Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung 

September 6, 2017

Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

BAG 3 AZR 179/16

Krau und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu entscheiden.

Die Klägerin, eine ehemalige Mitarbeiterin der Bayerischen Landesbank (Landesbank), verlangte den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit beamtenähnlicher Versorgung.

Das BAG entschied, dass die Klägerin durch eine Änderungsvereinbarung wirksam auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet hat.

Sachverhalt im Detail:

Die Landesbank hatte ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsverträge zugesagt, die Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorsahen.

Im Zuge der Finanzkrise beschloss die Landesbank, keine neuen Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die bAV umzustellen.

Die Landesbank schloss mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, die die Umstellung der bAV regelte.

Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

Die Mitarbeiter wurden aufgefordert, ihre Zustimmung zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften in das neue System zu erklären.

Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende Erklärung. Später klagte sie jedoch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags, da sie der Ansicht war, dass die Änderungsvereinbarung unwirksam sei.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.

Die Klage auf Abschluss eines Versorgungsvertrags ist unbegründet.

Begründung im Detail:

  1. Wirksamer Verzicht auf Versorgungsvertrag:
  • Die Klägerin hat durch die Änderungsvereinbarung wirksam auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet.
  • Die Änderungsvereinbarung ist als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu qualifizieren.
  • Die Auslegung der AGB ergibt, dass die Klägerin auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet hat.

Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

  • Die AGB-Klausel ist weder überraschend noch unangemessen benachteiligend.
  • Die Klägerin wurde durch die Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt, da sie weiterhin Leistungen der bAV erhält.
  • Die Änderungsvereinbarung verstößt nicht gegen Paragraf 3 BetrAVG, da sie nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht.
  1. Kein Rücktritt von der Änderungsvereinbarung:
  • Die Klägerin kann nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage von der Änderungsvereinbarung zurücktreten.
  • Der Zweck der Änderungsvereinbarung war die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit über die Zukunft der bAV.
  1. Kein Schadensersatzanspruch:
  • Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nebenpflichten zu.
  • Die Landesbank hat ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt.

Besondere Bedeutung des Urteils:

  • Wirksamkeit von Änderungsvereinbarungen zur bAV: Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit von Änderungsvereinbarungen zur bAV, wenn sie den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen.
  • Verzicht auf Versorgungsvertrag: Arbeitnehmer können wirksam auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichten, wenn die Voraussetzungen des AGB-Rechts eingehalten werden.
  • Keine Störung der Geschäftsgrundlage durch BAG-Rechtsprechung: Die spätere Rechtsprechung des BAG zur betrieblichen Übung bei Versorgungsverträgen führt nicht zur Störung der Geschäftsgrundlage.
  • Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers: Das Urteil konkretisiert die Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei der Umstellung der bAV.
RA und Notar Krau

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