AG Erfurt 7 XVII 382/20 – Vorsorgevollmacht
Kernaussage:
Das Amtsgericht Erfurt hob eine vorläufige Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein, da die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr gegeben waren.
Eine Betreuung war nicht erforderlich, weil der Betroffene bereits eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt hatte.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Klinik auferlegt, da sie die Einrichtung der Betreuung veranlasst hatte und grob fahrlässig gehandelt hatte, indem sie die vorhandene Vollmacht nicht ausreichend geprüft hatte.
Hintergrund:
Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt:
Begründung:
Fazit:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.