AG Frankenthal Beschluss 23.8.2018 – 2n VI 436/17 – Unwirksamkeit privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen – Zuwendung an Träger – Leitung und Beschäftigte einer Einrichtung

August 12, 2019

AG Frankenthal Beschluss 23.8.2018 – 2n VI 436/17 – Unwirksamkeit privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen – Zuwendung an Träger – Leitung und Beschäftigte einer Einrichtung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 23. August 2018 befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit privatschriftlicher Testamente, insbesondere in Bezug auf Zuwendungen an Träger, Leitung und Beschäftigte von Einrichtungen gemäß dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG).

Der Fall betraf eine Erblasserin, die in einem Testament von 2016 einer Heimleiterin eine Zuwendung hinterließ, obwohl sie bereits in einem Testament von 2005 ihre Großnichte als Alleinerbin eingesetzt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass testamentarische Zuwendungen gegenüber dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer Einrichtung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 11 LWTG nur dann unwirksam sind, wenn diese Zuwendungen auf einem Einvernehmen zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten beruhen.

Ein solches Einvernehmen wird angenommen, wenn der Heimträger von der letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt und sich so verhält, dass der Bewohner das Einverständnis des Trägers annehmen kann.

AG Frankenthal Beschluss 23.8.2018 – 2n VI 436/17 – Unwirksamkeit privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen – Zuwendung an Träger – Leitung und Beschäftigte einer Einrichtung

Im vorliegenden Fall wurde die Heimleiterin als Begünstigte des Testaments vom 24. November 2016 genannt.

Die Erblasserin hatte die Heimleiterin beauftragt, das Testament notariell beurkunden zu lassen, was auf ein Einverständnis der Heimleiterin schließen ließ.

Das Gericht entschied, dass das Testament von 2016 wegen Verstoßes gegen § 11 LWTG unwirksam sei, da die Heimleiterin von der letztwilligen Verfügung wusste und diese unterstützte.

Demnach galt das Testament von 2005, das die Großnichte als Alleinerbin bestimmte, weiterhin.

Der Antrag der Großnichte auf Erteilung eines Erbscheins wurde bewilligt, während der Antrag der Heimleiterin abgelehnt wurde.

Insgesamt unterstreicht der Beschluss die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen bei testamentarischen Verfügungen zugunsten von Personen, die in besonderen Vertrauensverhältnissen zu den Erblassern stehen, wie Trägern und Leitungen von Pflegeeinrichtungen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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