (Az.: 5 Sa 860/15) befasst sich mit der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und den daraus resultierenden Ansprüchen des Arbeitnehmers. Im Zentrum steht die Frage, ob eine Kündigung durch einen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, dessen Vertretungsbefugnis noch nicht im Handelsregister eingetragen war, wirksam ist.
Tenor des Urteils:
Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 24. Oktober 2014 nicht zum 11. November 2014 aufgelöst wurde.
Die Beklagte wurde zudem verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen weiterzubeschäftigen und ihm für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 jeweils 5.833,33 Euro brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes zu zahlen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung von Projekten im Bereich regenerativer Energien sowie Abwasser- und Abfallbehandlungsanlagen ist.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2014 als Leiter Einkauf bei der Beklagten beschäftigt.
Innerhalb der Probezeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 24. Oktober 2014, wirksam zum 11. November 2014.
Die Kündigung wurde von Dr. G. H. unterzeichnet, dessen Alleinvertretungsbefugnis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen war.
Der Kläger machte daraufhin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und forderte die Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Dezember 2014 bis März 2015.
Er wies die Kündigung zurück, da die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt worden war und beanstandete die Vertretungsmacht nach Paragraf 180 BGB.
Das LAG entschied, dass die Kündigung vom 24. Oktober 2014 unwirksam war, da Dr. G. H. zu diesem Zeitpunkt nicht im Handelsregister als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen war.
Nach Paragraf 15 Abs. 1 HGB kann eine solche eintragungspflichtige Tatsache einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, solange sie nicht eingetragen und bekannt gemacht ist.
Der Kläger konnte sich daher auf die fehlende Vertretungsbefugnis des alleinvertretenden Geschäftsführers berufen.
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsklage hat.
Diesen Anspruch leitet das Gericht aus Paragraf 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG ab, da keine Umstände vorlagen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar gemacht hätten.
Hinsichtlich der Annahmeverzugsvergütung für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 entschied das Gericht zugunsten des Klägers.
Die Beklagte befand sich nach der unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug, sodass der Kläger Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes hatte.
Rechtliche Bewertung:
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Eintragung der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern im Handelsregister.
Solange diese Eintragung nicht erfolgt ist, können Rechtsgeschäfte, die von dem betroffenen Geschäftsführer getätigt werden, unwirksam sein, wenn der Vertragspartner die fehlende Eintragung beanstandet.
Dies bietet den Arbeitnehmern Schutz vor unrechtmäßigen Kündigungen und stellt sicher, dass Unternehmensvertreter ihre Vertretungsmacht ordnungsgemäß nachweisen können.
Das Urteil zeigt auch, dass Arbeitnehmer in solchen Fällen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung haben können, wenn die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät.
Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde:
Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt, da die Zuvielforderungen des Klägers nur geringfügig waren und keine höheren Kosten verursacht haben. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Zusammenfassend verdeutlicht das Urteil, dass formale Anforderungen an die Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern strikt eingehalten werden müssen und die Eintragung im Handelsregister eine wesentliche Rolle bei der Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen spielt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen