Änderungen Werkvertragsrecht

Juni 20, 2026

Änderungen Werkvertragsrecht – Was Bauherren – Handwerker – Verbraucher jetzt wissen müssen

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Bauvertragsreform 2018 schuf erstmals eigene Vorschriften für Bauverträge (Paragrafen 650a ff. BGB), Verbraucherbauverträge (Paragrafen 650i ff. BGB) sowie Architekten- und Ingenieurverträge (Paragrafen 650p ff. BGB).
  • Digitale Produkte fallen seit 2022 unter das neue Recht der Paragrafen 327 ff. BGB; Paragraf 650 Abs. 2–4 BGB regelt den Vorrang dieses Rechts vor dem klassischen Werkvertragsrecht.
  • Verbraucherbauverträge verlangen Textform, begrenzen Abschlagszahlungen auf 90 % der Gesamtvergütung und gewähren ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Gebäudetyp-E-Gesetz (Referentenentwurf Juni 2024, Inkrafttreten 2025 geplant) führt Paragraf 650o BGB ein: Fachkundige Unternehmer dürfen von anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne den Besteller über Risiken aufzuklären.
  • Anordnungsrecht des Bestellers (Paragraf 650b BGB) ermöglicht einseitige Leistungsänderungen – der Unternehmer muss diese ausführen und erhält angepasste Vergütung.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Das Werkvertragsrecht hat in den vergangenen Jahren tiefgreifende Änderungen erfahren. Wer heute einen Bauvertrag schließt, eine Website erstellen lässt oder als Handwerker Aufträge annimmt, bewegt sich in einem deutlich veränderten Rechtsrahmen. Die Reformen betreffen nicht nur Großbaustellen, sondern auch private Sanierungen, digitale Dienstleistungen und den klassischen Handwerksbetrieb. Wir zeigen Ihnen, was sich geändert hat, wo Fallstricke lauern und wie Sie Ihre Rechte sichern.

Die Gesetzesänderungen verfolgen zwei große Ziele: Sie stärken den Verbraucherschutz bei Bauvorhaben und passen das Werkvertragsrecht an die digitale Welt an. Für Laien wirkt das Regelwerk oft undurchsichtig – dabei entscheiden einzelne Paragrafen darüber, wer für Mängel haftet, wie hoch Abschlagszahlungen sein dürfen und ob ein Vertrag widerrufen werden kann. Ein frühzeitiges Verständnis der neuen Regeln vermeidet teure Streitigkeiten und schützt Ihre Investition.


Die Bauvertragsreform 2018: Neues Fundament für Bauverträge

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 erhielt das BGB erstmals ein eigenes Bauvertragsrecht (Paragrafen 650a bis 650h BGB). Zuvor galten für Bauvorhaben die allgemeinen Werkvertragsvorschriften der Paragrafen 631 ff. BGB, die die Besonderheiten langer Bauzeiten, komplexer Planungsprozesse und hoher Investitionssummen kaum abbildeten. Die Reform kodifiziert weitgehend die bisherige Richterrechtsprechung und schafft klare gesetzliche Ankerpunkte.

Kernneuerungen im Überblick:

  • Anordnungsrecht des Bestellers (Paragraf 650b BGB): Der Besteller kann einseitig Änderungen der Bauleistung anordnen. Der Unternehmer muss diese ausführen; die Vergütung passt sich nach Paragraf 650c BGB an. Das ersetzt das frühere Konsensualprinzip, wonach jede Änderung einer Einigung bedurfte.
  • Schriftform der Kündigung (Paragraf 650h BGB): Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf nun der Schriftform – eine wichtige Hürde, die vorschnelle Vertragsauflösungen erschwert.
  • Abschlagszahlungen (Paragraf 632a BGB): Der Unternehmer darf Abschlagszahlungen verlangen, soweit er Leistungen erbracht hat. Die neue Regelung präzisiert die Fälligkeit und schafft mehr Sicherheit für beide Seiten.
  • Zustandsfeststellung (Paragraf 650g BGB): Verweigert der Besteller die Abnahme, kann der Unternehmer eine förmliche Zustandsfeststellung verlangen. Das schützt vor Beweisnot bei späterer Mängelrüge.

Verbraucherbauvertrag: Starker Schutz für private Bauherren

Der Verbraucherbauvertrag (Paragrafen 650i bis 650n BGB) ist eine Sonderform des Bauvertrags, die nur gilt, wenn ein Verbraucher einen Unternehmer mit dem Neubau eines Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt. Er bringt erhebliche Schutzvorschriften mit sich, die nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden dürfen (Paragraf 650o BGB).

Die wichtigsten Schutzmechanismen:

  1. Textform (Paragraf 650i Abs. 2 BGB): Der Vertrag muss in Textform geschlossen werden – E-Mail genügt. Mündliche Absprachen reichen nicht. Das schafft Beweissicherheit und zwingt zu dokumentierten Vereinbarungen.
  2. Baubeschreibung als Vertragsinhalt (Paragraf 650j, 650k BGB): Der Unternehmer muss vor Vertragsschluss eine verständliche Baubeschreibung in Textform vorlegen. Sie wird Vertragsbestandteil, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. Fehlt die Baubeschreibung oder ist sie unvollständig, haftet der Unternehmer auf Schadensersatz.
  3. Begrenzung der Abschlagszahlungen (Paragraf 650m Abs. 1 BGB): Der Unternehmer darf maximal 90 % der Gesamtvergütung als Abschlagszahlungen verlangen. Die verbleibenden 10 % dienen als Sicherheit für den Verbraucher bis zur mängelfreien Fertigstellung.
  4. Vertragserfüllungsbürgschaft (Paragraf 650m Abs. 2 BGB): Der Unternehmer muss eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung stellen (Bürgschaft oder Versicherung). Zusammen mit dem 10-%-Einbehalt steht dem Verbraucher damit eine 15-%-Sicherheit zur Verfügung.
  5. Widerrufsrecht (Paragraf 650l BGB): Der Verbraucher kann den nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrag binnen 14 Tagen widerrufen. Der Unternehmer muss über dieses Recht belehren. Nach Widerruf wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis – oft muss der Unternehmer Wertersatz leisten, da Naturalherausgabe bei Baumaßnahmen meist unmöglich ist.
  6. Herausgabe von Planungsunterlagen (Paragraf 650n BGB): Der Unternehmer muss dem Verbraucher alle Unterlagen herausgeben, die dieser für Behörden oder Darlehensgeber benötigt.

Wichtig: Die Verbraucherbauvertragsregeln greifen nicht bei reinen Einzelgewerksvergaben (z. B. nur Dachdeckerarbeiten), selbst wenn diese insgesamt einen Neubau ergeben. Der BGH verlangt einen Generalunternehmer- oder Generalübernehmervertrag (BGH, NJW 2023, 2640). Bei gewerkeweiser Vergabe gelten die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften der Paragrafen 312 ff. BGB.


Digitale Produkte und Werklieferungsverträge: Das neue Recht seit 2022

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 vom 25. Juni 2021 (in Kraft seit 1. Januar 2022) wurde das Werkvertragsrecht für digitale Produkte grundlegend neu geordnet. Die neuen Paragrafen 327 ff. BGB regeln Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte (z. B. Software-Downloads) und digitaler Dienstleistungen (z. B. Cloud-Dienste, Website-Erstellung, App-Entwicklung) vertragsformübergreifend – also unabhängig davon, ob es sich um Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag handelt.

Die entscheidende Weiche stellt Paragraf 650 Abs. 2–4 BGB:

  • Abs. 2: Liegt ein Vertrag über die Herstellung eines digitalen Produkts vor (z. B. individuelle Software, Website), gehen die Paragrafen 327 ff. BGB dem Werkvertragsrecht vor – aber nur bei Verbraucherverträgen.
  • Abs. 3: Bei Verträgen zwischen Unternehmern bleibt Paragraf 650 Abs. 1 BGB anwendbar (Werklieferungsvertrag = Kaufrecht), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
  • Abs. 4: Die Parteien können für Verbraucherverträge nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den Paragrafen 327 ff. BGB abweichen.

Praktische Konsequenzen:

  • Für Website-Erstellungsverträge mit Verbrauchern gilt nun das digitale Produkterecht: Mängelrechte, Aktualisierungspflichten des Unternehmers (Paragraf 327f BGB) und die Beweislastumkehr (Paragraf 327i BGB) kommen zur Anwendung.
  • Bei B2B-Verträgen über Softwareerstellung bleibt es beim Werklieferungsvertrag nach Paragraf 650 Abs. 1 BGB (Kaufrecht), sofern die Parteien nicht ausdrücklich Werkvertragsrecht vereinbaren. Eine klare Vertragsgestaltung ist hier entscheidend.

Der Gebäudetyp E: Mehr Freiheit für einfaches und experimentelles Bauen

Ein aktueller Gesetzgebungsvorschlag (Referentenentwurf BMJ, Stand Juni 2024) plant das Gebäudetyp-E-Gesetz, das voraussichtlich 2025 in Kraft treten soll. Es zielt darauf ab, das Bauen einfacher, günstiger und innovativer zu machen – ohne Sicherheitsstandards zu senken.

Die geplanten Kernänderungen:

  1. Erweiterung des Paragraf 650a BGB um Abs. 3: Es wird gesetzlich vermutet, dass bautechnische Normen mit sicherheitstechnischen Festlegungen anerkannte Regeln der Technik (a.R.d.T.) sind, während Normen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine a.R.d.T. darstellen. Das schafft Klarheit bei der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung (Paragraf 633 Abs. 2 BGB).
  2. Neuer Paragraf 650o BGB (Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung): Bei Gebäudebauverträgen zwischen fachkundigen Unternehmern dürfen die Parteien in der Beschaffenheitsvereinbarung von den a.R.d.T. abweichen, ohne dass der Unternehmer über Risiken aufklären muss. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, begründet eine Abweichung von den a.R.d.T. keinen Sachmangel, wenn (1) die dauerhafte Sicherheit und Eignung durch gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und (2) der Unternehmer die Abweichung vor Ausführung anzeigt und der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.

Was bedeutet „fachkundiger Unternehmer“? Der Referentenentwurf definiert dies so: Der Unternehmer verfügt entweder selbst über technische Ausbildung und Kenntnisse der a.R.d.T. oder bindet entsprechende Mitarbeiter ein. Verbraucher und branchenfremde Unternehmer sind ausgenommen – ihr Schutz bleibt unberührt.

Auswirkungen auf die Praxis: Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen erhalten einen rechtssicheren Rahmen für innovative Bauweisen (z. B. serielles Bauen, neue Dämmstoffe, Holzhybridbau). Die Berufshaftpflichtversicherer passen ihre Klauseln bereits an: Einige akzeptieren Abweichungen von Normen auf Wunsch des Auftraggebers, wenn dieser schriftlich auf die Folgen hingewiesen wurde.


Beispielsfall 1: Verbraucherbauvertrag – Widerruf nach Vertragsschluss

Ausgangssituation: Frau Müller beauftragt im März 2025 einen Generalunternehmer mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Der Vertrag wird per E-Mail geschlossen (Textform). Die Baubeschreibung liegt vor. Zwei Wochen später erhält Frau Müller ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und möchte den ersten Vertrag lösen.

Rechtliche Bewertung: Frau Müller kann den Verbraucherbauvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen (Paragraf 650l BGB i. V. m. Paragraf 355 BGB). Der Unternehmer muss sie über das Widerrufsrecht belehrt haben; fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Nach Widerruf schuldet der Unternehmer Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen (Paragraf 357d BGB), da Naturalherausgabe unmöglich ist. Frau Müller sollte den Widerruf schriftlich per Einschreiben erklären, um den Zugang zu beweisen.


Beispielsfall 2: Website-Erstellung – Digitales Produkterecht greift

Ausgangssituation: Ein Freiberufler beauftragt eine Agentur mit der Erstellung einer individuellen Website inklusive CMS-Anbindung. Der Vertrag wird im Oktober 2025 geschlossen. Nach Abnahme stellt der Freiberufler fest, dass das CMS Sicherheitslücken aufweist und nicht aktualisiert wird.

Rechtliche Bewertung: Da der Auftraggeber Verbraucher ist (Freiberufler können Verbraucher sein, wenn der Vertrag nicht der gewerblichen Tätigkeit dient), handelt es sich um einen Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt (Paragraf 327 Abs. 2 BGB). Die Paragrafen 327 ff. BGB gehen dem Werkvertragsrecht vor (Paragraf 650 Abs. 2 BGB). Der Unternehmer schuldet Aktualisierungen (Paragraf 327f BGB) – auch Sicherheitsupdates. Der Mangel liegt vor, da die Website nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist (Paragraf 327e BGB). Der Freiberufler kann Nacherfüllung verlangen, den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Die Beweislastumkehr (Paragraf 327i BGB) erleichtert die Durchsetzung: Innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Bereitstellung vorlag.


Beispielsfall 3: Gebäudetyp E – Abweichung von DIN-Normen zwischen Profis

Ausgangssituation: Zwei Bauunternehmen (Generalunternehmer und Nachunternehmer) vereinbaren im Herbst 2025 für ein Gewerbegebäude eine tragende Holzkonstruktion, die von der aktuellen DIN-Norm für Holzbau abweicht, aber durch ein alternatives Berechnungsverfahren gleichwertige Standsicherheit nachweist. Der Nachunternehmer führt die Abweichung vor Ausführung an; der Generalunternehmer widerspricht nicht.

Rechtliche Bewertung: Nach dem geplanten Paragraf 650o Abs. 2 BGB-E (Gebäudetyp-E-Gesetz) liegt kein Sachmangel vor. Beide Parteien sind fachkundige Unternehmer; die Abweichung von den a.R.d.T. wurde in der Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt, der Unternehmer hat die Abweichung angezeigt, der Besteller nicht widersprochen, und die dauerhafte Sicherheit ist durch gleichwertige Ausführung gewährleistet. Eine Aufklärungspflicht über Risiken entfällt zwischen Profis. Wichtig: Die Vereinbarung muss ausdrücklich in der Beschaffenheitsvereinbarung (Paragraf 633 Abs. 2 BGB) getroffen werden – stillschweigende Abweichungen genügen nicht.


