Änderungen von Miteigentümervereinbarungen

März 31, 2025

Änderungen von Miteigentümervereinbarungen

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 4. Dezember 2019 (15 W 4008/19) wurde eine Entscheidung zur

Änderung von Miteigentümervereinbarungen getroffen, die sich auf die Benutzung von Stellplätzen bezieht.

Der Fall behandelt die Frage, unter welchen Umständen eine Änderung einer solchen Vereinbarung ohne die Zustimmung aller Miteigentümer möglich ist.

Sachverhalt

Im Grundbuch waren Miteigentumsanteile an einem Grundstück eingetragen.

Eine in der zweiten Abteilung des Grundbuchs eingetragene Benutzungsregelung nach § 1010 BGB sicherte bestimmten Miteigentümern

(Beschwerdeführer zu 2 und 3) das Nutzungsrecht an zwei Kfz-Stellplätzen.

Diese Miteigentümer verkauften notariell einen Teil ihres Nutzungsrechts an einem der Stellplätze an andere Miteigentümer (Beschwerdeführer zu 1 und 4).

Die Beteiligten beantragten beim Grundbuchamt die Eintragung einer entsprechenden Inhaltsänderung der bestehenden Benutzungsregelung.

Änderungen von Miteigentümervereinbarungen

Das Grundbuchamt forderte die Zustimmung aller Miteigentümer, da diese von der Änderung betroffen seien.

Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg entschied, dass die Beschwerde zulässig und begründet ist. Die Entscheidung basiert auf folgenden wesentlichen Punkten:

Grundsatz der Zustimmung aller Miteigentümer:

Grundsätzlich bedarf die Änderung einer Benutzungsregelung nach § 1010 BGB der Zustimmung aller Miteigentümer, da diese Regelung eine Belastung der Miteigentumsanteile darstellt.

Dies folgt aus den Regelungen des BGB über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) und der Grundbuchordnung (GBO).

Ausnahmen bei vereinbarter Änderungsbefugnis:

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn die zu ändernde Vereinbarung den Miteigentümern ausdrücklich oder konkludent eine entsprechende Änderungsbefugnis zuerkennt.

In solchen Fällen ist eine Änderung der Vereinbarung durch die begünstigten und belasteten Miteigentümer auch ohne die Zustimmung aller anderen Miteigentümer möglich.

Änderungen von Miteigentümervereinbarungen

Anwendung auf Stellplatzübertragungen:

Im Fall von reinen Benutzungsregelungen für Stellplätze ist in der Regel von einer stillschweigenden (konkludenten) Befugnis

zur Übertragung eines Stellplatzes auf einen anderen Miteigentümer auszugehen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Größe des Miteigentumsanteils unabhängig vom Umfang des Benutzungsrechts ist und das Benutzungsrecht nicht vollständig aufgegeben wird.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer durch die Übertragung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berührt wird.

Die anderen Miteigentümer seien bereits, vor dem Verkauf des Nutzungsrechtes von der Benutzung des Parkplatzes ausgeschlossen gewesen.

Es besteht somit keinerlei Verschlechterung der Rechtslage für die Miteigentümer.

Fazit

Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass Änderungen von Miteigentümervereinbarungen, insbesondere im Bereich von Stellplatznutzungen,

unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die Zustimmung aller Miteigentümer möglich sind.

Änderungen von Miteigentümervereinbarungen

Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Vereinbarung eine entsprechende Änderungsbefugnis vorsieht.

Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) der Fall sein.

Dieser Beschluss ist relevant für die Praxis des Grundbuchrechts und des Wohnungseigentumsrechts, da er die Flexibilität

bei der Anpassung von Nutzungsrechten innerhalb von Miteigentümergemeinschaften erhöht.

RA und Notar Krau

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