
Änderungsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung
BAG 3 AZR 540/16
Urteil vom 20.6.2017
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2017 entschieden,
dass eine Änderungsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung wirksam ist, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und hatte Anspruch auf einen Versorgungsvertrag, der ihr Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusicherte.
Die Beklagte beschloss, die betriebliche Altersversorgung umzustellen und bot den Arbeitnehmern an, ihre Anwartschaften in das neue System zu überführen.
Die Klägerin stimmte der Überführung zu. Später entschied das BAG, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Arbeitnehmern Versorgungsverträge abzuschließen.
Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten den Abschluss eines Versorgungsvertrags.
Entscheidung des BAG
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Änderungsvereinbarung sei wirksam und die Beklagte sei nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag abzuschließen.
Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung
Die Änderungsvereinbarung ist wirksam, da sie die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt.
Die Klägerin hat durch die Änderungsvereinbarung zwar ihren Anspruch auf einen Versorgungsvertrag verloren,
dafür aber eine Kapitalzusage nach dem neuen System der betrieblichen Altersversorgung erhalten.
Keine unangemessene Benachteiligung
Die Klägerin wird durch die Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt.
Die Beklagte befand sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage und hatte ein berechtigtes Interesse daran, die betriebliche Altersversorgung umzustellen.
Die Klägerin hat durch die Änderungsvereinbarung keine wesentlichen Nachteile erlitten.
Keine Verletzung von Nebenpflichten
Die Beklagte hat auch keine Nebenpflichten verletzt.
Sie musste die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufklären.
Keine Änderung der Geschäftsgrundlage
Die Geschäftsgrundlage für die Änderungsvereinbarung ist nicht weggefallen.
Die Entscheidungen des BAG vom 15. Mai 2012 haben die Rechtslage nicht geändert.
Kein Schadensersatz
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch zu.
Die Beklagte hat ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt.
Fazit
Das Urteil des BAG bestätigt die Wirksamkeit von Änderungsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen