Änderungen der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung – Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14
RA und Notar Krau
Am 4. März 2015 entschied das Arbeitsgericht Berlin über die Klage einer Arbeitnehmerin gegen eine Änderungskündigung ihres Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde.
Die Klägerin, seit 1996 im Unternehmen tätig, war zuletzt mit der Bestückung von elektronischen Baugruppen und anderen Montagearbeiten beschäftigt.
Ihr Arbeitsvertrag sah eine Grundvergütung von 6,13 Euro pro Stunde, eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, zusätzliche Urlaubsvergütung und eine gestaffelte Jahressonderzahlung vor.
Die Beklagte kündigte am 30. September 2014 das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen, bot aber eine Fortsetzung ab 1. März 2015 zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro an, wobei die Leistungszulage, die zusätzliche Urlaubsvergütung und die Jahressonderzahlung wegfallen sollten.
Die Klägerin akzeptierte diese Änderungen unter Vorbehalt und reichte am 14. Oktober 2014 Klage ein.
Sie argumentierte, dass die Streichung bestimmter Vergütungsbestandteile eine unzulässige Anrechnung auf den Mindestlohn darstelle, da laut Gesetz der Mindestlohn pro Zeitstunde gezahlt werden müsse und Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nicht anrechenbar seien.
Die Beklagte dagegen behauptete, die Änderungskündigung sei notwendig, um die Vergütungsstruktur im Hinblick auf die Mindestlohnregelungen zu ändern, ohne die Gesamtvergütung zu senken.
Das Gericht befand, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sei.
Die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen, was keine Änderungskündigung erfordere.
Weiterhin entschied das Gericht, dass die Streichung von Leistungszulagen und Einmalzahlungen nicht als betriebsbedingte Maßnahme gerechtfertigt sei.
Die Einführung des Mindestlohns sei ein außerbetrieblicher Umstand und die Beklagte habe nicht plausibel dargelegt, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens durch die erhöhten Lohnkosten gefährdet sei.
Zudem habe die Beklagte keine ausreichenden Gründe für die Änderungskündigung vorgetragen.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Beurteilung, dass die Änderungskündigung weder aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt war, noch die Streichung der Leistungszulagen und Einmalzahlungen als notwendig und verhältnismäßig erachtet wurde.
Die Beklagte habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend dargelegt und somit seien die Änderungen der Arbeitsbedingungen unwirksam.
Das Gericht entschied auch, dass die Klägerin weiterhin über den 28. Februar 2015 hinaus beschäftigt werden muss.
Die Beklagte wurde zudem zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt, da sie im Rechtsstreit unterlegen war.
Der Streitwert wurde auf 3.566,46 Euro festgesetzt, basierend auf dem Bruttoverdienst der Klägerin für drei Monate.
Gegen dieses Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingereicht und innerhalb von zwei Monaten begründet werden, wobei bestimmte formale Anforderungen zu beachten sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.