
Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung
BAG 3 AZR 179/16
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu entscheiden.
Die Klägerin, eine ehemalige Mitarbeiterin der Bayerischen Landesbank (Landesbank), verlangte den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit beamtenähnlicher Versorgung.
Das BAG entschied, dass die Klägerin durch eine Änderungsvereinbarung wirksam auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet hat.
Sachverhalt im Detail:
Die Landesbank hatte ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsverträge zugesagt, die Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorsahen.
Im Zuge der Finanzkrise beschloss die Landesbank, keine neuen Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die bAV umzustellen.
Die Landesbank schloss mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, die die Umstellung der bAV regelte.
Die Mitarbeiter wurden aufgefordert, ihre Zustimmung zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften in das neue System zu erklären.
Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende Erklärung. Später klagte sie jedoch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags, da sie der Ansicht war, dass die Änderungsvereinbarung unwirksam sei.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Klage auf Abschluss eines Versorgungsvertrags ist unbegründet.
Begründung im Detail:
Besondere Bedeutung des Urteils:
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