Wann Sie anwaltliche Unterstützung brauchen

Die neuen Regelungen bieten Chancen, bergen aber auch Risiken: Wer die Textform beim Verbraucherbauvertrag verpasst, riskiert die Unwirksamkeit. Wer Abschlagszahlungen über 90 % akzeptiert, verzichtet auf gesetzliche Sicherheiten. Wer digitale Produkte als Werkvertrag gestaltet, ohne das digitale Produkterecht zu beachten, verliert wichtige Mängelrechte. Und beim Gebäudetyp E entscheidet die präzise vertragliche Dokumentation darüber, ob eine Abweichung von der Norm rechtssicher ist oder als Mangel gewertet wird.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei der Vertragsgestaltung, der Prüfung von Baubeschreibungen, der Durchsetzung von Mängelrechten und der Abwehr unberechtigter Forderungen. Ob Sie als Bauherrin Ihr Traumhaus absichern, als Handwerksbetrieb rechtssichere AGB benötigen oder als Agentur digitale Produkte vertraglich sauber anbieten wollen – wir prüfen Ihren individuellen Fall und entwickeln passgenaue Lösungen. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch.


Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Verbraucherbauvertrag?

Der Verbraucherbauvertrag (Paragrafen 650i ff. BGB) ist eine Sonderform des Bauvertrags, die nur gilt, wenn ein Verbraucher einen Unternehmer mit dem Neubau eines Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt. Er bringt strengere Schutzvorschriften mit (Textform, Baubeschreibung, 90-%-Abschlagsobergrenze, 5-%-Bürgschaft, Widerrufsrecht), die nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden dürfen. Der „normale“ Werkvertrag (Paragrafen 631 ff. BGB) gilt für alle anderen Fälle – z. B. Einzelgewerksvergaben, Renovierungen, digitale Produkte oder B2B-Bauverträge.

Gelten die neuen Regeln für digitale Produkte auch für B2B-Verträge?

Nein. Die Paragrafen 327 ff. BGB (digitales Produkterecht) gelten nur für Verbraucherverträge (Paragraf 327 Abs. 1 BGB). Bei Verträgen zwischen Unternehmern über die Herstellung von Software oder Websites bleibt es beim Werklieferungsvertrag nach Paragraf 650 Abs. 1 BGB – also Kaufrecht –, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Werkvertragsrecht vereinbaren. Eine klare vertragliche Regelung („Es gilt Werkvertragsrecht“) ist im B2B-Bereich dringend empfohlen.

Was ändert sich durch das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz für private Bauherren?

Für Verbraucher ändert sich nichts. Der neue Paragraf 650o BGB-E gilt ausschließlich für Verträge zwischen fachkundigen Unternehmern. Private Bauherren (Verbraucher) bleiben durch die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften (Paragrafen 650i ff. BGB, Paragraf 650o BGB alt) voll geschützt. Der Unternehmer muss sie weiterhin über Risiken von Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik aufklären. Das Gesetz zielt darauf ab, innovatives Bauen zwischen Profis zu erleichtern, nicht den Verbraucherschutz abzusenken.

Wie hoch dürfen Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag maximal sein?

Der Unternehmer darf maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (einschließlich Nachtragsvergütungen) als Abschlagszahlungen verlangen (Paragraf 650m Abs. 1 BGB). Hinzu kommt die Pflicht zur Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung (Paragraf 650m Abs. 2 BGB). Zusammen stehen dem Verbraucher damit 15 % Sicherheit bis zur mängelfreien Fertigstellung zur Verfügung. Abweichungen zu Lasten des Verbrauchers sind unwirksam (Paragraf 650o BGB).

Brauche ich für einen Bauvertrag notarielle Beurkundung?

Grundsätzlich nein. Ein „normaler“ Bauvertrag (auch Verbraucherbauvertrag) bedarf nur der Textform (Paragraf 650i Abs. 2 BGB) – E-Mail oder schriftlicher Vertrag genügen. Ausnahme: Wenn der Bauvertrag einheitlich mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird („Bauträgervertrag“ oder verbundener Vertrag), ist notarielle Beurkundung erforderlich (Paragraf 311b Abs. 1 BGB). Auch bei Verträgen über den Erwerb von Wohnungseigentum nach WEG ist notarielle Form vorgeschrieben. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, ob Ihr Vertrag der notariellen Form unterfällt.


RA und Notar Krau

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