Änderung Erbscheinsantrag Abhilfeverfahren

Januar 1, 2025

Änderung Erbscheinsantrag Abhilfeverfahren

OLG Brandenburg 3 W 83/22

Zulässige Änderung eines Erbscheinsantrags im Abhilfeverfahren

Beschluss vom 22. August 2022

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 22. August 2022 entschieden,

dass eine Änderung des Erbscheinsantrags im Abhilfeverfahren zulässig ist, wenn der geänderte Antrag zusammen mit der Beschwerde so gestellt wird,

dass das Nachlassgericht ihn im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen kann.

Hintergrund:

Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin zunächst einen Erbschein beantragt, der vier Kinder der Erblasserin als Erben zu je 1/4 ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, da eine weitere Erbin existierte.

Die Antragstellerin änderte daraufhin ihren Antrag im Beschwerdeverfahren und beantragte einen Erbschein, der neben den vier Kindern auch die fünfte Erbin zu je 1/5 ausweist.

Änderung Erbscheinsantrag Abhilfeverfahren

Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab, da über den geänderten Antrag im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden könne.

Entscheidung des OLG Brandenburg:

Das OLG Brandenburg hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Es führte aus, dass eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwar unzulässig sei, da die Entscheidung

nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden dürfe, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren.

Ausnahme:

Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn der geänderte Antrag zusammen mit der Beschwerde so gestellt werde,

dass das Nachlassgericht ihn im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen könne.

Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Antragstellerin ihren Antrag vor Durchführung des Abhilfeverfahrens geändert habe.

Änderung Erbscheinsantrag Abhilfeverfahren

Begründung:

Das OLG Brandenburg stützte seine Entscheidung auf § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht die Sache

an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen kann, wenn dieses über einen neuen Antrag noch nicht entschieden hat.

Da das Nachlassgericht im vorliegenden Fall über den geänderten Antrag noch nicht entschieden hatte, war eine Zurückverweisung geboten.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, dass eine Änderung des Erbscheinsantrags im Abhilfeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Dies ermöglicht es den Beteiligten, den Antrag an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und so ein zeitaufwendiges und kostenintensives neues Verfahren zu vermeiden.

Wichtig:

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Es ist darauf zu achten, dass der geänderte Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass das Nachlassgericht ihn im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen kann.

RA und Notar Krau

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