Änderungsvorbehalt und Anordnung Testamentsvollstreckung

August 10, 2017
Änderungsvorbehalt und Anordnung Testamentsvollstreckung

Änderungsvorbehalt und Anordnung Testamentsvollstreckung

OLG Köln 2 Wx 252/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 17.09.2013 entschieden, dass ein im gemeinschaftlichen Testament enthaltener Änderungsvorbehalt

die Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem späteren Einzeltestament umfasst,

wenn der Vorbehalt nicht ausdrücklich auf die Änderung der Erbquoten beschränkt ist.

Sachverhalt:

Änderungsvorbehalt und Anordnung Testamentsvollstreckung

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet,

in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder als Schlusserben einsetzten.

Das Testament enthielt einen Änderungsvorbehalt, der es dem überlebenden Ehegatten erlaubte,

„abweichend von diesem Erbvertrag insoweit von Todes wegen zu verfügen, als dadurch der Erbteil eines Abkömmlings nicht um mehr als ein Viertel verkürzt wird“.

Nach dem Tod ihres Ehemanns errichtete die Erblasserin ein Einzeltestament,

in dem sie die Erbquoten ihrer Kinder änderte und Testamentsvollstreckung anordnete.

Einer der Söhne legte gegen die Anordnung der Testamentsvollstreckung Beschwerde ein

und argumentierte, dass diese durch den Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament nicht gedeckt sei.

Entscheidung des Gerichts:

Änderungsvorbehalt und Anordnung Testamentsvollstreckung

Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und entschied, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam ist.

Begründung:

  • Bindungswirkung und Änderungsvorbehalt: Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet Bindungswirkung, d.h. der überlebende Ehegatte ist an die im Testament getroffenen Verfügungen gebunden. Diese Bindungswirkung kann jedoch durch einen Änderungsvorbehalt eingeschränkt werden.

  • Auslegung des Änderungsvorbehalts: Ob ein Änderungsvorbehalt die Anordnung der Testamentsvollstreckung umfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall enthielt der Änderungsvorbehalt keine Beschränkung auf die Änderung der Erbquoten. Daher umfasste er auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung.

  • Abgrenzung zu anderen Entscheidungen: Das OLG Köln grenzte seine Entscheidung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab, in denen die Änderungsvorbehalte enger gefasst waren und sich ausdrücklich auf die Änderung der Erbquoten oder die Einsetzung von Erben beschränkten.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Änderungsvorbehalten in gemeinschaftlichen Testamenten.

Wenn der Vorbehalt nicht ausdrücklich auf die Änderung der Erbquoten beschränkt ist, kann er auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung umfassen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Warnhinweis:

    Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

    Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

    Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

    Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

    Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

    Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

    Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

    Letzte Beiträge

    testament, hand, write, ballpoint pen, paper, letter, letters, pen, will, intention, decision, resolution, projects, attachment, declaration of intent, disposal, advance directive, notary, volition, testament, testament, testament, testament, testament, will, will, will, notary

    Amtsgericht Hagen – Ausschlagung

    Mai 7, 2026
    Amtsgericht Hagen – AusschlagungAG Hagen, Beschl. v. 22.4.2025 – 140 C 22/24Einleitung: Wenn das Erbe zur rechtlich…
    Trauer Grabstein

    Landgericht Köln – Bestattungsvorsorge

    Mai 7, 2026
    Landgericht Köln – BestattungsvorsorgeLG Köln, Beschl. v. 18.12.2025 – 19 O 387/25Die Bestattungsvorsorge: Den letz…

    Antrag – Tenor und Belegvorlage im Rahmen von § 2314 BGB

    Mai 7, 2026
    Antrag – Tenor und Belegvorlage im Rahmen von § 2314 BGBHier findest du eine umfassende und leicht verständliche Zusammenfassung zu den Rechten…