Änderung Erbscheinsantrag Abhilfeverfahren
OLG Brandenburg 3 W 83/22
Zulässige Änderung eines Erbscheinsantrags im Abhilfeverfahren
Beschluss vom 22. August 2022
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 22. August 2022 entschieden,
dass eine Änderung des Erbscheinsantrags im Abhilfeverfahren zulässig ist, wenn der geänderte Antrag zusammen mit der Beschwerde so gestellt wird,
dass das Nachlassgericht ihn im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen kann.
Hintergrund:
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin zunächst einen Erbschein beantragt, der vier Kinder der Erblasserin als Erben zu je 1/4 ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, da eine weitere Erbin existierte.
Die Antragstellerin änderte daraufhin ihren Antrag im Beschwerdeverfahren und beantragte einen Erbschein, der neben den vier Kindern auch die fünfte Erbin zu je 1/5 ausweist.
Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab, da über den geänderten Antrag im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden könne.
Entscheidung des OLG Brandenburg:
Das OLG Brandenburg hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Es führte aus, dass eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwar unzulässig sei, da die Entscheidung
nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden dürfe, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren.
Ausnahme:
Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn der geänderte Antrag zusammen mit der Beschwerde so gestellt werde,
dass das Nachlassgericht ihn im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen könne.
Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Antragstellerin ihren Antrag vor Durchführung des Abhilfeverfahrens geändert habe.
Begründung:
Das OLG Brandenburg stützte seine Entscheidung auf § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht die Sache
an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen kann, wenn dieses über einen neuen Antrag noch nicht entschieden hat.
Da das Nachlassgericht im vorliegenden Fall über den geänderten Antrag noch nicht entschieden hatte, war eine Zurückverweisung geboten.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, dass eine Änderung des Erbscheinsantrags im Abhilfeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Dies ermöglicht es den Beteiligten, den Antrag an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und so ein zeitaufwendiges und kostenintensives neues Verfahren zu vermeiden.
Wichtig:
Es ist darauf zu achten, dass der geänderte Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass das Nachlassgericht ihn im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.