Änderung Erbschaftsteuer – Festsetzungsverjährung – FG München 4 K 1191/04
Das Urteil des Finanzgerichts München (Az. 4 K 1191/04) befasst sich mit der Frage, ob die Erbschaftsteuer nachträglich geändert werden kann,
insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen und ob dabei die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Der Fall betrifft einen Erblasser, der seine Söhne, darunter den Kläger, zu gleichen Teilen erbte.
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1991 wurde die Erbschaftsteuer zunächst auf 804.468 DM festgesetzt.
Später wurde der Ehefrau des Erblassers ein Pflichtteil von 2,1 Millionen DM zugesprochen.
Diese Summe wurde in der Erbschaftsteuerberechnung berücksichtigt, was zu mehreren Änderungen der Steuerbescheide führte.
Der Kläger beantragte später eine weitere Änderung, um zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, da seine Schenkungen an die Pflichtteilsergänzung einbezogen wurden.
Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.
Der Kläger argumentierte jedoch, dass die Auseinandersetzung der Erben erst 2001 endgültig geregelt wurde und daher ein rückwirkendes Ereignis vorliege, welches die Fristverlängerung rechtfertige.
Das Finanzamt widersprach und führte an, dass die Pflichtteilsverpflichtung bereits mit dem Vergleich von 1996 festgelegt wurde und spätere Vereinbarungen nicht relevant seien.
Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Klägers. Es erkannte an, dass die Erhöhung der Pflichtteilsverpflichtung ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das eine Änderung der Steuerfestsetzung rechtfertigt.
Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch alle Erben betrifft und der Nachlass ausreichte, um diesen zu decken, durfte der Kläger die Pflichtteilsverbindlichkeit nur entsprechend seiner Erbquote mindern.
Dies führte zu einer geringfügigen Herabsetzung der Erbschaftsteuer auf 758.450 DM (entspricht 387.788 Euro).
Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger zwei Drittel und das Finanzamt ein Drittel tragen muss.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.