Änderungskündigung – BAG Urteil vom 17/5/2001 – 2 AZR 460/00
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Mai 2001 – 2 AZR 460/00 – behandelt die Frage, ob eine Kündigungserklärung als Beendigungskündigung oder Änderungskündigung zu interpretieren ist.
Dabei wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Vertriebsleiters durch die Arbeitgeberin, die Batterien an Großhändler vertreibt, untersucht.
Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 2. Januar 1997 als Vertriebsleiter bei der Beklagten angestellt, mit einem festen monatlichen Gehalt von 12.300,00 DM.
Die Beklagte kündigte dem Kläger am 30. September 1998 per Fax mit einer Erklärung, die auf eine erfolgsbezogene Vergütung hinwies und die derzeitige Gehaltsstruktur als untragbar bezeichnete.
Dabei kündigte sie den bestehenden Anstellungsvertrag mit Frist zum 31. Dezember 1998 und kündigte die Vorlage eines modifizierten Anstellungsvertrages nach dem Urlaub des Klägers an.
Rechtsstreit:
Der Kläger nahm diese Kündigung unter Vorbehalt an und klagte, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt sei.
Die Beklagte argumentierte, dass es sich nicht um eine Änderungskündigung, sondern um eine Beendigungskündigung handle, da kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages vorgelegt wurde.
Später erklärte die Beklagte, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998 enden werde.
Der Kläger beantragte daraufhin die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht:
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt, und die Berufung der Beklagten beim Landesarbeitsgericht blieb erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht befand, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei und nicht als Beendigungskündigung wirksam sei.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück.
Begründung:
Auslegung der Kündigungserklärung:
Das BAG stellte klar, dass die Kündigung vom 30. September 1998 als Beendigungskündigung und nicht als Änderungskündigung zu werten sei.
Es fehle das erforderliche zweite Element einer Änderungskündigung, nämlich ein bestimmtes bzw. bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.
Fehlendes Änderungsangebot:
Die Beklagte habe im Schreiben lediglich angekündigt, ein solches Angebot zu einem späteren Zeitpunkt unterbreiten zu wollen.
Diese spätere Absicht erfülle nicht die Voraussetzungen des § 145 BGB, das ein bindendes Angebot erfordere.
Wirksamkeit der Beendigungskündigung:
Die Kündigung könne auch nicht als unwirksam wegen mangelnder Rechtsklarheit angesehen werden.
Der Kläger konnte die Erklärung der Beklagten nur als Beendigungskündigung verstehen.
Form der Kündigung:
Die Kündigung per Fax erfüllte das konstitutive Schriftformerfordernis gemäß § 2.7 des Arbeitsvertrages. Nach § 127 Satz 2 BGB ist eine schriftliche Erklärung auch per Fax formgerecht abgegeben.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG):
Das Landesarbeitsgericht müsse prüfen, ob das KSchG anwendbar ist, insbesondere ob die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Anwendung des KSchG kann nicht dadurch begründet werden, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag jedenfalls neun Arbeitnehmer beschäftige.
Die Kündigung unterliegt der zum Zeitpunkt des Zugangs geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 KSchG.
Rückverweisung:
Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Kündigung aufgrund der Beschäftigtenzahl der Beklagten dem KSchG unterliegt und ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Zusammenfassung:
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Kündigungserklärungen im Arbeitsrecht und stellt klar, dass eine Änderungskündigung aus zwei Willenserklärungen bestehen muss: der Kündigung und einem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.
Fehlt es an einem hinreichend bestimmten Angebot, ist eine solche Erklärung als Beendigungskündigung zu werten.
Zudem bestätigt das Urteil die formelle Wirksamkeit von Kündigungen per Fax und gibt dem Landesarbeitsgericht weitere Prüfaufgaben hinsichtlich der Anwendbarkeit des KSchG auf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.