Ärztliche Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff

Oktober 14, 2025

Ärztliche Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff

Zusammenfassung des Urteils des OLG Stuttgart vom 25.06.2024 (Az.: 1 U 34/23) zum Thema Haftung bei Corona-Impfschäden

Zusammenfassung: Urteil des OLG Stuttgart zu Impfschäden nach Corona-Impfung

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von einer Ärztin Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten Impfschadens nach einer Corona-Impfung forderte. Die Klägerin warf der Ärztin vor, sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt zu haben, wodurch ihre Einwilligung ungültig gewesen sei.

Der Kernpunkt: Hoheitliches Handeln und Staatshaftung

Das Gericht wies die Klage gegen die Ärztin ab, nicht weil die Aufklärung ausreichend war, sondern weil die Ärztin nicht die richtige Beklagte (juristisch: nicht „passiv legitimiert“) ist.

Das OLG Stuttgart argumentierte, dass die Verabreichung der Corona-Impfstoffe im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch beauftragte Ärzte als hoheitliche Tätigkeit (staatliches Handeln) zu werten sei.

Hoheitliche Tätigkeit:

Dies bedeutet, dass die Ärztin eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat, die eigentlich dem Staat obliegt. Sie war Teil eines mobilen Impfteams eines Impfzentrums, welche vom Land eingerichtet wurden. Aber auch niedergelassene Ärzte, die zur Durchführung der Impfkampagne hinzugezogen wurden, handelten demnach hoheitlich, da die Impfung auf staatliche Veranlassung unentgeltlich durchgeführt und der Impfstoff vom Staat gestellt wurde.

Die Konsequenz: Haftung des Staates, nicht des Arztes

Nach deutschem Recht (Amtshaftung gemäß Art 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB) gilt: Wenn eine Privatperson (hier die Ärztin) in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitlich handelt, haftet ausschließlich der Staat für eventuelle Schäden, die dadurch entstehen.

Keine Eigenhaftung:

Eine direkte Haftung der hoheitlich tätigen Person (der Ärztin) ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Ausschließlich der Staat haftet:

Die Klägerin müsste ihre Ansprüche (Schmerzensgeld und Schadensersatz) daher gegen das Land (oder den zuständigen Hoheitsträger) als den eigentlichen Verursacher der Schäden aus der hoheitlichen Tätigkeit geltend machen.

Ärztliche Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff

Daher wurde die Klage gegen die Ärztin abgewiesen, unabhängig davon, ob die Aufklärung tatsächlich fehlerhaft war. Das Gericht musste die Frage der Aufklärung in diesem Fall nicht mehr abschließend klären, da der Anspruch bereits aus formalen Gründen gegen die falsche Person gerichtet war.

Hintergrund des Falls

Klägerin:

Eine Auszubildende in einer Pflegeeinrichtung, die 2021 zwei Dosen des BioNTech/Pfizer-Impfstoffs erhielt.

Vorgeworfener Schaden:

Die Klägerin behauptet, infolge der Impfung an einer Autoimmunkrankheit (Enzephalitis) mit neurologischen Ausfällen und Lähmungserscheinungen zu leiden.

Kernvorwurf der Klägerin:

Sie sei nicht ausreichend über die Impfrisiken aufgeklärt worden, insbesondere wegen ihrer Bedenken nach einer früheren Tetanus-Impfung. Sie habe bewusst nicht auf ein ärztliches Aufklärungsgespräch verzichtet.

Streitwert:

Der Streitwert für das Verfahren wurde auf insgesamt 337.216,41 EUR festgesetzt.

Verfahrensgang:

Bereits das Landgericht Heilbronn hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim OLG Stuttgart ein, die nun zurückgewiesen wurde.

Nächster Schritt: Verfahren beim BGH

Das Verfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Es ist ein weiteres Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VI ZR 247/24 anhängig. Es ist davon auszugehen, dass der BGH die grundsätzliche Frage der Passivlegitimation und des hoheitlichen Handelns bei Corona-Impfungen endgültig klären wird.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Apartmenthaus Wohnungseigentum

Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten

November 14, 2025
Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren WohneinheitenDies ist eine Zusammenfassung eines wichtigen Geri…
Apartmenthaus Wohnungseigentum

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

November 14, 2025
Unwirksame SchönheitsreparaturklauselGericht: AG Hamburg Entscheidungsdatum: 24.10.2025 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 49 C 518/24 Dokumenttyp: U…
paragraph

Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

November 14, 2025
Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen InsolvenzforderungenBGH Urteil vom 13. November 2025 – IX ZR 127/24…