Änderungen an Statik Haus müssen im Kaufvertrag offengelegt werden
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 27. September 2024 – 7 U 45/23
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Urteil vom 27. September 2024 (7 U 45/23) entschieden, dass Verkäufer von Immobilien verpflichtet sind,
Käufer ungefragt über Veränderungen an der Statik eines Hauses zu informieren, insbesondere über das Entfernen tragender Wände.
Andernfalls kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.
Ein Ehepaar aus Pirmasens verkaufte ihr Wohnhaus, in dem es zuvor etwa 10 Jahre lang selbst gelebt hatte.
Vor dem Verkauf hatten sie das Wohnzimmer vergrößert und dabei tragende Trennwände im ersten Obergeschoss durch eine ausländische Firma entfernen lassen.
Die Decke wurde anschließend durch zwei Eisenträger gestützt, die auf dem Mauerwerk auflagen und zusätzlich durch provisorische Baustützen gesichert waren.
Diese Konstruktion wurde verblendet und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar.
Ein statischer Nachweis für die Tragfähigkeit der neuen Konstruktion wurde nicht eingeholt.
Nach dem Kauf des Hauses beauftragten die neuen Eigentümer einen Statiker, der feststellte, dass die Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig war.
Das Käuferpaar focht daraufhin den Kaufvertrag an und klagte auf Rückabwicklung.
Das Pfälzische Oberlandesgericht gab dem Käuferpaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verkäufer verpflichtet gewesen wären, die Käufer ungefragt über die Entfernung der tragenden Wände
und die damit verbundenen Veränderungen an der Statik zu informieren.
Das Gericht betonte, dass Veränderungen an der Statik eines Wohnhauses, insbesondere das Entfernen tragender Wände,
von wesentlicher Bedeutung für die Gebäudesubstanz und die Sicherheit der Bewohner sind.
Daher müssen Verkäufer solche Veränderungen ungefragt offenbaren.
Das Verschweigen der Veränderungen stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.
Es sei unerheblich, ob die Verkäufer selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen.
Auch die Tatsache, dass die Käufer das Haus mit einem Bausachverständigen besichtigt hatten, entband die Verkäufer nicht von ihrer Informationspflicht.
Es wurde auch als Verschweigen einer Mangelhaften Information gewertet, dass durch eine den Verkäufern
kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Informationspflichten von Immobilienverkäufern und stärkt die Rechte von Käufern.
Es macht deutlich, dass Veränderungen an der Statik eines Hauses, insbesondere das Entfernen tragender Wände, ein wesentlicher Mangel sind, der ungefragt offengelegt werden muss.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.