Änderung des Musterprotokolls
KG Berlin 22 W 27/24
Beschluss vom 17. Mai 2024
Vollständiger Wortlaut des Gesellschaftsvertrags bei Änderung des Musterprotokolls
Sachverhalt:
Eine UG (haftungsbeschränkt), die im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet wurde, beschloss eine Änderung ihres Geschäftszwecks (Nr. 2 des Musterprotokolls).
Der zur Eintragung der Änderung eingereichte Gesellschaftsvertrag enthielt jedoch nicht die Regelung zur Bestellung der Geschäftsführerin (Nr. 4 des Musterprotokolls).
Das Registergericht beanstandete dies und verlangte die Einreichung eines vollständigen Gesellschaftsvertrags.
Die UG legte Beschwerde ein.
Entscheidung des KG Berlin:
Das KG Berlin wies die Beschwerde zurück.
Der eingereichte Gesellschaftsvertrag sei unvollständig, da er die Regelung zur Bestellung der Geschäftsführerin nicht enthalte.
Begründung:
Das KG Berlin stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist.
Das KG Berlin bestätigte die Auffassung des Registergerichts, dass der eingereichte Gesellschaftsvertrag unvollständig ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG muss bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags eingereicht werden.
Dazu gehören auch die Bestimmungen des Musterprotokolls, die nicht geändert wurden.
Die Regelung zur Bestellung der Geschäftsführerin (Nr. 4 des Musterprotokolls) ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrags
und muss daher auch bei einer Änderung des Geschäftszwecks im vollständigen Wortlaut enthalten sein.
Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ergab sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Gesetz.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen.
Fazit:
Der Beschluss des KG Berlin verdeutlicht, dass bei der Änderung eines im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmens
auch die nicht geänderten Bestimmungen des Musterprotokolls im vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags enthalten sein müssen.
Dies gilt auch für die Regelung zur Bestellung der Geschäftsführer.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.