AG Bonn 34 VI 136/23 Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

September 24, 2024

AG Bonn 34 VI 136/23 Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Amtsgericht Bonn bewilligt die Erteilung eines auf den deutschen Nachlass beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses,

da das letzte Testament der Erblasserin, obwohl in Südafrika erstellt, den gesamten Nachlass regelt und die Einsetzung des Testamentsvollstreckers (Executor) nicht beschränkt ist.

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Südafrika, hinterließ zwei Testamente:
    • Ein handschriftliches Testament von 2022, das nur ihr deutsches Vermögen betraf und keine Testamentsvollstreckung anordnete.
    • Ein maschinenschriftliches Testament von 2011, das alle vorherigen Testamente widerrief und den Beteiligten C als „Executor“ (Testamentsvollstrecker) einsetzte.
  • Zum Nachlass gehört ein Konto in Deutschland.
  • Der Beteiligte C beantragte ein auf den deutschen Nachlass beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis.
  • Die Nichten der Erblasserin widersprachen dem Antrag, da sie das ältere Testament für maßgeblich hielten und das neuere Testament ihrer Ansicht nach nur das Vermögen in Südafrika betreffe.

AG Bonn 34 VI 136/23 Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

Entscheidungsgründe:

  • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind zuständig, da sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet.
  • Anwendbares Recht: Das südafrikanische Erbrecht ist anzuwenden, da die Erblasserin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hatte. Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts wurde nicht getroffen.
  • Formwirksamkeit des Testaments von 2011: Das Testament erfüllt die Voraussetzungen des südafrikanischen Rechts und ist somit formwirksam.
  • Widerruf des Testaments von 2006: Das Testament von 2011 widerruft ausdrücklich alle vorherigen Testamente, einschließlich des Testaments von 2006.
  • Umfang der Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung ist nicht auf das südafrikanische Vermögen beschränkt, da das Testament von 2011 den gesamten Nachlass regelt und keine Beschränkung enthält.
  • Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses: Da das Testament von 2011 wirksam ist und die Einsetzung des Testamentsvollstreckers nicht beschränkt ist, wird die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses bewilligt.

AG Bonn 34 VI 136/23 Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

Fazit:

Das Amtsgericht Bonn entschied, dass das letzte Testament der Erblasserin maßgeblich ist und die Einsetzung des Testamentsvollstreckers auch das deutsche Nachlassvermögen umfasst.

Daher wurde die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses bewilligt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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