Änderungen an Statik Haus müssen im Kaufvertrag offengelegt werden

März 10, 2025
Änderungen an Statik Haus müssen im Kaufvertrag offengelegt werden

Änderungen an Statik Haus müssen im Kaufvertrag offengelegt werden

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 27. September 2024 – 7 U 45/23

RA und Notar Krau

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Urteil vom 27. September 2024 (7 U 45/23) entschieden, dass Verkäufer von Immobilien verpflichtet sind,

Käufer ungefragt über Veränderungen an der Statik eines Hauses zu informieren, insbesondere über das Entfernen tragender Wände.

Andernfalls kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.

Der Fall:

Ein Ehepaar aus Pirmasens verkaufte ihr Wohnhaus, in dem es zuvor etwa 10 Jahre lang selbst gelebt hatte.

Vor dem Verkauf hatten sie das Wohnzimmer vergrößert und dabei tragende Trennwände im ersten Obergeschoss durch eine ausländische Firma entfernen lassen.

Die Decke wurde anschließend durch zwei Eisenträger gestützt, die auf dem Mauerwerk auflagen und zusätzlich durch provisorische Baustützen gesichert waren.

Diese Konstruktion wurde verblendet und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar.

Ein statischer Nachweis für die Tragfähigkeit der neuen Konstruktion wurde nicht eingeholt.

Änderungen an Statik Haus müssen im Kaufvertrag offengelegt werden

Die Entdeckung und die Klage:

Nach dem Kauf des Hauses beauftragten die neuen Eigentümer einen Statiker, der feststellte, dass die Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig war.

Das Käuferpaar focht daraufhin den Kaufvertrag an und klagte auf Rückabwicklung.

Das Urteil:

Das Pfälzische Oberlandesgericht gab dem Käuferpaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verkäufer verpflichtet gewesen wären, die Käufer ungefragt über die Entfernung der tragenden Wände

und die damit verbundenen Veränderungen an der Statik zu informieren.

Die Begründung des Gerichts:

Informationspflicht:

Das Gericht betonte, dass Veränderungen an der Statik eines Wohnhauses, insbesondere das Entfernen tragender Wände,

von wesentlicher Bedeutung für die Gebäudesubstanz und die Sicherheit der Bewohner sind.

Daher müssen Verkäufer solche Veränderungen ungefragt offenbaren.

Arglistige Täuschung:

Das Verschweigen der Veränderungen stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.

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Unerheblichkeit der Kenntnis des Verkäufers:

Es sei unerheblich, ob die Verkäufer selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen.

Auch die Tatsache, dass die Käufer das Haus mit einem Bausachverständigen besichtigt hatten, entband die Verkäufer nicht von ihrer Informationspflicht.

Zusätzliche Punkte:

Es wurde auch als Verschweigen einer Mangelhaften Information gewertet, dass durch eine den Verkäufern

kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Informationspflichten von Immobilienverkäufern und stärkt die Rechte von Käufern.

Es macht deutlich, dass Veränderungen an der Statik eines Hauses, insbesondere das Entfernen tragender Wände, ein wesentlicher Mangel sind, der ungefragt offengelegt werden muss.

RA und Notar Krau

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